Reiserecht zum Thema Flugreise:
Bei
Stornierung eines Fluges müssen die im Ticketpreis enthaltenen
Steuern und Gebühren erstattet werden
Wird ein Flug storniert muss eine Stornogebühr bezahlt werden,
die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt der Stornierung zwischen
20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis beträgt, einige Fluggesellschaften
erheben auch eine pauschale Stornogebühr. Leider gibt es allerdings
Fluggesellschaften, die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern
und Gebühren, im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr
verrechnen. Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für
die betreffende Person keine Kosten für Steuern und Gebühren
entstehen, müssen diese im vollem Umfang zurück erstattet
werden. (www.zdf.de,
Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "Zu Unrecht
abkassiert: Fluggesellschaften drücken
sich vor Zahlungen",
16.05.2006)
Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen
lassen
Viele Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor,
dass sich der Urlauber vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise,
i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen Abflugtermin, die Flugzeiten des
Charterfluges rückbestätigen lassen müssen. Vor dem Amtsgericht
Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber, der von dem Reiseveranstalter
Geld zurück forderte, weil der Rückflug von Teneriffa nach
Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der Flug verpasst
wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem Reisebestätigungsschreiben
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern
könnten und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten bestätigen
lassen müsste, daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten.
(Westdeutsche Zeitung, reise-magazin,
Reiserecht "Flugzeiten rückbestätigen", S.11,
10.01.2004)
Keine Entschädigung für verpassten Flug,
wegen Verspätung der Deutschen Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03)
ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar zu machen, falls wegen
verspäteter Zugverbindung der Flug verpasst wird. In solchen Fällen
kann sich die DB auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung
berufen. (Westdeutsche Zeitung, "Bahn
muss bei Verspätung nicht zahlen", S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen Bahne bitte
hier
klicken

Eigenständigige
Buchung eines Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Portugal
gebucht, drei Tage vor dem Rückflug teilte der Reiseveranstalter
seinem Kunden einen geänderterten Rückflugverlauf mit. Der
Rückflug wurde einerseits vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf
ist wegen eines Zwischenstopps in Dresden aber 80 Minuten später
als geplant.
Der Pauschaltourist wollte aber nicht so lange im Flugzeug sitzen, buchte
deshalb auf eigene Faust einen Rückflug und die Kosten hierfür
sollte der Reiseveranstalter bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese Klage allerdings
ab. So seien Änderungen der Flugzeiten und Flugrouten bei einem
Charterflug lediglich als Unanehmlichkeit und nicht als Reisemangel
anzusehen. Die Reiseveranstalter bzw. Fluggesellschaften weisen auch
ausdrücklich, mit dem Hinweis auf den Flugscheinen "Änderungen
vorbehalten", auf die Möglichkeit von geänderten Flugzeiten
bzw. Flugrouten hin. (spiegel.de/reise
, Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene Faust wird
nicht erstattet"; 13.10.2003).

Thrombose
und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise
steht kein Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld eines Flugastes
gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft verklagt hatte, weil
sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte Reise-Thrombose
(Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle: WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U
243/01), ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet, auf die
Gefahr eines Venenverschlusses (Thrombose), vor einem acht Stunden langen
Flug, hinzuweisen.(Quelle: spiegel-online,
-> Reise, "Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig",
17.02.2003)
Entschädigung bei Flug-Überbuchung
Flugreisenden, die wegen Überbuchung des Flugzeuges kurzfristig
an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche
gegen den Reiseveranstalter zu. Die Europäische Kommission erhöhte
die Entschädigungsleistungen bei verpaßten Flügen von
bis zu 3500 Entfernungskilometern auf ca. 365 DM und bei über 3500
km auf ca. 730 DM. (RdW Heft 10/1998, Seite V) (Quelle: Rechtsanwälte
Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Flugreise
mit veralteter Maschine:
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise nur von Gesellschaften
mit einer jungen und modernen Flug-Flotte durchzuführen, hat dafür
einzustehen, daß der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres
durchgeführt wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise
um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24 Jahre alten
Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses durchgeführt,
ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR 1998, 924)

Angst
kein Grund um Rücktritt
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer Zeit wieder
zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht auf die erforderliche
Flughöhe gekommen war. Die Reisenden lehnten es ab, die Maschine
nach der erfolgten Reparatur wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende
müssen es hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen
Defektes zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht
in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen (AG Düsseldorf,
Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)

Busfahrt
statt Flug kein Reisemangel
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen, daß
sie - entgegen der ursprünglichen Planung - mit dem Bus statt mit
dem Flugzeug befördert werden. Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter
für einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen klimatisierten
Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels ist lediglich
"eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten Reiseverlauf ", für
die der Veranstalter weder Preisminderung noch Schadenersatz zu leisten
hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96) (Quelle: http://www.reise.de)
Flugticket
verloren - was nun?
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ: 8 S 315/96),
darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen hat, in der Regel trotzdem
seinen Flug antreten, vorausgesetzt der Name steht in der Passagierliste
der jeweiligen Fluggesellschaft.

Flugreise
mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit der gebuchten
innländischen
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit
einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt
werden, wenn die Flugreise entgegem der Absprache mit einer ausländischen
Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine
Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil
vom 30.11.1999, NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Abflugzeiten
bei einem Charterflug
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen hinsichtlich
der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen werden, etwa um die Flugzeuge
besser auszulasten. Deshalb nennen die Reiseveranstalter in ihren Katalogen
nur die Tage des Hin- und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten.
Auch wenn die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten, sind
diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich, wenn sich der
Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben ausdrücklich Änderungen
vorbehält (LG Frankfurt a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96)
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, S.25 vom 26.08.00)
In einem Fall vor dem Amtsgericht Hannover (AZ 560 C 4074/02) klagten
Urlauber auf eine Reisepreisminderung, weil sie wegen der kurzfristigen
Vorverlegung des Rückfluges um einige Stunden, nicht an einen geplanten
Ausflug teilnehmen konnten. Die Richter wiesen die Klage mit dem Hinweis
ab, dass der Reiseveranstalter ausdrücklich in den AGB auf den "Änderungsvorbehalt"
bezüglich des Reiseverlaufes hinweist. (Westdeutsche
Zeitung, "Reiserecht: Flug vorverlegt"; reise-magazin,
S.12; 04.01.2003)

Falsche
Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter haftet
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft
den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter dafür haften.
Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts sei die Fluglinie lediglich
"Erfüllungsgehilfe" des Reiseunternehmens und somit muss
dieser die Kosten der Tickets für einen späteren Flug tragen.
Hintergrund
dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars, die sich zwar
eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen Menschenmenge am Check-In-Schalter
anstellten. Nach einer Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der
Abflug würde sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich
startete die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden
wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für einen späteren
Flug bezahlen.
Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft
verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß alle Fluggäste
rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür hafte aber letztlich der Reiseveranstalter,
der für Fehler der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie
für Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online,
Traxxx Reisen-News, 29.10.00)

Änderung
der Rückflug-Reisestrecke
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach Hamburg
stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman, dort mit dem Flugzeug
nach Frankfurt a.M. und dann mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein
Urlauber auf eigene Verantwortung einen Flug von Antalya nach Frankfurt
(ein Flug nach Hamburg gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr
umgehend nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden, ob der Urlauber
die Kosten für den Flug und Mietwagen (insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter
zurückverlangen kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher
Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in Hamburg in Frankfurt
enden sollte und andererseits der Bustransfer in keinem vernünftigen
Verhältnis zur mutmaßlichen Flugzeit stand. Solch ein erheblicher
Mängel berechtigt den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages
und der Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden Mehrkosten
(Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim Reiseveranstalter
hat es in diesem Fall auch nicht bedurft. Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme
am Bustransfer nach Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt,
so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin,
S.12, 18.11.2000)
 
Gericht
untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa verboten, im Rahmen
ihres Vielflieger-Programmes (Miles & More), den Kunden bestimmte
Prämien zu gewährleisten. Konkret wurde der Lufthansa untersagt,
Vielfliegern ein schnurloses Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw.
ein BMW-Fahrer-Training oder einen Leihwagen, für eine bestimmte
Anzahl abgeflogener Flugmeilen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung der
Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb als "übertriebenes Anlocken" verstießen.
Gegen das Urteil sind Recchtsmittel möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen,
03.05.01)

Keinen
Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in Sitzreihe 9
eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert sei, deshalb buchten
sie für diese Sitzreihe 3 Plätze. Tatsächlich befand sich
der Babykorb aber in Sitzreihe 9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht
mehr möglich. So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen
Flug auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar beim Amtsgericht
München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund der Fehlinformation
lediglich eine Reisepreisminderung von 5 % zu. Zum größten
Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage nicht stattgegeben, weil
Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen dürfen, aber keinen Anspruch
auf einen Sitzplatz hätten. Das Urteil ist rechtskräftig und
das Ehepaar musste drei Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online,
reisen, 16.05.01)

Änderung
des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise mitgeteilt,
daß sich der Abflugort geändert habe, der Ankunftsort auf der
Rückreise allerdings der gleiche bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter gekündigte,
der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt zu. So
sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen, den Reisevertrag einseitig
auf diese Weise abzuändern. Ferner sei es für die Familie unzumutbar
an zwei verschiedenen Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil
dadurch der Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen
"nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger zusätzlich
noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen (www.wdr.de, Ratgeber-Recht,
01.07.01)

Die
Angaben zu Airlinekürzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel eines
Flughafens müssen als Information reichen.
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17) kann
ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den Flug verpasst,
weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter Flughafens nicht die Fluggesellschaft
des betreffenden Fluges dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel
IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu ihrem Abflugtermin-
bzw Terminal zuordnen und verpassten deshalb den Flug. (www.spiegel-online.de
, Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen"";
04.01.2002).

Schnarchende
Fluggäste sind kein Reisemangel
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83), worauf
die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist, sind schnarchende
Fluggäste auf einem Langstreckenflug nur eine Unannehmlichkeit und
kein Reisemangel. Dabei spielt es auch keine Rolle ob der Passagier in
der Economy oder in der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel ,
Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen", 10.04.2002)
Keine
Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher am Heimatflughafen
landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin von Bekannten nicht eingehalten
werden kann, haben keinen Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten
(z.B. Kosten für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter
erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00) darauf
hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen im Flugplan
von Charterflügen gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung,
reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom 29.07.02)
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