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aktuelle
Reisenachrichten aus der Reisebranche
Artikel vom
26.04.2010 |
Fluggastrechte
bei Flugausfälle wegen der Vulkansche bzw. aufgrund
höherer Gewalt
Durch den Vulkanausbruch des Eyjafjallajökull auf Island
war der Luftraum über großen Teilen von Nord-,
Mittel- und Osteuropa über mehrere Tagen gesperrt.
Demzufolge saßen hunderttausende Fluggäste an
zahlreichen Flughäfen fest, weil die Flüge annuliert
wurden. Aus dieser außergewöhnlichen Situation
ergeben sich folgende Fluggastrechte für die betroffenen
Passagiere:
-
Allgemeine Fluggastrechte:
Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles
auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis
inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder,
falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei
auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt
für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit
mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft
an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug
kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft
verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen
Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung,
Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw.
Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten.
Die Wahl des Hotels und des Tranportmittels sollte allerdings
vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter
abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das
Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung
das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer
am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft
in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft
nur die Kosten für ein Mittelklassenhotel und den
Preis für den Transfer mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel erstatten.
Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet
ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit,
mit Essen und Getränke zu versorgen.
-
Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen
höherer Gewalt annuliert wurde:
Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das
Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen,
d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis
für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren
zu erstatten, die Transferkosten zum Flughafen und Stornokosten
für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen
von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet
werden.
Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose
Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also
der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft
nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen
Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten
Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche
Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten).
In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft
ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten
für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort
aufzukommen.
-
Die Rechtslage wenn der Rückflug
wegen höherer Gewalt annuliert wurde:
Kann eine Fluggesellschaft aus witterungsbedingten Umständen
(also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort
landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste
schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen,
d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder
mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre,
Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche
Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten
etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere
dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein
Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln
in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in
solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen
Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt
zu erstatten.
- Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft
aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur
dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht
wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat, wenn
der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte
gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt
nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw.
stark verspätet startet.
b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte
gelten nicht für Abflüge außerhalb der
EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in
einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also
beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul
nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw.
stark verspätet startet.
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Weil Flugausfälle wegen eines Vulkanausbruches
rechtlich gesehen aus höherer Gewalt resultieren,
stehen den betroffenen Fluggästen keine weitergehende
Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche
zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004
geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges".).
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Komplizierter stellt sich der folgende
konstruktierte Fall dar. Wegen des Vulkanauspruches
in Island, annuliert Fluggesellschaft X den Direktflug
von München nach New York, weil der Luftraum auf
der vorgesehenen Flugroute teilweise gesperrt ist. Fluggesellschaft
Y, die auf der gleichen Flugroute von München nach
New York fliegt, hat aufgrund des Vulkanausbruches die
Flugroute nach New York geändert und musste somit
den Flug nicht wie Fluggesellschaft X annulieren. In
solch einem Fall könnten Flugpassagiere der Fluggesellschaft
X durchaus Schadensersatzansprüche haben. Der rechtliche
Nachweis, dass sich die Fluggesellschaft X nicht um
eine alternative Flugroute gekümmert hat, dürfte
allerdings eher schwierig sein bzw. die Schadensersatzansprüche
sind nur in einem teueren Gerichtsverfahren zu klären.
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Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise
wegen höherer Gewalt aus, sind Pauschaltouristen
von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig,
d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht
verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche
wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche
Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
a.) Der Hinflug fällt aus:
Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte
Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt,
den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem
Kunden den Reisepreis zu erstatten.
Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil
des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur
Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter
in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter
von seinem Kunden zurück verlangen.
Verschiebt sich der Reisebeginn einer gebuchten zweiwöchigen
Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich
um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht
automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren.
Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den
Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e)
zu mindern.
Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise
eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein
deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem
Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist
hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise
kostenlos zu stornieren.
Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte
Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen
Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem
hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren.
Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also
das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am
planmäßigen Flughafen ausfällt, die
Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die
Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind
natürlich von der von dem Reiseveranstalter bzw.
von der Fluggesellschaft zu tragen.
b.) Der Rückflug fällt aus:
"Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche
annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde
ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der
Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden
zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter
organisierte andere Rückbeförderung teurer
als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter
und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings
die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug
kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für
den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere
Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt
der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst.
Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft
geben ".
Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer
Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters
nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht
zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.
Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern.
Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere
Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport
als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter
zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig
teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende
jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport
erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden
berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung
des Reisepreises zu verlangen."
(Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
des Bundesministeriums der Justiz: "Rechte bei
Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche",
21.04.2010)
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Welche Pflichten haben Flugreisende?
Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft
müssen sich über die aktuelle Situation bei
ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und
deren Anweisungen folgen.
weitere nützliche Reiseinformationen
zur optimalen Urlaubsplanung:
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