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Ab Mai 2009 werden die Rechte der Bahnkunden bei Zugverspätungen gestärkt
Nach einem Entschluß der Bundesregierung müssen die Bahnunternehmen bei Zugverspätungen in Deutschland höhere Entschädigungsätze zahlen und gegebenfalls die Kosten für ein Taxi oder Hotelübernachtung bezahlen. Nachfolgend die neuen Rechte der Bahnkunde, die voraussichtlich im Mai 2009 in Kraft treten.

  1. Wird der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht, muss der Bahnbetreiber dem Kunden 25 Prozent des Preises für das Zugticket zurückerstatten, die Entschädigungszahlung muss dann auch, falls der Kunde keinen Gutschein erwünscht, in bar erfolgen.
  2. Wird der Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten Verspätung erreicht, stehen dem Bahnkunde 50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigungszahlung zu.
  3. Kann der Zielbahnhof wegen Verspätung des Zubringerzuges nicht mehr erreicht werden, weil der letzte Anschlußzug schon abgefahren ist, muss der Bahnbetreiber eine Hotelübernachtung organisieren und diese bezahlen.
  4. Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten im Nahverkehr in der Nacht, haben die Bahnkunden das Recht, falls keine andere Verbindung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr möglich ist, die Kosten für eine Taxifahrt erstattet zu bekommen. Die Kosten für die Taxifahrt werden aber allerdings nur bis maximal 50 Euro erstattet.
  5. Bei voraussichtlichen Verspätungen eines Regionalzuges im Nahverkehr von mehr als 20 Minuten, ist es dem Bahnkunde gestattet einen zuschlagspflichtigen Zug, z.B. ICE, des gleichen Bahnbetreibers zu nutzen, ohne den Zuschlag zahlen zu müssen.
  6. Die Bahnbetreiber und Betreiber eines Bahnhofes sind verpflichtet, hilfsbedürftige Bahnkunden kostenlos zu unterstützen.
Allerdings gelten auch Einschräkungen und in bestimmten Fällen stehen dem Bahnkunde keine Entschädigungszahlungen zu.
  1. Der Bahnbetreiber ist wegen Verspätungen, die durch höhere Gewalt zu begründen sind, nicht verpflichtet an den Bahnkunden eine Entschädigung zu bezahlen. Als höhere Gewalt gelten z.B. Verspätungen wegen aktuellen Sturmschäden, durch Selbstmordfälle auf den Bahngleisen etc.
    Problematisch hier sind z.B. Bahnverspätungen, wenn beispielsweise ein Zug mit einem Auto auf einem Bahnübergang kollidiert und es hierdurch zu erheblichen Verspätungen kommt.
    Sind solche Unfälle durch fahrlässiges Verhalten des Autofahrers zu begründen, stehen dem Bahnkunde ebenfalls keine Entschädigungszahlungen zu. Anders verhält es sich allerdings, wenn solche Unfälle wegen fehlerhaften Bahnschranken oder Warnzeichen verursacht wurden, dann nämlich liegt die Ursache für den Unfall bei dem Bahnbetreiber und somit wäre dieser im Falle einer großen Verspätung zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.
  2. Als Mindestgrenze zur Entschädigungszahlung wurden 4 Euro festgesetzt, d.h. für eine Zugfahrt, wofür das Ticket 15 Euro kostet und der Zug mit 70 Minuten Verspätung am Zielort ankommt, wäre nach dem neuen Gesetz eine Entschädigungzahlung von 3,75 Euro fällig, dieser Betrag liegt aber unterhalb des Mindestauszahlungsbetrag von 4 Euro und somit stehen dem Bahnkunde in diesem Fall keine Entschädigungszahlung zu.

    (Quelle: www.welt.de, -> Wirtschaft: "Service: Die neuen Rechte der deutschen Bahnkunden", 01.10.2008)
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