Reiserecht zum Thema Schiffsreien
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Die Fahrgastrechte bei Verspätung oder
Annullierung eines Passagierschiffes Ab dem 18. Dezember
2012 gilt eine neue EU-Verordnung (1177/2010), nach der Schiffspassagiere im Falle
einer großen Verspätung oder Annulierung im See- und Binnenschiffsverkehr
mehr Rechte haben. Diese Verordnung gilt für alle Passagierschiffe /
Fährschiffe wo der Ziel- oder Abgangshafen in einem EU-Land liegt
und nur dann, wenn die Verspätung bzw. Annulierung nicht wegen höhere
Gewalt, z.B. schlechtes Wetter etc., begründet ist. Ausgenommen von dieser
EU-Verordnung sind kleine Passagierschiffe mit weniger als 12 zugelassenen Fahrgäste
oder Fähren, die weniger als 500 Meter zurücklegen (z.B. einige Flußfähren),
des weiteren gilt diese EU-Verordnung nicht für Ausflugs- oder Besichtigungsschiffe
mit einer Kapazität von maximal 36 Fahrgästen. Folgende Fahrgastrechte
haben Schiffespassagier nach der neuen EU-Verordnung bei einer Verspätung
oder Annulierung eines Passagierschiffes: -
ab einer Verspätung von 90 Minuten stehen betroffenen Schiffspassagiere
ein kostenloser Imbiss und Erfrischungsgetränke in angemessenem Verhältnis
zur Wartezeit zu. - bei einer Verspätung oder Annullierung,
die für einen Schiffspassagier Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten
bedeuten, muss der Schiffsbetreiber bzw. die Reederei für die entstandenen
Zusatzkosten (Übernachtungskosten und Transferkosten) aufkommen bzw. eine
zumutbare Übernachtung an Bord des Schiffes anbieten. Diese Regelung gilt
allerdings für maximal 3 Übernachtungen und nur bis maximal 80 Euro
pro Person und Übernachtung.
Will der Schiffspassagier keine alternative
Verbindung und tritt lieber wieder die Heimreise an, so muss der Schiffsbetreiber
den Fahrpreis für die nicht genutzte Schiffsreise erstattten. - anteilige
Rückerstattung des Fahrpreises:
Rückerstattung
| gilt bei... |
25% | einer Verspätung
von über 1 bis 2 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von bis zu 4 Stunden | 25% |
einer Verspätung von über 2 bis 3 Stunden und bei Schiffsverbindungen
mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden |
25% | einer Verspätung
von über 3 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden | 25% |
einer Verspätung von über 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden |
50% | einer Verspätung
von über 2 bis 4 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von bis zu 4 Stunden | 50% |
einer Verspätung von über 4 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen
mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden |
50% | einer Verspätung
von über 6 bis 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären
Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden | 50% |
einer Verspätung von über 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden | a.)
bei einer Verspätung von über einer Stunde bei Schiffsverbindungen mit
einer regulären Fahrzeit von bis zu 4 Stunden Quellen:
1.) rp-online.de -> Reisen
-> Kreuzfahrten: "Verspätung und Annullierungen Mehr Rechte für
Schiffspassagiere", 24.10.2012 2.) eur-lex.europa.eu
-> Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Text von Bedeutung für
den EWR -> Verordnung im Wortlaut bitte hier
klicken - Übersicht der Fährverbindungen in Nord-
und Südeuropa mehr...
 Reisepreisminderung
wenn der geplante Landgang bei einer Kreuzfahrt ausfällt Ein Ehepaar
hatte eine 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel unternommen. In dem Reiseprospekt
des Reiseveranstalters wurde die Route dieser Ostseekreuzfahrt folgendermaßen
angegeben: 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel über Visby (Gotland / Schweden),
Tallinn (Eastland), St. Petersburg (Russland) , Stockholm (Schweden) und Kopenhagen
(Dänemark) wieder zurück nach Kiel. Des weiteren wurde in den Reiseunterlagen
ein 17-stündiger Aufenthalt im Stadthafen von Stockholm versprochen.
Allerdings wurde den Kreuzfahrtteilnehmern schon kurz nach dem Ablegen in Kiel
mitgeteilt, dass aus zeitlichen Gründen nicht der Stadthafen von Stockholm,
sondern Nynashamn das alternative Ziel dieser Kreuzfahrt sei. Für Kreuzfahrtteilnehmer,
die das 60 Kilometer entfernt Stockholm besichtigen wollten, würde ein Bustranfer
organisiert werden. Weil für die Eheleute aus ihrer Sicht ein Höhepunkt
der gebuchten Ostseekreuzfahrt ausgefallen ist, verklagten sie den Reiseveranstalter
auf 25 Prozent Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter verweigerte allerdings
die anteilige Rückzahlung des Reisepreises und somit landete die Sache vor
dem Amtsgericht (AZ: 262 C 1337/09). Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter
auf Rückzahlung von 599,50 Euro (entspricht 25 Prozent des gesamten Reisepreis)
mit der Begründung, dass bei dieser 8-tägigen Ostseekreuzfahrt tatsächlich
ein Höhepunkt der gesamten Kreuzfahrt ausgefallen ist und ein mehrstündiger
Bustransfer von Nynashamn nach Stockholm nicht als Alternative für eine Seereise
durch die landschaftlich beeindruckenden Insellandschaft der stockholmer Schären
gelten könne. (Quelle: www.sueddeutsche.de
-> Reise -> Aktuellea :"Recht auf Kreuzfahrt: Landgang entgangen",
21.04.2009)
 Wenn
der Schiffsarzt den Landgang verbietet , besteht kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Während einer Kreuzfahrtreise eines Ehepaares, musste sich die Frau,
wegen gesundheitlichen Problemen in ärztliche Behandlung begeben. Weil der
Schiffsarzt bei der Patientin eine Lebervergrößerung diagonostiziert
hat, wurde ihr von Landgegängen abegeraten. Aus diesem Grund hat das Ehepaar
auf drei Ausflugsprogramme verzichtet, die im Rahmen der Kreuzfahrtreise bereits
gebucht wurden. Nach der Kreuzfahrt verklagte das Ehepreis den Reiseveranstalter
auf eine Reisepreisminderung, weil gebuchte Reiseleistungen nicht in Anspruch
genommen wurden. Die Klage begründeteten Sie mit einer ärztlichen Untersuchung
nach der Kreuzfahrt, durch einen anderen Arzt. Der zweite Arzt stellte eine Lebererkrankung
in Frage, weshalb das Ehepaar die Diagonose des Schiffsarztes anzweifelte.
Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage (AZ: 39 C 317/07) der Kreuzfahrtreisenden
gegen den Reiseveranstalter, mit der Begründung ab, dass der Reiseveranstalter
nicht für die Entscheidungen des Schiffsarztes haften muss, auch nicht wenn
der Kunde die Diagonose des Schiffsarztes im Nachhinein anzweifelt. (www.spiegel.de,
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Wenn der Schiffsarzt
den Landgang verbietet", 30.05.2008) |