Ein Fluggast hatte bei einer spanischen
Fluggesellschaft online einen Flug gebucht und diesen Flug
mit Kreditkarte bezahlt. In der Zeit zwischen der Online-Buchung
und dem Abflugtermin wurde der Fluggast allerdings von seiner
Bank aufgefordert, aus Sicherheitsgründen die Kreditkarte
auszutauschen. Aus diesem Grund konnte der Flugpassagier
am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft nicht die Kreditkarte
vorweisen, mit der die Flugbuchung durchgeführt wurde.
Die Fluggesellschaft hatte daraufhin dem Kunden verweigert,
den gebuchten Flug anzutreten. Selbst die Kreditkartenabrechnung
wurde von der Fluggesellschaft nicht als Beleg akzeptiert.
Als Begründung für diese Entscheidung verwies
die Fluggesellschaft auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
in denen vorgeschrieben wird, dass sich ein Kunde am Check-in-Schalter
mit der Kreditkarte "ausweisen" muss, mit der
ein Flug gebucht wurde.
Der Fluggast war mit dieser Klausel bzw. mit der Flugverweigerung
der Fluggesellschaft verständlicherweise nicht einverstanden
und hat die Fluggesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt
zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der entstandenen
Zusatzkosten verklagt.
Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Klausel
in den Geschäftrsbedingungen der Airline, wonach sich
ein Kunde am Flughafen mit einer bei der Buchung verwendeten
Kredit- oder Debitkarte identifizieren muss, als unzulässig
erklärt. Eine Kreditkarte sei also Zahlungsmittel,
und nicht als notwendige Reiseunterlage zu verstehen.
Dem Fluggast wurde in diesem Fall also zu 100 Prozent recht
gegeben, der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat
allerdings darauf hingewiesen, dass dieses Urteil noch nicht
rechtskräftig ist.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Flug
darf nicht wegen fehlender Kreditkarte verweigert werden",
02.03.2011