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Reiserecht divers

Wissenswerte zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters
Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters bestätigt, dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde und der Kunde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen (Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
1.) Bevor kein gültiger Sicherungsschein vom Reiseveranstalter ausgehändigt wurde, sollte der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden.
Die Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz nicht kassieren, bevor ein gültiger Sicherungsscheine ausgestellt wurde. Unseriösen Reiseveranstalter (siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal.
2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit des Sicherungsscheines zu prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass dubiose Reiseunternehmen ungültige und sogar gefälschte Sicherungsscheine ausstellten.
Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf dem Sicherungsschein angegebene Reiseveranstalter identisch ist mit dem auf der Reisebestätigung und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch noch während der gebuchten Reisezeit gilt.
Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefälscht ist, haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen Insolvenzversicherung, telefonisch oder per Internet, über den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters zu informieren.

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Haftung bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort
Zwei Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen Reiseveranstalter eine Reise auf die Isla Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters, eine geführte Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht.
Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte allen Reiseteilnehmern z.T. schwere Verletzungen zu. Deshalb klagte zunächst Paar A vor dem Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung von dem deutschen Reiseveranstalter. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, weil in der Ausflugsbroschüre darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung für die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour etc.) bei den örtlichen Veranstaltern liegt. Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu dem Urteil, dass der deutsche Reiseveranstalter den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat, Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der Jeepausflug (...) nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und somit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt sind.
Gestärkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen gegenüber dem Reiseveranstalter zu haben, zog das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunächst gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht.
Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für eine Entscheidung in diesem Fall zuständig. Diesmal urteilten die Richter.
"Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und der Reiseveranstalter habe "nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein" und somit sind keine Schadensersatzansprüche gegenüber den hier ansässigen Reiseveranstalter berechtigt. (www.wdr-markt.de, "Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile", Link zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

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Freie Arztwahl in Ländern der EU
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) kan ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union konsoltieren und sich behandeln lassen. Die zuständige Krankenversicherung muss dabei nicht um Erlaubnis gefragt werden und die Versicherung ist gestzlich verpflichtet den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kosten würde zu erstatten. Weil Ärzte im Ausland privatärztliche Rechnungen ausstellen, können für einen "gesetzlich Versicherten" Kosten entstehen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Dies gilt auch für Verwaltungskosten aufgrund eines Arztbesuches im Ausland, die von der Krankenversicherung dem Beitragszahler in Rechnung gestellt werden. Außerdem sollten die Patienten dafür sorgen, dass die Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist.
(zdf.de ,Geld & Verbraucher ->Verbraucherservice "Arztbesuch im Ausland-Krankenkassen müssen zahlen "; 19.05.2003).

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Käufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999 (Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. Für Kaufverträge, die in einem Geschäft im Ausland geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht des Urlaubslandes.

Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise ins Ausland vom Verkäufer veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz, das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser Zeit nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

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Kamera aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht
Während einer Reise nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober Fahrlässigkeit" ab, weil in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände "in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt" werden müssen.
In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite über einer Stuhllehne, später wurde der Stuhl benötigt und die Jacke musste über die eigene Stuhllehne gehängt werden. Der Geschädigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust seiner Digitalkamera.
Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand sich die Kamera nicht mehr im ständigen Körper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlässigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung, reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein Geld zurück", S.12, 03.07.2004)

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Reiserücktrittsversicherung bei chronisch Kranken:
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß. Die Stornokosten müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankenden weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche Rat zur Fortführung der Therapie abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427).

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Diebstahl im Schlafwagen:
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige) Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. Für die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung, hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

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Beschweren - aber richtig
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen), aber ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).

II.) Mängel schriftlich mitgeteilen (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später zum Prozeß kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand.

III.) Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie später als geplant zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte: konkrete Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit des Mahnbescheides oder der direkten Klage.

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Im Reservierungssystem haftet Veranstalter für Fehler, nicht Reisebüro
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich dieses Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit bedient (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

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Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98).

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Erstattung von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B. gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommen Reiseleistungen und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

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Das Reisebüro ist nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung hinzuweisen
Eine Frau hatte in einem Reisebüro eine Wohnmobiltour (inklusive Reiserücktrittsversicherung) durch die USA gebucht. Auf dem Zubringerflug von Düsseldorf nach München erkrankte diese Frau und konnte die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen Fällen rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der Begründung, dass ein Reisebüro den Kunden über den Unterschied zwischen Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte die betroffene Frau von ihrem Reisebüro die entstandenen Stornokosten ein.
In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05) wollten die Richter einem Reisebüro solche Aufklärungspflicht nicht auferlegen, ein Reisebüro muss also nicht auf die Unterschiede zwischen einer Reiseabbruch- und einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. (WZ, Recht & Service "Geplatzte Reiseträume", S.28; 12.12.2006)

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Bei Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen voll erstattet werden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH, die Einschränkungen in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der die Rückzahlung des Reisepreises auf 500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter ihre Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte der Reisenden, 03.05.01)

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Sprachkurse im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht. Dieses Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich bestätigt werden. (Das anhängende Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids des jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen Finanzgericht berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung und evtl. Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin, S.16; 12.06.01)

Die Reiseinformationen von sellpage.de können Sie per E-Mail weiterempfehlen.

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Update: 13.12.06