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Artikel vom 26.04.2010
Fluggastrechte bei Flugausfälle wegen der Vulkansche bzw. aufgrund höherer Gewalt
Durch den Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island war der Luftraum über großen Teilen von Nord-, Mittel- und Osteuropa über mehrere Tagen gesperrt. Demzufolge saßen hunderttausende Fluggäste an zahlreichen Flughäfen fest, weil die Flüge annuliert wurden. Aus dieser außergewöhnlichen Situation ergeben sich folgende Fluggastrechte für die betroffenen Passagiere:
  1. Allgemeine Fluggastrechte:
    Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
    Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung, Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten.
    Die Wahl des Hotels und des Tranportmittels sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten.
    Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränke zu versorgen.
  2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
    Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.
    Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen.
  3. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen höherer Gewalt annuliert wurde: Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.

  4. Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
    a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.
    b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.
  5. Weil Flugausfälle wegen eines Vulkanausbruches rechtlich gesehen aus höherer Gewalt resultieren, stehen den betroffenen Fluggästen keine weitergehende Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges".).
  6. Komplizierter stellt sich der folgende konstruktierte Fall dar. Wegen des Vulkanauspruches in Island, annuliert Fluggesellschaft X den Direktflug von München nach New York, weil der Luftraum auf der vorgesehenen Flugroute teilweise gesperrt ist. Fluggesellschaft Y, die auf der gleichen Flugroute von München nach New York fliegt, hat aufgrund des Vulkanausbruches die Flugroute nach New York geändert und musste somit den Flug nicht wie Fluggesellschaft X annulieren. In solch einem Fall könnten Flugpassagiere der Fluggesellschaft X durchaus Schadensersatzansprüche haben. Der rechtliche Nachweis, dass sich die Fluggesellschaft X nicht um eine alternative Flugroute gekümmert hat, dürfte allerdings eher schwierig sein bzw. die Schadensersatzansprüche sind nur in einem teueren Gerichtsverfahren zu klären.
  7. Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
    Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
    a.) Der Hinflug fällt aus:
    Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten.
    Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen.
    Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
    Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
    Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von der von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.
    b.) Der Rückflug fällt aus:
    "Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben ".
    Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen."
    (Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz: "Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche", 21.04.2010)
  8. Welche Pflichten haben Flugreisende?
    Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle Situation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen folgen.

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