Eine große Flugverspätung bei einer Pauschalreise
berechtigt nicht zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach
ein Fluggast im Falle einer Flugverspätung von mehr
als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht gebrauch
machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den
vollen Flugpreis zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings
nur für Flugbuchungen, die direkt bei einer Linien-,
Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden.
Für Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht
werden, gilt diese EU-Verordnung nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)
die Klage eines Pauschaltouristen ab, der aufgrund einer
Flugverspätung von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise
nach Reykjavik in Island erst gar nicht angetreten ist und
wieder nach Hause fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund
die Hälfte der 4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser
wollte aber den vollen Reisepreis erstattet bekommen und
klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach
vor dem Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit der
Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die
EU-Gesetze bezüglich den Rechten der Fluggäste
bei einer Flugverspätung gelten, sondern die Gesetze
des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle: www.spiegel.de
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Reiserecht: "Bundesgerichtshof - Flugverspätung
berechtigt nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)
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