Artikel vom 18.10.2010
Wird der Anschlußflug
wegen verspätetem Zubringerflug verpasst, sind die
Airlines verpflichtet die Fluggäste nach der Fluggastrechteverordnung
zu entschädigen
Ein Ehepaar hatte bein einer Linienfluggesellschaft
einen Flug von Berlin nach Aruba / Karibik gebucht. Die
Flugbuchung setzte sich in diesem Fall aus einem Zubringerflug
von Berlin nach Amsterdam und einem Anschlußflug
von Amsterdam nach Aruba zusammen. Wegen Nebels in Amsterdam
hatte die Fluggesellschaft den Flug von Berlin nach Amsterdam
annulliert und den Fluggästen ein Ersatzticket für
den nächsten Tag ausgestellt, an dem der Flug in
die Karibik auch durchgeführt wurde.
Die betroffenen Flugpassagiere wollten nun von der Fluggesellschaft
600 Euro Schadensersatz pro Person erstattet bekommen,
die ihnen nach der Fluggastrechteverordnung
(weitere Infos hierzu unter "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges") wegen Annullierung bzw. starker
Verspätung eines Langstreckenfluges zustehen würde.
Die Airline war allerdings der Auffassung, dass sie die
betroffenen Flugreisenden nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen
Ausgleichsszahlung von 250 Euro pro Person bei stark verspäteten
oder annullierten Mittelstreckenflügen entschädigen
muss, weil in diesem Fall nur der Zubringerflug nach Amsterdam
ausgefallen sei, der Flug von Amsterdam nach Aruba konnte
dagegen planmäßig starten.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings zugunsten
der Flugpassagiere geurteilt, d.h. die Entfernung zum
Endziel des gebuchten Kombi-Tickets ist zur Berechnung
der zustehenden Entschädigungzahlung maßgeblich
und nicht die Entfernung des ausgefallenen Zubringerfluges
(BGH-Urteil AZ: Xa ZR 15/10).
Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell ->
Reiserecht: "
BGH-Urteil - Verspätete Flugreisende
müssen bei Kombi-Tickets voll entschädigt werdenen",
14.10.2010
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