05.11.08 |
Keine Schadensersatzansprüche wenn im Reisekatalog
nicht ausdrücklich auf eine deutschsprechende Kinderbetreuung
hingewiesen wurde
Eine deutsche Familie hat in einer Ferienanlage in Antalya
/ Türkei ihren Urlaub verbracht, vor der Buchung
des Hotels war man davon ausgegangen, dass in dem angebotenen
Kinderclub, wie in den vergangenen Jahren auch, eine deutschsprechende
Kinderbetreuung zur Verfügung gestellt wird. Das
Hotel hatte sich allerdings schon auf die veränderten
Besucherströme an der türkischen Riviera eingestellt,
d.h. im Sommer 2007 und 2008 haben in Antalya und Umgebung
mehr Russen als Deutsche ihren Urlaub verbracht, aus diesem
Grund wurde in dem Kinderclub anstatt einer deutschsprechenden
Kinderbetreuung, eine russischsprachige Betreuung angeboten.
Die Türkei-Urlauber sahen darin einen Reisemangel
und verklagten den Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht
Frankfurt auf Schadensersatz. Das Amtsgericht Frankfurt
gab den Klägern in erster Instanz auch Recht. Der
Reiseveranstalter war allerdings mit dem Urteil nicht
einverstanden, weil in dem Reisekatalog lediglich auf
das Angebot eines Kinderclubs hingewiesen und nicht erwähnt
wird, dass in diesem Kinderclub auch deutsch gesprochen
wird.
So ging der Reiseveranstalter in Revision und in zweiter
Instanz wurde die Klage der deutschen Urlauber vom Landgericht
Frankfurt (AZ: 2-24 S 258/07) abgewiesen.
In einem internationalen Hotel könne nicht automatisch
davon ausgegangen werden, dass die Clubsprache Deutsch
ist, es sei denn in einem Reiseprospekt wird ausdrücklich
darauf hingewiesen.
(Quelle: www.spiegel.de,
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
"Türkische Riviera - Man spricht Russisch
statt Deutschsé", 03.11.2008)
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