Reiserecht zum Thema Schiffsreien
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Die Fahrgastrechte bei Verspätung oder Annullierung eines Passagierschiffes

Ab dem 18. Dezember 2012 gilt eine neue EU-Verordnung (1177/2010), nach der Schiffspassagiere im Falle einer großen Verspätung oder Annulierung im See- und Binnenschiffsverkehr mehr Rechte haben.
Diese Verordnung gilt für alle Passagierschiffe / Fährschiffe wo der Ziel- oder Abgangshafen in einem EU-Land liegt und nur dann, wenn die Verspätung bzw. Annulierung nicht wegen höhere Gewalt, z.B. schlechtes Wetter etc., begründet ist.
Ausgenommen von dieser EU-Verordnung sind kleine Passagierschiffe mit weniger als 12 zugelassenen Fahrgäste oder Fähren, die weniger als 500 Meter zurücklegen (z.B. einige Flußfähren), des weiteren gilt diese EU-Verordnung nicht für Ausflugs- oder Besichtigungsschiffe mit einer Kapazität von maximal 36 Fahrgästen.
Folgende Fahrgastrechte haben Schiffespassagier nach der neuen EU-Verordnung bei einer Verspätung oder Annulierung eines Passagierschiffes:

  1. ab einer Verspätung von 90 Minuten stehen betroffenen Schiffspassagiere ein kostenloser Imbiss und Erfrischungsgetränke in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit zu.
  2. bei einer Verspätung oder Annullierung, die für einen Schiffspassagier Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten bedeuten, muss der Schiffsbetreiber bzw. die Reederei für die entstandenen Zusatzkosten (Übernachtungskosten und Transferkosten) aufkommen bzw. eine zumutbare Übernachtung an Bord des Schiffes anbieten. Diese Regelung gilt allerdings für maximal 3 Übernachtungen und nur bis maximal 80 Euro pro Person und Übernachtung.
    Will der Schiffspassagier keine alternative Verbindung und tritt lieber wieder die Heimreise an, so muss der Schiffsbetreiber den Fahrpreis für die nicht genutzte Schiffsreise erstattten.
  3. anteilige Rückerstattung des Fahrpreises:
    Rückerstattung gilt bei...
    25% einer Verspätung von über 1 bis 2 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von bis zu 4 Stunden
    25% einer Verspätung von über 2 bis 3 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden
    25% einer Verspätung von über 3 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden
    25% einer Verspätung von über 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden
    50% einer Verspätung von über 2 bis 4 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von bis zu 4 Stunden
    50% einer Verspätung von über 4 bis 6 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von 4 bis 8 Stunden
    50% einer Verspätung von über 6 bis 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von 8 bis 24 Stunden
    50% einer Verspätung von über 12 Stunden und bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von mehr als 24 Stunden

    a.) bei einer Verspätung von über einer Stunde bei Schiffsverbindungen mit einer regulären Fahrzeit von bis zu 4 Stunden

Quellen:
1.) rp-online.de -> Reisen -> Kreuzfahrten: "Verspätung und Annullierungen Mehr Rechte für Schiffspassagiere", 24.10.2012
2.) eur-lex.europa.eu -> Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 Text von Bedeutung für den EWR -> Verordnung im Wortlaut bitte hier klicken

  • Übersicht der Fährverbindungen in Nord- und Südeuropa mehr...

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Reisepreisminderung wenn der geplante Landgang bei einer Kreuzfahrt ausfällt Ein Ehepaar hatte eine 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel unternommen. In dem Reiseprospekt des Reiseveranstalters wurde die Route dieser Ostseekreuzfahrt folgendermaßen angegeben: 8-tägige Ostseekreuzfahrt ab Kiel über Visby (Gotland / Schweden), Tallinn (Eastland), St. Petersburg (Russland) , Stockholm (Schweden) und Kopenhagen (Dänemark) wieder zurück nach Kiel. Des weiteren wurde in den Reiseunterlagen ein 17-stündiger Aufenthalt im Stadthafen von Stockholm versprochen.
Allerdings wurde den Kreuzfahrtteilnehmern schon kurz nach dem Ablegen in Kiel mitgeteilt, dass aus zeitlichen Gründen nicht der Stadthafen von Stockholm, sondern Nynashamn das alternative Ziel dieser Kreuzfahrt sei. Für Kreuzfahrtteilnehmer, die das 60 Kilometer entfernt Stockholm besichtigen wollten, würde ein Bustranfer organisiert werden.
Weil für die Eheleute aus ihrer Sicht ein Höhepunkt der gebuchten Ostseekreuzfahrt ausgefallen ist, verklagten sie den Reiseveranstalter auf 25 Prozent Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter verweigerte allerdings die anteilige Rückzahlung des Reisepreises und somit landete die Sache vor dem Amtsgericht (AZ: 262 C 1337/09).
Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter auf Rückzahlung von 599,50 Euro (entspricht 25 Prozent des gesamten Reisepreis) mit der Begründung, dass bei dieser 8-tägigen Ostseekreuzfahrt tatsächlich ein Höhepunkt der gesamten Kreuzfahrt ausgefallen ist und ein mehrstündiger Bustransfer von Nynashamn nach Stockholm nicht als Alternative für eine Seereise durch die landschaftlich beeindruckenden Insellandschaft der stockholmer Schären gelten könne.
(Quelle: www.sueddeutsche.de -> Reise -> Aktuellea :"Recht auf Kreuzfahrt: Landgang entgangen", 21.04.2009)

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Wenn der Schiffsarzt den Landgang verbietet , besteht kein Anspruch auf Reisepreisminderung
Während einer Kreuzfahrtreise eines Ehepaares, musste sich die Frau, wegen gesundheitlichen Problemen in ärztliche Behandlung begeben. Weil der Schiffsarzt bei der Patientin eine Lebervergrößerung diagonostiziert hat, wurde ihr von Landgegängen abegeraten. Aus diesem Grund hat das Ehepaar auf drei Ausflugsprogramme verzichtet, die im Rahmen der Kreuzfahrtreise bereits gebucht wurden.
Nach der Kreuzfahrt verklagte das Ehepreis den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung, weil gebuchte Reiseleistungen nicht in Anspruch genommen wurden. Die Klage begründeteten Sie mit einer ärztlichen Untersuchung nach der Kreuzfahrt, durch einen anderen Arzt. Der zweite Arzt stellte eine Lebererkrankung in Frage, weshalb das Ehepaar die Diagonose des Schiffsarztes anzweifelte.
Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage (AZ: 39 C 317/07) der Kreuzfahrtreisenden gegen den Reiseveranstalter, mit der Begründung ab, dass der Reiseveranstalter nicht für die Entscheidungen des Schiffsarztes haften muss, auch nicht wenn der Kunde die Diagonose des Schiffsarztes im Nachhinein anzweifelt.
(www.spiegel.de, Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "Wenn der Schiffsarzt den Landgang verbietet", 30.05.2008)
(sellpage.de übernimmt für in dieser Sammlung aufgeführten Gerichtsurteile keine Gewähr über die juristisch korrekte Wiedergabe)
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letzte Aktualisierung: 8 April, 2019
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