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Artikel vom 11.10.2011

Die Rechte von Flugpassagiere wenn sich wegen eines Streiks der Fluglotsen Flüge verspäten oder annulliert werden

Obwohl der angekündigte Streik der rund 2000 in Deutschland beschäftigten Fluglotsen zu wiederholten Male, d.h. zum dritten Mal in diesem Jahr, in letzter Sekunde abgewendet wurde, besteht für Flugreisende in den kommenden Tagen weiterhin die Gefahr, dass ihre gebuchte Flüge wegen einer Arbeitsniederlegung der Fluglotsen stark verspätet starten oder sogar annulliert werden. So ist zwar für den morgigen Mittwoch ein weiteres Schlichtungsgespräch zwischen der Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) und der Arbeitgeberseite, vertreten durch die Deutsche Flugsicherung (DFS), vereinbart worden, sollten sich aber beide Seiten nicht über einen neuen Tarifvertrag einigen können, drohen im Laufe dieser Woch schon wieder Streiks der Fluglotsen in Deutschland.
Ob und wann gestreikt wird, muß die Gewerkschaft der Flugsicherung zwar 24 Stunden vor Streikbeginn bekanntgeben, für sehr viele der betroffenen Flugpassagiere sind allerdings die ewigen Streikankündigungen eine enorme Belastung. Den verantwortlichen Personen sollte mal klar sein, dass bei einigen Urlauber, die eine mehrere tausend Euro teuere Reise, z.B. eine Karibikkreuzfahrt für 10.000 Euro ab Florida, gebucht haben, solche Streikankündigungen schlafloste Nächte verursachen können, weil sie berechtigte Angst haben, die gebuchte Kreuzfahrt könnte wegen eines Fluglotsenstreikes ausfallen. Wurden solche Reisen dann auch noch als Einzelbausteine, also nicht als Pauschalreise (Flug und Kreuzfahrt) gebucht, dann bleiben solche Leute auf dem finanziellen Schaden sitzen, Pauschaltouristen bekommen zumindest die Kosten für die entfallene Kreuzfahrt ersetzt, Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude bekommen aber auch sie nicht.

Für diejenigen, die für die nächsten Tagen einen Flug gebucht haben, bleibt weiterhin nicht anderes übrig, sich in den Medien über den Verlauf der Tarifstreitigkeiten zwischen GdF und DFS zu informieren. Im Falle eines tatsächlich durchgeführten Streiks der Fluglotsen gilt für die betroffenen Fluggäste dringend der Ratschlag sich frühzeitig mit ihrer Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen.
Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen über die Fluggastrechte und -Pflichten, wenn wegen eines Streiks der Fluglotsen, die Fluggesellschaften keinen regulären Flugbetrieb durchführen können.
  1. Allgemeine Fluggastrechte:
    Die Fluggesellschaften sind im Falle eines Flugausfalles auf jeden Fall dazu verpflichtet den bezahlten Flugpreis inklusive Steuern und Gebühren zu erstatten oder, falls der Kunde einverstanden ist, den Flugast kostenfrei auf einen anderen Flug umzubuchen. Das gleiche gilt für Kurz- und Mittelstreckenflüge, die mit mehr als fünfstündiger Verspätung starten.
    Nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, ihn auf den nächst möglichen freien Flug kostenlos umzubuchen, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet dem Flugpassagier die zusätzlichen Kosten wie beispielsweise für Hotelübernachtung, Transfers und die Kosten für zwei Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) zu erstatten. Die Transferkosten vom Wohnort zum Flughafen werden allerdings von der Fluggesellschaft bzw. von dem Reiseveranstalter nicht erstattet.
    Die Wahl des Hotels und des Tranportmittels sollte allerdings vorher mit der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter abgesprochen werden, d.h. der Fluggast hat nicht das Recht, sich für die zusätzliche Übernachtung das teuerste Luxushotel vor Ort und einen teueren Privattransfer am Flughafen zu organisieren, und diese Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung zu stellen. In der Regel wird die Fluggesellschaft nur die Kosten für ein Mittelklassehotel und den Preis für den Transfer mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erstatten.
    Die Fluggesellschaften sind außerdem dazu verpflichtet ihre Kunden im Falle einer längeren Wartezeit, mit Essen und Getränke zu versorgen.
  2. Die Rechtslage wenn der Hinflug wegen eines Streiks der Fluglotsen annuliert wurde:
    Die Fluggesellschaft hat in solchen Fällen das Recht den Beförderungsvertrag zu kündigen, d.h. sie ist zwar verpflichtet dem Fluggast den Preis für das Flugticket inkl. Steuern und Gebühren zu erstatten, die Transferkosten vom Wohnort zum Flughafen und Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. müssen von der Fluggesellschaft allerdings nicht erstattet werden.
    Bietet die Fluggesellschaft dem Fluggast eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug an, wurde also der Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft nicht gekündigt, muss sie die zusätzlichen Kosten, die für den Fluggast wegen des verspäteten Fluges entstehen, erstatten (also beispielsweise zusätzliche Transferkosten, Telefonkosten, eventuelle Hotelkosten). In solchen Fällen ist allerdings die Fluggesellschaft ebenfalls nicht verpflichtet, für die Stornokosten für das gebuchte Hotel, Mietwagen etc. am Zielort aufzukommen.
  3. Hat der Flugpassagier das Recht, bei einem drohenden Streik den Flug kostenlos zu stornieren?
    Viele Flugpassagiere, die für am Mittwoch einen Flug zu einem Reiseziel, das auch bequem mit der Bahn erreicht werden kann, würden gerne jetzt schon den Flug kostenlos stornieren und alternativ ein Bahnticket buchen. Solange allerdings noch nicht feststeht ob ein Flug tatsächlich wegen der Arbeitsniederlegung der Fluglotsen ausfällt bzw. stark verspätet startet, hat der Flugpassagier kein Recht auf eine kostenlose Stornierung. Viele Fluggesellschaften sind in diesem Punkt allerdings kooperativ und akzeptieren eine kostenlose Stornierung, erstatten also den vollen Flugpreis, auch bei Androhung eines Streiks. Es kann sich auf jeden Fall lohnen die Fluggesellschaft diesbezüglich zu kontaktieren.
  4. Die Rechtslage wenn der Rückflug wegen eines Streiks der Fluglotsen annuliert wurde: Kann eine Fluggesellschaft wegen eines Streiks der Fluglotsen (also wegen höherer Gewalt) nicht am geplanten Zielort landen, ist die Airline dazu verpflichtet, dass ihre Fluggäste dennoch schnellst möglich das gebuchte Flugziel erreichen, d.h. entweder durch eine alternative Flugverbindung oder mit alternativen Verkehrsmittel (Zugfahrt, Fähre, Bus etc.), dem Fluggast dürfen dabei keine zusätzliche Kosten entstehen (Erstattung von zusätzlichen Hotelkosten etc. stehen dem Fluggast ebenfalls zu, s.w.o). Flugpassagiere dürfen sich allerdings nicht eigenmächtig ein Taxi mieten, wenn der Flug beispielsweise anstatt in Köln in Frankfurt gelandet ist. Die Fluggesellschaft ist in solch einem Fall nur verpflichtet, dem Fluggast die zusätzlichen Kosten für eine Zugfahrt von Köln nach Frankfurt zu erstatten.

  5. Die Rechtslage wenn der Flug bei einer Fluggesellschaft aus einem Nicht-EU-Land gebucht wurde:
    a.) Die weiter oben genannten Fluggastrechte gelten nur dann, falls der Flug bei einer Fluggesellschaft gebucht wurde, die ihren Sitz außerhalb der EU hat und wenn der Flug in einem EU-Land startet. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise dann, wenn der Flug von Frankfurt nach Istanbul mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.
    b.) Die in den EU-Bestimmungen festgelegten Fluggastrechte gelten nicht für Abflüge außerhalb der EU mit einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in einem EU-Land hat. Die Fluggastrechte gelten also beispielsweise nicht, wenn der Flug von Istanbul nach Frankfurt mit Turkish Airways annuliert wurde bzw. stark verspätet startet.
  6. Weil Flugausfälle wegen eines Streiks der Fluglotsen rechtlich gesehen aus höherer Gewalt resultieren, stehen den betroffenen Fluggästen keine weitergehende Kostenerstattungen bzw. Schadensersatzansprüche zu, die in der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt sind (siehe hierzu "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges".).
  7. Welche Rechte haben Pauschaltouristen?
    Fällt der Flug einer gebuchten Flugpauschalreise wegen eines Streiks der Fluglotsen aus, sind Pauschaltouristen von der Kulanz ihres Reiseveranstalters abhängig, d.h. rechtlich gesehen ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet in solch einem Fall Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Urlaubsfreude oder zusätzliche Übernachtungskosten, Reisekosten etc. zu erstatten.
    a.) Der Hinflug fällt aus:
    Der Reiseveranstalter hat das Recht, wenn eine gebuchte Pauschalreise wegen höher Gewalt ausfällt, den Reisevertrag einseitig zu kündigen und dem Kunden den Reisepreis zu erstatten.
    Die Kosten für Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind (z.B. für die Kosten zur Visabeschaffung) und für die der Reiseveranstalter in Vorleistung getreten ist, kann der Reiseveranstalter von seinem Kunden zurück verlangen.
    Verschiebt sich der Reisebeginn z.B. einer gebuchten zweiwöchigen Flugpauschalreise wegen höherer Gewalt deutlich um ein bis drei Tage, hat der Pauschaltourist nicht automatisch das Recht die Reise kostenlos zu stornieren. Der Reiseveranstalter ist allerdings verpflichtet, den Reisepreis anteilig um den / die entgangene(n) Urlaubstag(e) zu mindern.
    Bei einer gebuchten kurzen Flugpauschalreise, beispielsweise eine dreitägige Städtereise, ist dagegen ein deutlich verspäteter Abflug von mehr als einem Tag ein erheblicher Reisemangel, der Pauschaltourist hat in solchen Fällen also das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
    Des weiteren müssen Flugpauschalreisende eine geänderte Flugroute und die damit verbunden zusätzlichen Strapazen (mehrstündige Busfahrt, Zugfahrt in einem hoffnungslos überfüllten Zug etc.) akzeptieren. Die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter hat also das Recht, wenn der Flug wegen höherer Gewalt am planmäßigen Flughafen ausfällt, die Flugreise von einem anderen Flughafen zu starten. Die Transportkosten zu dem alternativen Startflughafen sind natürlich von dem Reiseveranstalter bzw. von der Fluggesellschaft zu tragen.
    b.) Der Rückflug fällt aus:
    "Wird der Rückflug wegen höherer Gewalt annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls den Reisevertrag kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.w.o.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben ".
    Wird bei einem annulierten Rückflug wegen höherer Gewalt der Reisevertrag seitens des Reiseveranstalters nicht gekündigt, "bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen."
    (Quelle: Newsletter vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz: "Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche", 21.04.2010)
  8. Welche Pflichten haben Flugreisende?
    Pauschaltouristen oder Fluggäste einer Fluggesellschaft müssen sich über die aktuelle Situation bei ihrem Reiseveranstalter oder Airlines informieren und deren Anweisungen folgen. So kann es z.B. möglich sein, dass der Reiseveranstalter einen Charterflug, wegen einer angekündigten Arbeitsniederlegung der Fluglotsen, um ein paar Stunden vorverlegt, d.h. Pauschaltouristen, die sich über diese Flugzeitänderung nicht informiert hätten, würden in solch einem Fall selbst verschuldet zu spät am Flughafen erscheinen.

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