Reiserecht
divers
Wissenswerte
zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters
Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters bestätigt, dass eine
Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde und der Kunde im Falle einer
Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen
(Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung erstattet bekommt.
Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
1.) Bevor kein gültiger Sicherungsschein vom Reiseveranstalter
ausgehändigt wurde, sollte der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht
bezahlt werden.
Die Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz nicht kassieren,
bevor ein gültiger Sicherungsscheine ausgestellt wurde. Unseriösen
Reiseveranstalter (siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal.
2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit des Sicherungsscheines zu
prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass
dubiose Reiseunternehmen ungültige und sogar gefälschte Sicherungsscheine
ausstellten.
Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf dem Sicherungsschein
angegebene Reiseveranstalter identisch ist mit dem auf der Reisebestätigung
und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch noch
während der gebuchten Reisezeit gilt.
Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefälscht ist,
haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen Insolvenzversicherung,
telefonisch oder per Internet, über den Versicherungsstatus des
Reiseveranstalters zu informieren.

Haftung
bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort
Zwei Paare
(Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen Reiseveranstalter eine Reise
auf die Isla Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare
aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters, eine geführte
Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht.
Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte allen Reiseteilnehmern
z.T. schwere Verletzungen zu. Deshalb klagte zunächst Paar A vor
dem Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung von dem deutschen
Reiseveranstalter. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, weil
in der Ausflugsbroschüre darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung
für die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour etc.) bei den örtlichen
Veranstaltern liegt. Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden
und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der
18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu dem Urteil, dass der deutsche
Reiseveranstalter den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat,
Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der Jeepausflug (...)
nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden"
und somit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter
berechtigt sind.
Gestärkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen gegenüber
dem Reiseveranstalter zu haben, zog das Paar B nun auch vor Gericht,
mit dem zunächst gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht
Düsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht.
Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf für eine Entscheidung in diesem Fall zuständig.
Diesmal urteilten die Richter.
"Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich vor Ort in die
Pauschalreise einbezogen worden" und der Reiseveranstalter habe
"nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs
zu sein" und somit sind keine Schadensersatzansprüche gegenüber
den hier ansässigen Reiseveranstalter berechtigt. (www.wdr-markt.de,
"Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile", Link
zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

Freie
Arztwahl in Ländern der EU
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH)
kan ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens in jedem Mitgliedsland
der Europäischen Union konsoltieren und sich behandeln lassen.
Die zuständige Krankenversicherung muss dabei nicht um Erlaubnis
gefragt werden und die Versicherung ist gestzlich verpflichtet den Betrag,
den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kosten würde zu
erstatten. Weil Ärzte im Ausland privatärztliche Rechnungen
ausstellen, können für einen "gesetzlich Versicherten"
Kosten entstehen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Dies
gilt auch für Verwaltungskosten aufgrund eines Arztbesuches im
Ausland, die von der Krankenversicherung dem Beitragszahler in Rechnung
gestellt werden. Außerdem sollten die Patienten dafür sorgen,
dass die Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist.
(zdf.de
,Geld & Verbraucher ->Verbraucherservice "Arztbesuch
im Ausland-Krankenkassen müssen zahlen "; 19.05.2003).

Käufe
im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999 (Az. 21 U 48/99)
muß ein Verbraucher, der während seines Urlaubs in der Türkei
bei einer Stadtrundfahrt drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen
und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher wollte
unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz vom Vertrag
zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch gegen das Ansinnen:
Ein Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland
folgt. Für Kaufverträge, die in einem Geschäft im Ausland
geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht
des Urlaubslandes.
Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende Verbraucher
bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich
und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise ins Ausland vom
Verkäufer veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß
zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden
Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches Recht berufen,
insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz, das dem Käufer
ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen einräumt, da
der Vertrag in dieser Zeit nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale,
www.verbraucherzentrale.de)

Kamera
aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht
Während einer Reise nach Wien wurde einem
Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche eine Digitalkamera
gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen und
ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober Fahrlässigkeit"
ab, weil in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich
darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände "in persönlichem
Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt" werden müssen.
In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten
Hotelrestaurant, an einem Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite
über einer Stuhllehne, später wurde der Stuhl benötigt
und die Jacke musste über die eigene Stuhllehne gehängt werden.
Der Geschädigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant
und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust seiner Digitalkamera.
Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand sich die Kamera nicht
mehr im ständigen Körper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb
wird es fahrlässigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche
der Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung,
reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein Geld zurück",
S.12, 03.07.2004)

Reiserücktrittsversicherung bei chronisch Kranken:
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet nur Versicherungsschutz,
wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder
einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß. Die Stornokosten
müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während der Dauer
einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankenden
weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche Rat zur Fortführung
der Therapie abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999,
NVersZ 1999, 427).

Diebstahl
im Schlafwagen:
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige)
Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen
Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O
414/99) klar. Für die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung,
hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte
stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag
dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine
Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin,
S.16; 13.05.2000)

Beschweren - aber richtig
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung
oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist in den meisten Fällen kein
Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich
ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es
notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre Beschwerde
vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden
oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel,
den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter).
Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und
damit den Fall zu erledigen), aber ist für einen eventuellen Schadensersatz
nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist
dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für
Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche
Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).
II.)
Mängel schriftlich mitgeteilen (entweder eingeschrieben, unter Zeugen
oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später zum Prozeß
kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis:
Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen),
Fotos vom Tatbestand.
III.)
Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei
gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie später
als geplant zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das früher
Gesagte: konkrete Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder
Schadenersatz ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter
Ihnen absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie klagen. Wenn
Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen.
Sie haben die Möglichkeit des Mahnbescheides oder der direkten Klage.
 
Im
Reservierungssystem haftet Veranstalter für Fehler, nicht Reisebüro
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht
für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die
dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem
START ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich dieses
Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit bedient
(AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

Pauschale
Stornogebühren in AGB unzulässig
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche
Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich
an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt
entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises
bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die
Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt
des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100
Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren
sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine
Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden
z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei
der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet
werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt
zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich
niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98).

Erstattung
von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen
Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt
keine Ansprüche auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B.
gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht
Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen
werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommen
Reiseleistungen und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug
statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch
verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

Das
Reisebüro ist nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung
hinzuweisen
Eine Frau hatte in einem Reisebüro eine Wohnmobiltour (inklusive
Reiserücktrittsversicherung) durch die USA gebucht. Auf dem Zubringerflug
von Düsseldorf nach München erkrankte diese Frau und konnte
die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen Fällen rechtlich
ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung
die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der Begründung,
dass ein Reisebüro den Kunden über den Unterschied zwischen
Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte
die betroffene Frau von ihrem Reisebüro die entstandenen Stornokosten
ein.
In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05) wollten die
Richter einem Reisebüro solche Aufklärungspflicht nicht auferlegen,
ein Reisebüro muss also nicht auf die Unterschiede zwischen einer
Reiseabbruch- und einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. (WZ,
Recht & Service "Geplatzte Reiseträume", S.28;
12.12.2006)

Bei
Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen voll erstattet
werden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen, die
vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen, das Konkursrisiko
voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH, die
Einschränkungen in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe
als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der die Rückzahlung
des Reisepreises auf 500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor
Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen
ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt
geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter
ihre Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte der
Reisenden, 03.05.01)

Sprachkurse
im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters im Ausland
aufhält, können Intensiv-Sprachkurse in voller Höhe von
der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht.
Dieses Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich bestätigt
werden. (Das anhängende Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen
VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids des
jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen Finanzgericht
berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung und evtl. Teilnehmerliste
einer Weiterbildungsmaßnahme aufbewahrt werden. (wz,
Dienstags-Magazin, S.16; 12.06.01)
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Update:
13.12.06
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