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aktuelle
Reisenachrichten aus der Reisebranche
06.03.09
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Wegen
der Buchungsflaute ändern die Reiseveranstalter die
Flugverbindungen zu zahlreichen Reisebuchungen
Weil die Buchungszahlen von Pauschalreisen zur kommenden
Sommersaison weit hinter den Erwartungen der Reiseveranstalter
zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen
Urlaubszielen reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge,
dass sich Änderungen im Reiseablauf bezüglich
der Hin- und / oder Rückreise ergeben. Dabei hat der
Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich
die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte
Fluggesellschaft zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf,
die ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
- Flugzeitänderungen: Wird zum Beispiel die Flugfrequenz
von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca von
3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der
Flug um 8 Uhr morgens gestrichen wurde und nur noch
um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der Reiseveranstalter
die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht
hatten, nachträglich auf eine spätere Flugverbindung
umbuchen.
- Änderung des Flugstreckenverlaufes: Werden von
der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter Auslastung,
Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise
der Direktflug nach Fuerteventura montags nicht mehr
ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf angeboten
wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren,
wenn der Reiseveranstalter nachträglich die Flugzeiten
und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte Pauschalreise
startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem
Direktflug von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft
ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr ab Nürnberg via
Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40
Uhr).
- Änderung der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung
von einer Fluggesellschaft komplett gestrichen, kann
der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich
auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen
und ähnlichen Abflugzeiten umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de
-> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub
in der Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts",
05.03.2009)
Für die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige
gesetzlichen Regelungen bezüglich der nachträglichen
Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder
Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die
Reiseveranstalter nicht immer an diese Bestimmungen und
müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft
und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend und
frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf
hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem
Reiseveranstalter Grenzen gesetzt wurden:
- Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter
darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer
deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen,
die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt,
kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den
Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft
und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten
Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also
in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
- Legt eine Fluggesellschaft zwei Flugverbindungen zusammen
und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf
der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass
der Hinflug wie gebucht ab Düsseldorf nach Fuerteventura
geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf aber
in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten
und er kann die Reise kostenlos stornieren.
weitere Infos über Buchung einer Pauschalreise
im Internet:
- Ausgesuchte Bestimmungen zum Thema Reiserecht mehr...
- Tipps für eine sichere Online-Reisebuchung mehr...
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