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01.05.09

Wird der Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine Entschädigungszahlung zu Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig (also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt nach Paris Verspätung, weshalb der einmal täglich durchgeführte Interkontinentalflug von Paris nach Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus diesem Grund verklagten die zwei Urlauber die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600 Euro pro Person, weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein ganzer Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche Kosten für einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle: www.spiegel.de -> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: :"BGH-Urteil - Keine Entschädigung für verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise von Deutschland nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden eine Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag und für die zusätzlich entstanden Kosten (Transferkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu zahlen.
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Wird der Anschlußflug verpasst stehen dem Fluggast keine Entschädigungszahlung zu: Gerichtsurteil zu Flugverspätung und Schadenseratzanspruch wenn der Weiterflug verpasst wird

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