Reiserecht zu Reisegepäck und Reiseversicherung
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BGH-Urteil: Bei Gepäckverlust muss die Fluggesellschaft den Schaden pro Flugpassagier und nicht pro Gepäckschein regulieren

Das unerschütterliche Prozessieren einer Flugpassagerin gegen eine Fluggesellschaft durch mehrere Instanzen, hat nun zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) geführt, wonach Flugpassagiere einen größeren Schadensersatzanspruch im Falle von Gepäckverlust haben könnten.
Im konkreten Fall verklagte die Urlauberin eine Fluggesellschaft, weil auf der Flugreise ein aufgegebenes Gepäckstück verloren ging. Das aufgebene Gepäckstück beinhaltete u.a. eine Golftasche mit der gemeinsamen Ausrüstung des mitreisenden Lebenspartner der Frau.
Die Fluggesellschaft wollte zwar für das verloren gegangene Gepäckstück, den im Montrealer Übereinkommen* festgelegten Höchstbetrag, als Schadensersatz zahlen, war aber nicht bereit den Schadensersatzanspruch auf die beiden Fluggäste auszudehnen. Der Reisesenat des Bundesgerichtshofs musste also nun entscheiden, ob sich der maximale Schadensersatzanspruch bei Gepäckverlust auf die Anzahl der Gepäckscheine oder auf die Anzahl der Flugpassagiere, die in einem Gepäckstück Wertsachen transportieren, bezieht.
Der BGH entschied in diesem Fall, dass nicht der Gepäckschein ausschlaggebend sei und nach dem Montrealer Abkommen* jedem Reisenden der Höchstbetrag bei Sachschäden zusteht, auch dann, wenn das Gepäck im Koffer eines Mitreisenden transportiert wird. Der Fall wurde somit an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen, das nun neu über die Schadensersatzhöhe entscheiden muss. 1.

*Das Montrealer Abkommen (Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) regelt die Haftungsfragen bei Personenschäden, Verspätungsschäden und Sachschäden im internationalen Flugverkehr. Bei Sachschäden, also beispielsweise im Falle eines Gepäckverlustes, wurde im Montrealer Abkommen ein Höchstbetrag von 1131 SZR pro Reisenden festgelegt. SZR steht für Sonderziehungsrecht und ist eine vom Internationalen Währungsfond eingeführte, künstliche Währungseinheit (1131 SZR entprechen ca. 1284,80 Euro, Stand März 2011)2. u. 3.

Quellen:
1. www.focus.de -> Reisen -> Urlaubstipps -> Reiserecht: "BGH-Urteil: Mehr Rechte bei Gepäckverlustn", 17.03.2011
2. u. 3. wikipedia.org -> Artikel "Sonderziehungsrecht" und Artikel "Montrealer Abkommen"

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Gepäckverlust auf einer Flugreise: Die Fluggesellschaft haftet nur bis maximal 1200 EUR

Nicht selten wird das Reisegepäck während einer Flugreise beschädigt, es werden Wertgegenstände aus dem Koffer gestohlen oder ein Gepäckstück geht sogar ganz verloren. In solchen Fällen sollte der Reisende einige wichtige Punkte beachten:
  1. Bleibt ein aufgegebenes Gepäckstück nach der Gepäckausgabe verschwunden, bzw. es wurde etwas aus dem Koffer gestohlen oder das Reisegepäck ist beschädigt, so sollte dieser Vorfall unverzüglich der Fluggesellschaft gemeldet werden. Sollte eine Beschädigung des Reisegepäckes oder der Diebstahl von Wertgegenstände erst mehere Stunden nach der Gepäckausgabe festgestellt werden, ist es auch besonders wichtig diesen Vorfall direkt der Fluggesellschaft zu melden. Viele Urlauber melden solche Vorfälle erst dann, wenn sie am Ende der Reise, am Flughafen wieder mit einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft in persönlichen Kontakt treten können.
    In solchen Fällen kann die Fluggesellschaft eine Verantwortlichkeit für die Beschädigung oder des Diebstahles abstreiten und somit eine Haftung ausschließen.
  2. Eine Fluggesellschaft haftet bei Gepäckverlust, Beschädigung oder Diebstahl bis maximal 1200 Euro pro Person. Die meisten Fluggesellschaften ersetzen allerdings nur Wertsachen, die im täglichen Gebrauch wirklich notwendig sind, geht also nach der Gepäckausgabe eine besonders wertvolle Sache z.B. ein Laptop, eine teuere Uhr oder Schmuck verloren, wird dieser Verlust von den meisten Fluggesellschaften nicht entschädigt.
    In solchen Fällen haften sogar sehr viele Reisegepäckversicherungen nicht, denn hierzu finden sich in den AGBs einiger Reisegepäckversicherer eine Vielzahl von Ausschlussklauseln.
    Mehere, von der Airline erstattbare Wertsachen sollten auf die Koffer von Mitreisenden verteilt werden, weil die maximale Entschädigungszahlung von 1200 Euro pro Person und nicht pro Koffer gilt.
  3. Die Fluggesellschaften und Reisegepäckversicherungen haften im Falle eines Diebstahles aus dem Reisegepäck, auch nur dann, wenn der Koffer oder die Reisetasche auch richtig verschlossen ist.
    An diesem Punkt steckt der Flugreisende in einem Dilemma, denn wegen den verstärkten Sicherheitskontrollen zur Terrorabwehr im internationalen Flugverkehr, werden immer mehr Gepäckstücke insbesondere in den USA von den Zollbeamten geöffnet und dabei beschädigt. In solchen Fällen haftet weder die zuständige Sicherheitsbehörde noch die Fluggesellschaft.
    Bei Reisen in die bzw. via USA werden zur Sicherung des Reisegepäckes sogenannte TSA-Schlößer empfohlen. Diese Schlößer können von der US-amerikanischen Flugsicherheitsbehörde (TSA, Transport Security Administration), ohne zu Beschädigen, geöffnet werden.
    weitere Infos zu Reisegepäck und Reiserecht siehe unter:
    - Ausgesuchte Bestimmungen für das Handgepäck im internationalen Flugverkehr mehr...
    - Gerichtsurteile zum Thema Reiserecht mehr...
(Quelle: www.welt.de -> Finanzen -> Verbrauchertipps: "Diebstahl: So schützen Sie Ihre Geldbörse vor Verbrechern", 18.02.2009)

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Haftung bei Zubuchung von Zusatzleistungen vor Ort
Zwei Paare (Paar A und Paar B) haben bei dem gleichen Reiseveranstalter eine Reise auf die Isla Margarita bei Venezuela gebucht. Vor Ort haben beide Paare aus der Ausflugsbroschüre des Veranstalters, eine geführte Jeep-Tour im gleichen Jeep gebucht.
Ein durch den Jeep-Fahrer verursachten Unfall fügte allen Reiseteilnehmern z.T. schwere Verletzungen zu. Deshalb klagte zunächst Paar A vor dem Landgericht Düsseldorf auf Schadensersatzzahlung von dem deutschen Reiseveranstalter. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, weil in der Ausflugsbroschüre darauf hingewiesen wird, dass die Verantwortung für die angebotenen Zusatzleistungen (Jeep-Tour etc.) bei den örtlichen Veranstaltern liegt. Paar A gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und ging in Revision vor das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der 18. Senat des Oberlandesgerichts kam dabei zu dem Urteil, dass der deutsche Reiseveranstalter den "zurechenbaren Anschein" gesetzt hat, Veranstalter der Jeep-Tour zu sein, also "der Jeepausflug (...) nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und somit Schadensersatzansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt sind.
Gestärkt in der Annahme berechtigte Schadenersatzforderungen gegenüber dem Reiseveranstalter zu haben, zog das Paar B nun auch vor Gericht, mit dem zunächst gleichen Ablauf, Ablehnung der Klage vor dem Landgericht Düsseldorf und Revision vor dem Oberlandesgericht.
Nun war aber nicht der 18. sondern der 12. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für eine Entscheidung in diesem Fall zuständig. Diesmal urteilten die Richter.
"Der Jeepausflug ist (...) nicht nachträglich vor Ort in die Pauschalreise einbezogen worden" und der Reiseveranstalter habe "nicht den Rechtsschein gesetzt, selbst Veranstalter des Ausflugs zu sein" und somit sind keine Schadensersatzansprüche gegenüber den hier ansässigen Reiseveranstalter berechtigt. (www.wdr-markt.de, "Launische Justitia: Ein Fall, zwei Urteile", Link zum Artikel, Sendung vom 14.03.05)

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Preisnachlass wenn der Koffer erst verspätet zur Verfügung steht
Wem bei einer Reise aus organisatorischen Gründen die Koffer verloren geht. Der hat nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 32 C 3141/99-84) Anspruch auf Schadensersatz, der in dem verhandeltem Fall mit 25 Prozent der anteiligen Reisekosten für jeden Tag, an dem das Gepäck nicht zur Verfügung stand, festgelegt wurde. (focus-online, 22.07.00)

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Kamera aus der Jackentasche geklaut und die Reiseversicherung bezahlt nicht
Während einer Reise nach Wien wurde einem Urlauber in einem Hotelrestaurant aus der Jackentasche eine Digitalkamera gestohlen. Wie so oft wollte eine Reiseversicherung nicht bezahlen und ein Amtsgericht musste entscheiden (AG München, AZ: 172 C 16403/03).
Die Richter wiesen die Klage des Urlaubers wegen "grober Fahrlässigkeit" ab, weil in den AGB der Reisegepäckversicherung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass wertvolle Gegenstände "in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt" werden müssen.
In dem verhandeltem Fall befand sich der Urlauber in einem gut besuchten Hotelrestaurant, an einem Sechser-Tisch lag die Jacke zuerst in Sichtweite über einer Stuhllehne, später wurde der Stuhl benötigt und die Jacke musste über die eigene Stuhllehne gehängt werden. Der Geschädigte verlies gegen halb Zwei in der Nacht das Hotelrestaurant und bemerkte erst am nächsten Morgen den Verlust seiner Digitalkamera.
Als die Jacke über der Stuhllehne hing, befand sich die Kamera nicht mehr im ständigen Körper- oder Blickkontakt und ein Taschendieb wird es fahrlässigerweise erleichtert, die Kamera aus der Seitentasche der Jacke zu stehlen, so urteilten die Richter. (Westdeutsche-Zeitung, reise-magazin: "Reiserecht: Kamera weg - kein Geld zurück", S.12, 03.07.2004)

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Reiserücktritts-Versicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise außerhalb des ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Die Reiserücktrittsversicherung bezahlt nicht bei jeder Krankheit:
Ein von einem Arzt attestierter grippialer Infekt reicht grundsätzlich nicht aus, um eine gebuchte Reise zu stonieren und die Stornokosten von der Reiserücktrittsversicherung erstattet zu bekommen. Das Amtsgericht Hamburg (AZ: 12 C 145/01) wies die Klage einer Urlauberin ab, die wegen eines grippialen Infektes ihre gebuchte Kuba-Reise nicht antreten wollte.
Erst wenn eine Erkrankung mit besonders ausgeprägten Beschwerden vorliegt und diese von einem Arzt attestiert wurden, ist ein Rücktritt von einer gebuchten Reise berechtigt. Das bedeutet nun nicht, dass ein grippialer Infekt nicht zu einem Reiserücktritt berechtigt, denn eine Grippe kann durchaus zu besonders ausgeprägten Beschwerden führen, nur diese müssen von einem Arzt attestiert werden. (Westdeutsche Zeitung, Dienstags-Magazin: "Trotz Grippe verreisen"; S.9, 08.07.2003)

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Reiserücktrittsversicherung bei chronisch Kranken:
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß. Die Stornokosten müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankenden weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche Rat zur Fortführung der Therapie abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427).

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Erstattung von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B. gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

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Bei unfreiwilliger Urlaubsverlängerung muß eine Reiseabbruchversicherung bezahlen
Ein Urlauber konnte wegen eines Unfalls den planmäßigen Rückflug von den Malediven nicht antreten, es entstanden somit Kosten für zusätzliche Hotelübernachtungen und Flugumbuchungs-Gebühren. Diese Kosten wollte er von seiner Reiseabbruchversicherung erstattet bekommen, diese sah diesem Vorfall allerdings als eine Reiseunterbrechung und nicht als einen Reiseabbruch an.
Vor dem Landgericht Köln (Az. 24 O 46/03) wurde in diesem Fall so geurteilt, dass eine Reiseabbruchversicherung auch dann haften muß, wenn der Versicherte länger als geplant am Urlaubsort bleiben muss.(www.stiftung-warentest.de; finanztest: "Reiseabbruchversicherung
Unfreiwillig länger unter Palmen
", 03/2006)

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Das Reisebüro ist nicht verpflichtet auf eine Reiseabbruchversicherung hinzuweisen

Eine Frau hatte in einem Reisebüro eine Wohnmobiltour (inklusive Reiserücktrittsversicherung) durch die USA gebucht. Auf dem Zubringerflug von Düsseldorf nach München erkrankte diese Frau und konnte die Reise in die USA nicht antreten. Weil in solchen Fällen rechtlich ein Reiseabbruch vorliegt, wurden von der abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten von 4000 Euro nicht bezahlt. Mit der Begründung, dass ein Reisebüro den Kunden über den Unterschied zwischen Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung informieren muss, klagte die betroffene Frau von ihrem Reisebüro die entstandenen Stornokosten ein.
In einem Urteil von dem Bundesgerichtshof (Az. XZR 182/05) wollten die Richter einem Reisebüro solche Aufklärungspflicht nicht auferlegen, ein Reisebüro muss also nicht auf die Unterschiede zwischen einer Reiseabbruch- und einer Reiserücktrittsversicherung hinweisen. (WZ, Recht & Service "Geplatzte Reiseträume", S.28; 12.12.2006)

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Diebstahl im Schlafwagen:
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige) Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. Für die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung, hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

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Bei Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen voll erstattet werden
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH, die Einschränkungen in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der die Rückzahlung des Reisepreises auf 500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter ihre Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte der Reisenden, 03.05.01)

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Wissenswerte zu einem Sicherungsschein eines Reiseveranstalters
Ein Sicherungsschein eines Reiseveranstalters bestätigt, dass eine Insolvenzversicherung abgeschlossen wurde und der Kunde im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, seine schon bezahlten Leistungen (Unterkunft, Mietwagen, Flug etc.) von der Versicherung erstattet bekommt. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:
1.) Bevor kein gültiger Sicherungsschein vom Reiseveranstalter ausgehändigt wurde, sollte der Urlaub (auch keine Anzahlung) nicht bezahlt werden.
Die Reiseveranstalter dürfen auch laut Gesetz nicht kassieren, bevor ein gültiger Sicherungsscheine ausgestellt wurde. Unseriösen Reiseveranstalter (siehe Interflug) ist dieses Gesetz allerdings egal.
2.) Wichtig ist daher die Gültigkeit des Sicherungsscheines zu prüfen. So ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass dubiose Reiseunternehmen ungültige und sogar gefälschte Sicherungsscheine ausstellten.
Deshalb sollten Sie genau prüfen, ob der auf dem Sicherungsschein angegebene Reiseveranstalter identisch ist mit dem auf der Reisebestätigung und vor allem, ob die Insolvenzversicherung des Veranstalters auch noch während der gebuchten Reisezeit gilt.
Besteht der Verdacht, dass der Sicherungsschein gefälscht ist, haben Sie die Möglichkeit sich bei der angegebenen Insolvenzversicherung, telefonisch oder per Internet, über den Versicherungsstatus des Reiseveranstalters zu informieren.

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letzte Aktualisierung: 20 Oktober, 2021
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