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aktuelle
Reisenachrichten aus der Reisebranche
07.08.09
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Cross
Ticketing ist nicht erlaubt: Die Lufthansa darf das absichtliche
Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten
Auf manchen Flugverbindungen können
Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen Geld sparen,
wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten
Flug, der aus mehreren Teilstrecken besteht, nicht in
Anspruch genommen wird. Diese, besonders bei Vielfliegern
sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing
bzw. Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine Strecke zwei
Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils
nur einmal der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch
genommen. Solche Buchungsprozesse werden von findigen
Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise
der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur
der Hin- bzw. Rückflug. Das Cross Ticketing kann
auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft
eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug
stellt, d.h. der Rückflug darf beispielsweise erst
4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung
an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug
ist für manchen Geschäftsreisenden oftmals zu
lange und in solchen Fällen kann die Buchung von
zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen
günstiger sein, als die Buchung von einem Hin- und
einem Rückflug.
Das Cross Border Selling bezeichnet das länderübergreifende
Buchen eines Fluges. Damit lässt sich in solchen
Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug
von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger
ist, als der Flug mit der gleichen Fluggesellschaft von
Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt mit dem
Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen
günstiger nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt
ab Frankfurt einen Flug von Kairo nach Sao Paolo buchen
und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach
Frankfurt (bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch
nehmen.
Weil die Fluggesellschaften durch solche Buchungsvorgänge
ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird das "Cross
Ticketing" und das "Cross Border Selling"
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten
Fluggesellschaften ausdrücklich verboten. In der
Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa
beim Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein
Flugticket seine Gültigkeit verliert, wenn absichtlich
eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sieht in den
entsprechenden Bestimmungen der Lufthansa eine unangemessene
Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem Grund die
Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt,
ihre Beförderungsrichtlinien bezüglich Cross
Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit
der Begründung ab, die Lufthansa hätte berechtigte
Interesse durch entsprechende Bestimmungen in ihren AGBs,
ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem
würden die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt,
wenn das "Cross Ticketing" bzw. "Cross
Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß
des Landgerichts Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer
geurteilt hatte, revidiert. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem Bundesgerichtshof
zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.zeit.de -> Reisen: "Verbraucher: Lufthansa-Kunden
müssen Tickets komplett nutzen", 04.08.2009
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