Artikel vom 19.04.2011
Reiserecht: Ein fehlerhafter
Reisepreis ist für einen Reiseveranstalter nicht
immer bindend
Im Internet hatte ein Mann eine Pauschalreise
für zwei Personen nach Dubai gebucht, der Gesamtpreis
für diese Reise war mit rund 1400 Euro extrem günstig
und wurde dem Internet-Kunde am Ende des Buchungsvorganges
auch so bestätigt. Dieses extreme Reiseschnäppchen,
das regulär mehr als das dreifache kostet, hatte
sich der Kunde sogar noch von einem Mitarbeiter des Reiseunternehmens
telefonisch bestätigen lassen.
Danach erkannte allerdings der Reiseveranstalter, dass
die Reise aufgrund eines Computerfehlers, nicht zu diesem
Preis hätte angeboten werden dürfen. Aus diesem
Grund wollte der Reiseveranstalter den online abgeschlossenen
Reisevertrag auch nicht erfüllen und hat diesen gegenüber
seinem Kunden wieder gekündigt.
Damit war der Kunde wiederum nicht einverstanden und verklagte
den Reiseveranstalter zur Rückerstattung seiner Anzahlung,
zur Erfüllung einer vergleichbaren Ersatzreise, sowie
zur Zahlung von Schadensersatz für die nutzlos verwendete
Urlaubszeit.
Das Amtsgericht München (AZ.: 163 C 6277/09) wies
allerdings die Klage im großen und ganzen ab, der
Reiseveranstalter ist lediglich verpflichtet die Anzahlung
zurückzuzahlen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der
Kläger die Diskrepanz zwischen dem bestätigten
Online-Preis und dem regulären Preis hätte erkennen
müssen, indem er sich beispielsweise im Internet
oder in einem Reisekatalog über den tatsächlichen
Preis dieser Reise informierte.
Eine telefonische Bestätigung des Reisepreises erwies
sich in diesem Fall erstaunlicherweise auch nicht als
bindend, denn die Mitarbeiter des Reiseunternehmens hätten
durch den Computerfehler auf die gleichen falschen Zahlen
zurückgegriffen, so die Begründung der Richter.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Gerichtsurteil
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Kunde kann nicht auf Extremschnäppchen bestehen",
18.04.2011