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aktuelle
Reisenachrichten aus der Reisebranche
01.05.09
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Wird
der Anschlußflug verpasst, stehen dem Fluggast keine
Entschädigungszahlung zu
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche
zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung
des Zubringerfluges verpasst wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig
(also keine Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France
von Frankfurt via Paris nach Bogotá in Bolivien
gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt
nach Paris Verspätung, weshalb der einmal täglich
durchgeführte Interkontinentalflug von Paris nach
Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá
erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus
diesem Grund verklagten die zwei Urlauber die Fluggesellschaft
zur Zahlung eines Schadensersatzes von 600 Euro pro Person,
weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein
ganzer Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche
Kosten für einen Tag Aufenthalt in Paris entstanden
sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings die Klage der Reisenden
ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung
bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung
eines Fluges, nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich
zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle: www.spiegel.de
-> Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht:
:"BGH-Urteil - Keine Entschädigung für
verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen
mehr Rechte zu. So ist ein Reiseveranstalter durchaus
verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise
von Deutschland nach Bolivien via Paris, der Anschlußflug
von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden
eine Entschädigung für den entgangenen Urlaubstag
und für die zusätzlich entstanden Kosten (Transferkosten,
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu
zahlen.
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