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06.03.09

Wegen der Buchungsflaute ändern die Reiseveranstalter die Flugverbindungen zu zahlreichen Reisebuchungen
Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge, dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf, die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
  • Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von 3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung umbuchen.
  • Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung, Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40 Uhr).
  • Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de -> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts", 05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
  • Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
  • Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten und er kann die Reise kostenlos stornieren.

    weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise im Internet:
  1. Ausgesuchte Bestimmungen zum Thema Reiserecht mehr...
  2. Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung mehr...

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