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Artikel vom 11.10.2011 |
Die Rechte von
Flugpassagiere wenn sich wegen eines Streiks der Fluglotsen Flüge verspäten
oder annulliert werdenObwohl der angekündigte Streik der rund 2000
in Deutschland beschäftigten Fluglotsen zu wiederholten Male, d.h. zum dritten
Mal in diesem Jahr, in letzter Sekunde abgewendet wurde, besteht für Flugreisende
in den kommenden Tagen weiterhin die Gefahr, dass ihre gebuchte Flüge wegen
einer Arbeitsniederlegung der Fluglotsen stark verspätet starten oder sogar
annulliert werden. So ist zwar für den morgigen Mittwoch ein weiteres Schlichtungsgespräch
zwischen der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und der Arbeitgeberseite, vertreten
durch die Deutsche Flugsicherung (DFS), vereinbart worden, sollten sich aber beide
Seiten nicht über einen neuen Tarifvertrag einigen können, drohen im
Laufe dieser Woch schon wieder Streiks der Fluglotsen in Deutschland. Ob und
wann gestreikt wird, muß die Gewerkschaft der Flugsicherung zwar 24 Stunden
vor Streikbeginn bekanntgeben, für sehr viele der betroffenen Flugpassagiere
sind allerdings die ewigen Streikankündigungen eine enorme Belastung. Den
verantwortlichen Personen sollte mal klar sein, dass bei einigen Urlauber, die
eine mehrere tausend Euro teuere Reise, z.B. eine Karibikkreuzfahrt für 10.000
Euro ab Florida, gebucht haben, solche Streikankündigungen schlafloste Nächte
verursachen können, weil sie berechtigte Angst haben, die gebuchte Kreuzfahrt
könnte wegen eines Fluglotsenstreikes ausfallen. Wurden solche Reisen dann
auch noch als Einzelbausteine, also nicht als Pauschalreise (Flug und Kreuzfahrt)
gebucht, dann bleiben solche Leute auf dem finanziellen Schaden sitzen, Pauschaltouristen
bekommen zumindest die Kosten für die entfallene Kreuzfahrt ersetzt, Schadensersatz
für entgangene Urlaubsfreude bekommen aber auch sie nicht. Für
diejenigen, die für die nächsten Tagen einen Flug gebucht haben, bleibt
weiterhin nicht anderes übrig, sich in den Medien über den Verlauf der
Tarifstreitigkeiten zwischen GdF und DFS zu informieren. Im Falle eines tatsächlich
durchgeführten Streiks der Fluglotsen gilt für die betroffenen Fluggäste
dringend der Ratschlag sich frühzeitig mit ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter
in Verbindung zu setzen. Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen
über die Fluggastrechte und -Pflichten, wenn wegen eines Streiks der Fluglotsen,
die Fluggesellschaften keinen regulären Flugbetrieb durchführen können.
- Allgemeine Fluggastrechte:
Die Fluggesellschaften sind im
Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis
inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden
ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt
für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger
Verspätung starten. Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft
an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann
ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen
Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung, Transfers und die Kosten
für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten. Die Transferkosten
vom Wohnort zum Flughafen werden allerdings von der Fluggesellschaft bzw. von
dem Reiseveranstalter nicht erstattet. Die Wahl des Hotels und des Tranportmittels
sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen
werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche
Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer
am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung
zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein
Mittelklassehotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen
Verkehrsmittel erstatten. Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu
verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und
Getränke zu versorgen. - Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen
eines Streiks der Fluglotsen annuliert wurde:
Die Fluggesellschaft hat
in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen,
d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket
inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten vom Wohnort zum
Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen
von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden. Bietet die Fluggesellschaft
dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde
also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt,
muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten
Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten,
Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings
die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für
das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen. - Hat der
Flugpassagier das Recht, bei einem drohenden Streik den Flug kostenlos zu stornieren?
Viele Flugpassagiere, die für am Mittwoch einen Flug zu einem Reiseziel,
das auch bequem mit der Bahn erreicht werden kann, würden gerne jetzt schon
den Flug kostenlos stornieren und alternativ ein Bahnticket buchen. Solange allerdings
noch nicht feststeht ob ein Flug tatsächlich wegen der Arbeitsniederlegung
der Fluglotsen ausfällt bzw. stark verspätet startet, hat der Flugpassagier
kein Recht auf eine kostenlose Stornierung. Viele Fluggesellschaften sind in diesem
Punkt allerdings kooperativ und akzeptieren eine kostenlose Stornierung, erstatten
also den vollen Flugpreis, auch bei Androhung eines Streiks. Es kann sich auf
jeden Fall lohnen die Fluggesellschaft diesbezüglich zu kontaktieren.
- Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen eines Streiks der Fluglotsen
annuliert wurde: Kann eine Fluggesellschaft wegen eines Streiks der Fluglotsen
(also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline
dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste dennoch schnellst möglich das
gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung
oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast
dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen
Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen
sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise
anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch
einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für
eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.
- Die Rechtslage
wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei
einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat
und wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise
dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert
wurde bzw. stark verspätet startet. b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten
Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer
Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte
gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach
Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet. -
Weil Flugausfälle wegen eines Streiks der Fluglotsen rechtlich gesehen aus
höherer Gewalt resultieren, stehen den betroffenen Fluggästen keine
weitergehende Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in
der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges".).
- Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
Fällt der Flug
einer gebuchten Flugpauschalreise wegen eines Streiks der Fluglotsen aus, sind
Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h.
rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem
Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche
Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten. a.) Der Hinflug
fällt aus: Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte
Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig
zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten. Die Kosten für
Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten
zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten
ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen. Verschiebt
sich der Reisebeginn z.B. einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise
wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist
nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter
ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n)
Urlaubstag(e) zu mindern. Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise
eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter
Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist
hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und
die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt
in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft
bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt
am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen
Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind
natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.
b.) Der Rückflug fällt aus: "Wird der Rückflug
wegen höherer Gewalt annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde
ebenfalls den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch
verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter
organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche
Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig
ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral
umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten
entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der
Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben ". Wird bei einem
annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des
Reiseveranstalters nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht zur
vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald
als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa
für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als
den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport,
der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann
der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich,
liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige
Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen." (Quelle: Newsletter
vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der
Justiz: "Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche",
21.04.2010) - Welche Pflichten haben Flugreisende?
Pauschaltouristen
oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle
Situation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen
folgen. So kann es z.B. möglich sein, dass der Reiseveranstalter einen Charterflug,
wegen einer angekündigten Arbeitsniederlegung der Fluglotsen, um ein paar
Stunden vorverlegt, d.h. Pauschaltouristen, die sich über diese Flugzeitänderung
nicht informiert hätten, würden in solch einem Fall selbst verschuldet
zu spät am Flughafen erscheinen. weitere
nützliche Reiseinformationen zur optimalen Urlaubsplanung: |
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