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Artikel vom 18.10.2010

Wird der Anschlußflug wegen verspätetem Zubringerflug verpasst, sind die Airlines verpflichtet die Fluggäste nach der Fluggastrechteverordnung zu entschädigen

Ein Ehepaar hatte bein einer Linienfluggesellschaft einen Flug von Berlin nach Aruba / Karibik gebucht. Die Flugbuchung setzte sich in diesem Fall aus einem Zubringerflug von Berlin nach Amsterdam und einem Anschlußflug von Amsterdam nach Aruba zusammen. Wegen Nebels in Amsterdam hatte die Fluggesellschaft den Flug von Berlin nach Amsterdam annulliert und den Fluggästen ein Ersatzticket für den nächsten Tag ausgestellt, an dem der Flug in die Karibik auch durchgeführt wurde.
Die betroffenen Flugpassagiere wollten nun von der Fluggesellschaft 600 Euro Schadensersatz pro Person erstattet bekommen, die ihnen nach der Fluggastrechteverordnung (weitere Infos hierzu unter "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges") wegen Annullierung bzw. starker Verspätung eines Langstreckenfluges zustehen würde.
Die Airline war allerdings der Auffassung, dass sie die betroffenen Flugreisenden nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsszahlung von 250 Euro pro Person bei stark verspäteten oder annullierten Mittelstreckenflügen entschädigen muss, weil in diesem Fall nur der Zubringerflug nach Amsterdam ausgefallen sei, der Flug von Amsterdam nach Aruba konnte dagegen planmäßig starten.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings zugunsten der Flugpassagiere geurteilt, d.h. die Entfernung zum Endziel des gebuchten Kombi-Tickets ist zur Berechnung der zustehenden Entschädigungzahlung maßgeblich und nicht die Entfernung des ausgefallenen Zubringerfluges (BGH-Urteil AZ: Xa ZR 15/10).
Quelle: www.spiegel.de -> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "BGH-Urteil - Verspätete Flugreisende müssen bei Kombi-Tickets voll entschädigt werdenen", 14.10.2010

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letzte Aktualisierung: 04.03.2011

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Fluggastrecht wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird. Reiserecht zur Fluggastrechteverordnung (Schadensersatzzahlung / Entschädigung durch die Fluggesellschaft)

 


Rechtslage bei Verkehrsverstöße in einem EU-Land: Bußgelder im Rahmen des EU-Vollstreckungsabkommen in Deutschland vollstreckbar

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