Ab Mai 2009 werden die Rechte der Bahnkunden bei Zugverspätungen
gestärkt
Nach einem Entschluß der Bundesregierung müssen
die Bahnunternehmen bei Zugverspätungen in Deutschland
höhere Entschädigungsätze zahlen und gegebenfalls
die Kosten für ein Taxi oder Hotelübernachtung
bezahlen. Nachfolgend die neuen Rechte der Bahnkunde,
die voraussichtlich im Mai 2009 in Kraft treten.
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Wird
der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung
erreicht, muss der Bahnbetreiber dem Kunden 25 Prozent
des Preises für das Zugticket zurückerstatten,
die Entschädigungszahlung muss dann auch, falls
der Kunde keinen Gutschein erwünscht, in bar
erfolgen.
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Wird
der Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten Verspätung
erreicht, stehen dem Bahnkunde 50 Prozent des Ticketpreises
als Entschädigungszahlung zu.
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Kann
der Zielbahnhof wegen Verspätung des Zubringerzuges
nicht mehr erreicht werden, weil der letzte Anschlußzug
schon abgefahren ist, muss der Bahnbetreiber eine
Hotelübernachtung organisieren und diese bezahlen.
- Bei
Verspätungen von mehr als 60 Minuten im Nahverkehr
in der Nacht, haben die Bahnkunden das Recht, falls
keine andere Verbindung mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel mehr möglich ist, die Kosten für
eine Taxifahrt erstattet zu bekommen. Die Kosten für
die Taxifahrt werden aber allerdings nur bis maximal
50 Euro erstattet.
- Bei
voraussichtlichen Verspätungen eines Regionalzuges
im Nahverkehr von mehr als 20 Minuten, ist es dem Bahnkunde
gestattet einen zuschlagspflichtigen Zug, z.B. ICE,
des gleichen Bahnbetreibers zu nutzen, ohne den Zuschlag
zahlen zu müssen.
- Die Bahnbetreiber und Betreiber eines Bahnhofes sind
verpflichtet, hilfsbedürftige Bahnkunden kostenlos
zu unterstützen.
Allerdings gelten auch Einschräkungen
und in bestimmten Fällen stehen dem Bahnkunde keine
Entschädigungszahlungen zu.
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Der
Bahnbetreiber ist wegen Verspätungen, die durch
höhere Gewalt zu begründen sind, nicht verpflichtet
an den Bahnkunden eine Entschädigung zu bezahlen.
Als höhere Gewalt gelten z.B. Verspätungen
wegen aktuellen Sturmschäden, durch Selbstmordfälle
auf den Bahngleisen etc.
Problematisch hier sind z.B. Bahnverspätungen,
wenn beispielsweise ein Zug mit einem Auto auf einem
Bahnübergang kollidiert und es hierdurch zu erheblichen
Verspätungen kommt.
Sind solche Unfälle durch fahrlässiges Verhalten
des Autofahrers zu begründen, stehen dem Bahnkunde
ebenfalls keine Entschädigungszahlungen zu. Anders
verhält es sich allerdings, wenn solche Unfälle
wegen fehlerhaften Bahnschranken oder Warnzeichen
verursacht wurden, dann nämlich liegt die Ursache
für den Unfall bei dem Bahnbetreiber und somit
wäre dieser im Falle einer großen Verspätung
zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.
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Als
Mindestgrenze zur Entschädigungszahlung wurden
4 Euro festgesetzt, d.h. für eine Zugfahrt, wofür
das Ticket 15 Euro kostet und der Zug mit 70 Minuten
Verspätung am Zielort ankommt, wäre nach
dem neuen Gesetz eine Entschädigungzahlung von
3,75 Euro fällig, dieser Betrag liegt aber unterhalb
des Mindestauszahlungsbetrag von 4 Euro und somit
stehen dem Bahnkunde in diesem Fall keine Entschädigungszahlung
zu.
(Quelle: www.welt.de,
-> Wirtschaft: "Service: Die neuen Rechte
der deutschen Bahnkunden", 01.10.2008)
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