Große Hitze ist
kein Grund eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle
in Südost-Europa wollen immer mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene
Urlaubsregion gebucht haben, ihre Reise stornieren. Leider wird allerdings eine
Hitzewelle mit extrem hohen Temperaturen, im Gegensatz zu anderen unvorhersehbaren
Naturereignissen wie beispielsweise Hurrikane, Tsunamie oder große Waldbrände,
von den deutschen Gerichten, nicht als höhere Gewalt angesehen. Aus diesem
Grund ist eine kostenlose Stornierung, wegen einer Hitzewelle in der gebuchten
Urlaubsregion, nicht möglich. (Westdeutsche Zeitung, "Hitze: Kein
Grund für Stornierung", S.23, 27.06.2007)

Wenn
die Reiseleitung nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise
durch den Süden der USA wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die
Busreise von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird. Während
der Rundreise stellte sich aber leider heraus, das der Reiseleiter nur sehr schlecht
deutsch sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer
zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber
zuürck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise nicht und deswegen wollten
sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung abgewiesen:
Bei einer
Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend für die Organisation der
Reise verantwortlich und es könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter
über "wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen über
das Reiseziel" verfügen muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht
als Studien- oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen
ab.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung"; S.4; 25.05.02)

Reisepreisminderung bei mehreren Mängel
Ein Ehepaar hat für
5600 Euro eine Kombireise mit einer Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub
der gehobenen Kategorie gebucht, wegen verschiedener Mängel der Reiseleistungen
verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Das Amtsgericht
München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte über die Einzelposten der Reklamation
folgendermaßen:
-
Das
an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff,
berechtigt zu einer anteiligen Reisepreisminderung von fünf Prozent für
die betroffenen Tagen.
-
Die
nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen an sieben Tagen, brachte
eine Reisepreisminderung von fünf Prozent
-
Eine
anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf Prozent erbrachte der Zustand,
weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für
20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.
-
Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden dauerte gab es auch
dafür Geld zurück
Die Summe
des Betrages, der vom Reiseveranstalter zurück bezahlt werden musste, beliefen
sich in diesem Fall auf 765 Euro. (Saarbrücker Zeitung, reise vom 11.05.02,
S.3, "Reisrecht: Die Summe der Mängel", 15.05.02)

Höhe
des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises
wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises errechnet, wobei
nur die Dauer des Schadens geltend gemacht werden kann.
Einen Anhaltspunkt
für die Bewertung des Schadens bietet die Frankfurtet Tabelle, diese hat
allerdings für einen Richter keinen bindenden Charakter.
Führt
ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung, sondern führt sogar
zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung, Verlust des Reisegepächs etc.),
so können auch diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig
vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

Duldung
kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus
kleinere Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht Köln
beispielsweise Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen durch Insektenstiche,
unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter nicht gerade einen
Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer vom Hotel zum
Flughafen, eingestuft. (LG Köln, Urt. v. 16.7.1996; 3 O 71/96)
Reisemängel:
Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück?
Ein neuer Minderungskatalog soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht
einschätzbar machen.
Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal
Geld zurück, manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen
gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten über Zumutbares
auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten
könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben, sagt der Reiserechtler
Paul Kaller.
Besonders
kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach mussten
40 Prozent des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden Belegung
des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden. Ob nach einem Pauschalurlaub
wegen Lärms, Ungeziefers oder schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche
Klage besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer Minderungsspiegel"
zeigen.
In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel
stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze angegeben.
So lasse sich von vornherein abschätzen, wie das Gericht entscheiden dürfte.
Doch fällt die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage
wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow auf Gran Canaria zurück,
das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis
zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen
müsse.
48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil
des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer anstatt eines Doppelbettes
zwei Einzelbetten standen. Das Mönchengladbacher Amtsgericht entschied sich
in einem ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann die Betten zusammenstellen
könne und deshalb keine Auswirkungen auf das Sexualleben gebe.
(Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)

Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden
Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen
wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des Reisepreises
nicht ersetzen, für den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte.
Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die durch
eine gesonderte Rückreise außerhalb des ursprünglichen geplanten
und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999,
NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab,
Stornogebühren zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul
Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Bei
Pleite umfassender Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite
(Konkurs, Insolvenz). Das Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter"
den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter überwiesen.
Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch
auf Erstattung des Reisepreises (nach � 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende
dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten
(sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens kann der Reisende nicht
die Rückzahlung der im Preis enthaltenen Versicherungsprämie fordern.
(LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)

Reisebüro
muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich
nicht verpflichtet, auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt
zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler, nicht aber als
Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise tätig werde, so das Amtsgericht
Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro
gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß für eine Einreise
nach Australien Visa erforderlich seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue
Flüge für den nächsten Tag - und verklagten das Reisebüro
auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht sprach das Reisebüro
jedoch von jeder Haftung frei. Werde ein Reisebüro nur vermittelnd tätig,
etwa indem es Flüge buche, so bestehe grundsätzlich keine Aufklärungspflicht
des Reisebüros gegenüber seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen.
(AZ:AG Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)


Extra
Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen
kann ein Urlauber zusätzliche Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder
Städte-Rundfahrten nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese
Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor Ort und erhält
dafür einen eigenen Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich
auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes
lesen!), ist der Reise-Verantstalter für eventuelle Schäden nicht verantwortlich
zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt
wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen vor Ort
verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21).
Keine
Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein
Seit Januar 1997 dürfen
Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis
verlangen, wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische
Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche Lücken.
Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen der gesetzlichen
Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert sind, weil sie entweder die Kosten
scheuen oder aber mangels Bonität von Versicherungsunternehmen abgelehnt
wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte oder ungültig
gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden sind also auf Selbstschutz
angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein daraufhin überprüfen,
ob die Angaben mit denen der Reisebuchung übereinstimmen.
Selbstverständlich
muß der Sicherungsschein die betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen.
Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein für die gebuchte Reise gültig
ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt werden. Die Anzahlung
sollte auch bei einer korrekten Absicherung des Veranstalters nicht mehr als zehn
bis maximal fünfzehn Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis
sollte stets nur gegen Aushändigung der Originalunterlagen wie Flugtickets
und Hotelgutscheine bezahlt werden.
Der Sicherungsschein schützt
nämlich regelmäßig nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters
selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier ist der Kunde
ungeschützt, wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter
weitergeleitet hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

Änderung
der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den
vereinbarten Reiseverlauf dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund-
und Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und erst anschließend
die Rundreise durchgeführt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt.
(Urteil des AG Düsseldorf vom 14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte
Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Lästige
Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen"
ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98)
stützen, das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht
herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen
den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, den
zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen berechtigen Personenkreis abzugrenzen
- etwa ein Karte mit Lichtbild.
Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden
zum Tragen der Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese auch nicht
zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden können, begründen
einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb
der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall
wurde dem Kläger eine Minderung des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen.
(WZ: reise-magazin,
S.12, 24.06.00)

Preisnachlass
wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
Wem bei einer
Reise aus organisatorischen Gründen die Koffer verloren geht. Der hat nach
einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf
Schadensersatz, der in dem verhandeltem Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten
für jeden Tag, an dem das Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt
wurde. (focus-online, 22.07.00)

Entschädigung
wenn der Koffer verloren geht
Wurde für eine gebuchte Flug / Pauschalreise
keine extra Reisegepäck-Versicherung abgeschlossen und der Koffer geht während
des Fluges verloren so greifen juristisch gesehen internationale Rechtnormen.
Demnach gelten Reiseveranstalter als Luftfrachtführer, was bedeutet, daß
der Reiseveranstalter maximal z.Z (20.11.01) 53,50 DM pro Kilogramm Gepäck
erstatten muß, falls der Koffer verloren geht. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Koffer verschwunden"; S.3; 20.10.01)

Entschädigung
eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines
Reisemangels muss auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vom Veranstalter
in Geld ausgezahlt werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein zur
Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber
durchaus sein, dass der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot
in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht
großzügig sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000)
Fehlende
Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im gebuchten
Hotel ein Miniclub für Kinder, so kann nach einem Urteil des Amtsgericht
Hamburg ( AG Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um
10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren
Betreuung im Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer Freizeitgestaltung
im entsprechendem Umfang beweglicher sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist
mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Reisepreisminderung wenn die gebuchte Kinderbetreuung
vor Ort ausfällt
Wird bei den Angaben zu den Hotelleistungen, eine
Kinderbetreuung für die gebuchte Reisezeit angeboten, vor Ort ist der Kinderclub
allerdings zu den zugesicherten Zeiten oder sogar ganz geschlossen, dann steht
dem Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zu. Die Höhe der Entschädigung
ist davon abhängig in welchem Umfang die Kinderbetreuung ausgefallen ist
und in welchem Maße dadurch der Urlaub für die Eltern beeinträchtigt
wurde; in Abhängig davon kann der Reisepreis um 10 - 20 Prozent gemindert
werden. (ADACmotorwelt, Leserfragen: "Gebuchter Kinderclub zu: Gibt es Geld
zurück?", S. 86, Juni / 2007)

Reisepreisminderung
bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch
dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon im Reisekatalog ausdrücklich
auf möglichen Fluglärm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg
gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei bis dreimal pro Stunde
von einem Flugzeug überflogen wurde. Im Katalog hatte es geheißen,
dass Fluglärm nur �ab und zu� zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die
Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft für
Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift �ReiseRecht aktuell� unter
Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.: 2 C 861/99 (12)).

Berechtigen
alkoholisierte und pöbelnde Hotelgäste bei einer "All inklusive
Reise" zur Preisminderung?
Ein Reisender, der ein "All
inklusive Urlaub" gebucht hatte, wurde nach eigenen Angaben wiederholt von
betrunkenen und pöbelnden Hotelgästen gestört, weswegen der Urlauber
Entschädigung bei dem Reiseveranstalter wegen Reisemangel einklagen wollte.
Das Landgericht Kleve (Urteil vom 23.11.2000, AZ 6 S 369/00) wies diese Klage
ab. So habe ein Pauschalreisender "gewisse Unzulänglichkeiten und unannehmlichkeiten"
entschädigungslos hinzunehmen. Im speziellen Fall wurde das Urteil auch mit
folgenden richterlichen Zitat begründet. "Es liegt auf der Hand, dass
bei "All inclusive-Reisen der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher
liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes alkoholische Getränk
zu zahlen hat".
( WZ, reise-magazin, S.14, vom 07.04.01)

Ein
Hotel mit überwiegend pflegebedürftige Gästen ist kein minderungsrelevanter
Reisemangel
Ein junges Urlaubspaar buchte im spanischen Torremolinos
ein Badeurlaub im Dreisterne-Hotel. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in diesem
Hotel 20 überwiegend pflegebedürftige Senioren, denen allmorgentlich
von weißbekittelten Pflegern betreut wurde, wie beispielsweise Blutdruckmessen,
Stützstrümpfe anlegen bzw. eine alte Dame wurde an ein Atemgerät
angeschlossen.
Weil sich dieses Urlaubspaar in dem Hotel vorkam wie im Altersheim
verlangten sie vom Reiseveranstalter wegen Geld zurück.
Die Pflege älterer
Urlauber in einem touristischen Hotelbetrieb begründen, nach einem Urteil
des Amtsgerichts Bad Homburg (Az: 2 C 4362/99 24), keinen minderungsrelevanten
Reisemangel. Vielmehr müsse es dem Veranstalter unbenommen bleiben, junge
und alte, gesunde und kranke Reisende verschiedener Religionen und Nationalitäten
gemeinsam unterzubringen. Jede andere Beurteilung, so die Juristen, würde
zur Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen führen. (
Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.29; 14.04.01)

Darf
der Zwergpudel in den Speisesaal eines Hotels
Ein Hotelurlauber
hat für seinen Zwergpudel einen Aufschlag von 12 DM pro Tag zahlen müssen
und war deswegen der Meinung, daß er seinen Hund in den Speisesaal des Hotels
mitbringen und diesen dort auch mitverpflegen darf. Weil dem Hotelgast verboten
wurde, seinen Hund in den Speisesaal mitzunehmen, verlangte dieser nun vom Reiseveranstalter
Geld wegen eines Reisemangels zurück, schließlich habe er doch 12 DM
pro Tag für seinen Hund zusätzlich bezahlt.
Die Richter des LG Frankfurt
/ Main (Az.: 2/25 S 59/99) sahen in dem Hund-Aufschlage nicht eine Gebühr,
die eine Verpflegung des Hundes beinhaltet, der Hunde-Aufschlag kann als Ausgleich
für die erhöhte Dienstleistung des Hotels verlangt werden. Desweiteren
meinten die Juristen, ein Hotelbetreiber könne, aus hygienischen Gründen
und aus Rücksicht bezüglich der anderen Hotelgäste, über ein
Hundeverbot im Speisesaal verfügen. ( Saarbrücker-Zeitung,
reise, S.27; 29.04.01)

Statt
Sandstrand nur Steine am Strand
Für über 7700 DM
hat eine deutsche Familie ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel
gebucht. Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel, daß dieses direkt an
einem "schönen Sandstrand" liegen würde. Vor Ort erwies sich
der Strand allerdings als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu sehen.
Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter daraufhin auf Schadensersatz.
Die Richter sahen in der Beschreibung des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung
und sprachen den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent
zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01)

Wie
vielfältig muß die Verpflegung bei Halbpension in einem einfachen Hotel
sein
Eine Urlauberin hat drei Wochen inklusive Halbpension
in einem einfachen Ferienclub in Kalabrien gebucht. Von dem angebotenen Frühstücks-
und Abendbüffet war sie jedoch sehr entäuscht und verlangte vor dem
Amtsgericht München vom Reiseveranstalter 20 Prozent des Reisepreises zurück
(Gz. 172 C 3946/01).
So sah die Urlauberin das Frühstücksbüfett
(bestehend aus süßen Hörnchen, Zwieback, Marmelade und Dosenobst)
und der sehr einfachen Abendtafel, als einen Reisemangel an.
Das Amtsgericht
wies die Klage ab, weil bei einer günstigen Pauschalreise unter einem Büfett,
weder Reichhaltigkeit noch besondere Vielfalt erwartet werden kann. (ADAC-motorwelt,
News "Die Streitfrage: Wie üppig muss das Büfett sein"; S.42;
Heft 6, 2002, 06.06.02)

Einbruchsdiebstahl
ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein
Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter einen Bungalow gemietet.
Unglücklicherweise wurden die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in
diesem Fall wurden Kleidungsstücke geklaut und der Tresor wurde aus der Wandverankerung
gerissen und ebenfalls gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich
die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung,
wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht
Duisburg-Hamborn wiesen allerdings die Klage mit der Begründung, daß
in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber
gehöre, ab. Nur eine "außergewöhnliche hohe, durch besondere
Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen reisevertraglichen
Mangel" und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG Duisburg-Hamborn,
Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3; 13.10.01)
Die
Reiseinformationen von sellpage.de können Sie
per
E-Mail weiterempfehlen.