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Gerichtsurteile: allgemein zu Reisemängel
(zur Reiserecht-Übersicht bitte hier
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Der Reiseleiter einer Abenteuertour
darf konditionsschwache Teilnehmer ausschließen
Die Reiseleiter von sogenannten
Trekkingtouren (auf deutsch Abenteuertouren)
dürfen Teilnehmer von der Tour ausschließen,
wenn sie sich sicher sind, dass einzelne Teilnehmer/-innen
den Anforderungen an die Tour nicht gewachsen
sind. Für eine Trekkingtour können
Personen als nicht geeignet eingestuft werden,
die offentsichtlich unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leiden oder deren allgemeine konditionelle Verfassung
nicht dem Schwierigkeitsgrad der Tour genügt,
aber auch Personen, die mit einer mangelhaften
Ausrüstung z.B. schlechtes Schuhwerk etc.
an der Trekkingtour teilnehmen wollen, können
vom Reiseleiter kurzfristig von der gebuchten
Tour ausgeschlossen werden.
In solchen Fällen liegt dann auch kein
Reisemangel vor, wenn die Trekkingtour als Bestandteil
einer Pauschalreise gebucht wurde, durch den
Ausschluß an der Tour für den Reiseteilnehmer
bedauerlicherweise ein Teil der gebuchten Reise
ausgefallen ist.
Nach einem Urteil des Landgericht Kempten (AZ:
53 S244/90) musste der Reiseveranstalter einer
Urlauberin, die im Rahmen einer Pauschalreise
eine Wanderung gebucht hatte, vor Ort vom Führer
der Wanderung aufgrund ihrer offentsichtlichen
konditionellen Beeinträchtigungnen allerdings
von der Wanderung ausgeschlossen wurde, keinen
anteiligen Reisepreis erstatten und auch keinen
Schadensersatz leisten.1
Unter Wikipedia wird eine Trekkingtour folgendermaßen
definiert: "Trekking bezeichnet das
Zurücklegen einer längeren Strecke
mit Gepäck, über einen längeren
Zeitraum und unter weitestgehendem Verzicht
auf eventuell vorhandene Infrastruktur. Trekking
kann als Weitwanderung, als Reittour, aber auch
mit dem Fahrrad, dem Kanu, mit Langlaufschiern,
Schneeschuhen, oder anderen Outdoor-Fortbewegungsmitteln
durchgeführt werden."
1Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wochenende
/ Das Magazin für Reise und Freizeit, S.2:
"Recht auf Reisen - 'Aus' für Trekking-Tour",
27.02.2010
Dem Bahnkunden
stehen bei einer Zugverspätungen gesetzliche
Entschädigungszahlungen zu
Heute hat der Bundesrat dem neuen Fahrgastrecht
zugestimmt, demnach müssen zukünftig die
Bahnunternehmen bei Zugverspätungen in Deutschland
höhere Entschädigungsätze zahlen
und gegebenfalls die Kosten für ein Taxi oder
Hotelübernachtung bezahlen. Nachfolgend die
neuen Rechte der Bahnkunde, die voraussichtlich
Mitte Juli 2009 in Kraft treten.
- Wird der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten
Verspätung erreicht, muss der Bahnbetreiber
dem Kunden 25 Prozent des Preises für das
Zugticket zurückerstatten, die Entschädigungszahlung
muss dann auch, falls der Kunde keinen Gutschein
erwünscht, in bar erfolgen.
- Wird der Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten
Verspätung erreicht, stehen dem Bahnkunde
50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigungszahlung
zu.
- Kann der Zielbahnhof wegen Verspätung
des Zubringerzuges in der Nacht nicht mehr erreicht
werden, weil der letzte Anschlußzug schon
abgefahren ist, muss der Bahnbetreiber eine
Hotelübernachtung organisieren und diese
bezahlen.
- Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten
im Nahverkehr in der Nacht, haben die Bahnkunden
das Recht, falls keine andere Verbindung mit
einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr
möglich ist, die Kosten für eine Taxifahrt
erstattet zu bekommen. Die Kosten für die
Taxifahrt werden aber allerdings nur bis maximal
80 Euro erstattet.
- Bei voraussichtlichen Verspätungen eines
Regionalzuges im Nahverkehr von mehr als 20
Minuten, ist es dem Bahnkunde gestattet einen
zuschlagspflichtigen Zug, z.B. ICE, des gleichen
Bahnbetreibers zu nutzen, ohne den Zuschlag
zahlen zu müssen, ausgenmommen bleiben
jedoch Reservierungspflichtige Züge wie
z.B. der City Night Line oder ICE-Sprinter.
- Die Bahnbetreiber und Betreiber eines Bahnhofes
sind verpflichtet, hilfsbedürftige Bahnkunden
kostenlos zu unterstützen.
(Quelle: www.spiegel.de,
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell:
"Verspätung und Zugausfall - Bahnfahrer
erhalten gesetzliches Recht auf Entschädigung",
15.05.2009)
Allerdings gelten auch Einschräkungen und in
bestimmten Fällen stehen dem Bahnkunde keine
Entschädigungszahlungen zu.
- Der Bahnbetreiber ist wegen Verspätungen,
die durch höhere Gewalt zu begründen
sind, nicht verpflichtet an den Bahnkunden eine
Entschädigung zu bezahlen. Als höhere
Gewalt gelten z.B. Verspätungen wegen aktuellen
Sturmschäden, durch Selbstmordfälle
auf den Bahngleisen etc.
Problematisch hier sind z.B. Bahnverspätungen,
wenn beispielsweise ein Zug mit einem Auto auf
einem Bahnübergang kollidiert und es hierdurch
zu erheblichen Verspätungen kommt.
Sind solche Unfälle durch fahrlässiges
Verhalten des Autofahrers zu begründen,
stehen dem Bahnkunde ebenfalls keine Entschädigungszahlungen
zu. Anders verhält es sich allerdings,
wenn solche Unfälle wegen fehlerhaften
Bahnschranken oder Warnzeichen verursacht wurden,
dann nämlich liegt die Ursache für
den Unfall bei dem Bahnbetreiber und somit wäre
dieser im Falle einer großen Verspätung
zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.
- Als Mindestgrenze zur Entschädigungszahlung
wurden 4 Euro festgesetzt, d.h. für eine
Zugfahrt, wofür das Ticket 15 Euro kostet
und der Zug mit 70 Minuten Verspätung am
Zielort ankommt, wäre nach dem neuen Gesetz
eine Entschädigungzahlung von 3,75 Euro
fällig, dieser Betrag liegt aber unterhalb
des Mindestauszahlungsbetrag von 4 Euro und
somit stehen dem Bahnkunde in diesem Fall keine
Entschädigungszahlung zu.
Keine Reisepreisminderung wenn der öffentliche
Badestrand in einem schlechtem Zustand ist Ein Türkeiurlauber
verklagte den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung,
weil der öffentliche Badestrand, in der Nähe
des gebuchten Hotels, sich in einem schlechten Zustand
befand. In erster Instanz bekam der Urlauber zwar Recht,
der Reiseveranstalter zog allerdings vor die nächste
Instanz.
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-24
S 258/07) trage der Reiseveranstalter keine Verantwortung
für den Zustand eines öffentlichen Badestrandes,
die Klage des Türkeiurlaubers wurde also letztendlich
abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde auch
darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter in seinem
Reisekatalog den Badestrand nicht besonders angepriesen
hat und somit keine Aussage über den Zustand des
Strandes gemacht hat.
Demzufolge könnte die Rechtslage anders aussehen,
wenn ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog einen
nahe gelegenen Sandstrand als besonders schön und
sauber hervorhebt, sich dann aber vor Ort ein schmutziger,
steiniger Badestrand vorfindet. In solchen Fällen
kann ein Pauschaltourist durchaus eine Reisepreisminderung
verlangen.
(Quelle: Frankfurter
Rundschau-online -> In- und Ausland -> Reise
-> Aktuell: " Urteil - Reiseveranstalter ohne
Verantwortung für Strandt", 16.01.2009)
Die Katalogpreisbindung
der Reiseveranstalter ist aufgehoben
Nach der neuen Informationspflichten-Verordnung, die
am 1. November 2008 in Kraft getreten ist, sind die Reiseveranstalter
nicht mehr verpflichtet, sich an die in den Reisekatalogen
angegebenen Preise zu binden. Die Reiseveranstalter können
also nachträglich die in den Reisekatalogen angegebenen
Preise erhöhen oder, wie es bei den Last Minute-Reiseangeboten
schon der Fall ist, herabsetzen.
(Quelle: www.drv.de,
Web-Site des Deutschen Reiseverbandes (DRV) -> Der
DRV -> Aktuelles -> Detailt: " Mehr Flexibilität
bei Reisepreisen: DRV-Initiative erfolgreich Existenz
der Kataloge gesichert", 04.11.2008)
Große Hitze ist kein Grund
eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle in Südost-Europa wollen
immer mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene Urlaubsregion
gebucht haben, ihre Reise stornieren. Leider wird allerdings
eine Hitzewelle mit extrem hohen Temperaturen, im Gegensatz
zu anderen unvorhersehbaren Naturereignissen wie beispielsweise
Hurrikane, Tsunamie oder große Waldbrände, von
den deutschen Gerichten, nicht als höhere Gewalt angesehen.
Aus diesem Grund ist eine kostenlose Stornierung, wegen
einer Hitzewelle in der gebuchten Urlaubsregion, nicht möglich.
(Westdeutsche Zeitung, " Hitze: Kein Grund für
Stornierung", S.23, 27.06.2007)
Reisepreisminderung bei
mehreren Mängel
Ein Ehepaar hat für 5600 Euro eine Kombireise
mit einer Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der
gehobenen Kategorie gebucht, wegen verschiedener Mängel
der Reiseleistungen verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter
Geld zurück.
Das Amtsgericht München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte
über die Einzelposten der Reklamation folgendermaßen:
- Das an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte
Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt zu einer
anteiligen Reisepreisminderung von fünf Prozent für
die betroffenen Tagen.
- Die nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen
an sieben Tagen, brachte eine Reisepreisminderung von fünf
Prozent
- Eine anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf
Prozent erbrachte der Zustand, weil in zwei Restaurants
der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für
20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.
- Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden
dauerte gab es auch dafür Geld zurück
Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter zurück
bezahlt werden musste, beliefen sich in diesem Fall auf 765
Euro. (Saarbrücker Zeitung, reise vom 11.05.02, S.3, "Reisrecht:
Die Summe der Mängel", 15.05.02)
Höhe
des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises
wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises
errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend gemacht
werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens bietet
die Frankfurtet Tabelle, diese hat allerdings für einen
Richter keinen bindenden Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung,
sondern führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung,
Verlust des Reisegepächs etc.), so können auch
diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig
vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.
Duldung
kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere
Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht
Köln beispielsweise Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen
durch Insektenstiche, unvorhergesehenen Zwischenlandungen
- wenn der Veranstalter nicht gerade einen Non-Stop-Flug
zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer vom
Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG Köln, Urt. v.
16.7.1996; 3 O 71/96)
Beschweren - aber richtig
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer
Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist
in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund. Außerdem
steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht
zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig,
dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre
Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen
Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung,
falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter
zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher
oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine
Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen
(und damit den Fall zu erledigen), aber ist für einen
eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach
nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen Sie
erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für Abhilfe
sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche
Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).
II.) Mängel schriftlich mitteilen (entweder eingeschrieben,
unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später
zum Prozeß kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen
können. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren),
Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom
Tatbestand.
III.) Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende.
Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin,
also auch wenn Sie später als geplant zurückkehren.
Für Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte: konkrete
Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz
ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter
Ihnen absagt ode nicht angemessen reagiert, können
Sie klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb
von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit
des Mahnbescheides oder der direkten Klage.
Im Reservierungssystem
haftet Veranstalter für Fehler, nicht Reisebüro
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines
Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters
(hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem
START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist
nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich
dieses Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit
bedient (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).
Pauschale Stornogebühren
in AGB unzulässig
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche
Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat
sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem
Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem
ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises
bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise
zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg
sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale
Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises
vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind
zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe
aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung
würden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise
zurücktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten
Fällen noch anderweitig verwendet werden könne.
Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt
zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der
Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98).
Reisemängel:
Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog
soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschätzbar
machen.
Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zurück,
manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen
gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten
über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten
könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben,
sagt der Reiserechtler Paul Kaller.
Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil des
Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent des Reisepreises
einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden Belegung des
Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden. Ob nach
einem Pauschalurlaub wegen Lärms, Ungeziefers oder
schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche Klage
besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer Minderungsspiegel"
zeigen.
In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel
stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze
angegeben. So lasse sich von vornherein abschätzen,
wie das Gericht entscheiden dürfte. Doch fällt
die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine
Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow
auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt
befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn
Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen
müsse.
48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil
des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer
anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten standen. Das
Mönchengladbacher Amtsgericht entschied sich in einem
ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann die
Betten zusammenstellen könne und deshalb keine Auswirkungen
auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)
Bucht ein(e) Minderjährige(r)
eine Pauschalreise, ist der Vertrag ungültig
Eine 17-jähriges Mädchen hat in einem Reisebüro,
ohne das Wissen ihrer Mutter, eine Buchungsbestätigung
unterschrieben und 102 Euro angezahlt, für den Restbetrag
von ca. 373 Euro fehlte ihr dann schließlich das Geld.
Weil die Jugendliche minderjährig war wollte der Reiseveranstalter
von der alleinerziehenden Mutter den vollen Reisebetrag.
Die Mutter wollte nicht zahlen und klagte vor dem Amtsgericht
Pinneberg (AZ: 62 C 202/02) gegen den Reiseveranstalter
und weil keine Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters
bei der Buchung der 17jährigen vorlag, hat der Reiseveranstalter
kein Recht von der Mutter den Restbetrag einzufordern (Saarbrücker
Zeitung: reise "17jährige buchte - Vertrag ungültig
" S.2, 09.08.2003)
Freie Arztwahl
in Ländern der EU
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof
(EuGH) kan ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens
in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union konsoltieren
und sich behandeln lassen. Die zuständige Krankenversicherung
muss dabei nicht um Erlaubnis gefragt werden und die Versicherung
ist gestzlich verpflichtet den Betrag, den eine gleichwertige
Behandlung in Deutschland kosten würde zu erstatten.
Weil Ärzte im Ausland privatärztliche Rechnungen
ausstellen, können für einen "gesetzlich
Versicherten" Kosten entstehen, die von der Krankenkasse
nicht erstattet werden. Dies gilt auch für Verwaltungskosten
aufgrund eines Arztbesuches im Ausland, die von der Krankenversicherung
dem Beitragszahler in Rechnung gestellt werden. Außerdem
sollten die Patienten dafür sorgen, dass die Arztrechnung
in deutscher Sprache verfasst ist. (zdf.de
,Geld & Verbraucher ->Verbraucherservice "Arztbesuch
im Ausland-Krankenkassen müssen zahlen "; 19.05.2003).
Käufe im Ausland
- das deutsche Recht reist nicht mit
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999
(Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während
seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt
drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen und
den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher
wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz
vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch
gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten,
dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. Für Kaufverträge,
die in einem Geschäft im Ausland geschlossen werden,
gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht des
Urlaubslandes.
Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende
Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn
dies im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart
wird oder wenn die Reise ins Ausland vom Verkäufer
veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß
zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden
Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches
Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz,
das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von
sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser Zeit
nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)
Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet
dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise
nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die
Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des
Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung
mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr
nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die
durch eine gesonderte Rückreise außerhalb des
ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs
anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ
1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des
Reisenden ab, Stornogebühren zahlen zu müssen.
(§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover.
Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)
Bei Pleite umfassender
Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das
Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter" den
Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter
überwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer
des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises
(nach § 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer
seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten
(sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens
kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis
enthaltenen Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen,
Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)
Reisebüro
muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet,
auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt
zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler,
nicht aber als Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise
tätig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro
gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß
für eine Einreise nach Australien Visa erforderlich
seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue Flüge für
den nächsten Tag - und verklagten das Reisebüro
auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht
sprach das Reisebüro jedoch von jeder Haftung frei.
Werde ein Reisebüro nur vermittelnd tätig, etwa
indem es Flüge buche, so bestehe grundsätzlich
keine Aufklärungspflicht des Reisebüros gegenüber
seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen. (AZ:AG
Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)
Extra Ausflüge
bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche
Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten
nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese
Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor
Ort und erhält dafür einen eigenen Gutschein des
örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung
des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes
lesen!), ist der Reise-Verantstalter für eventuelle
Schäden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt
sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt
wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen
vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom
21.05.1999, RRA 2000,21).
Keine Reisepreiszahlung ohne
Sicherungsschein
Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen
nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen,
wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn
gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters
absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische Absicherung
der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche
Lücken.
Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen
der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert
sind, weil sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels
Bonität von Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.
Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte oder
ungültig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden
sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt
den Sicherungsschein daraufhin überprüfen, ob
die Angaben mit denen der Reisebuchung übereinstimmen.
Selbstverständlich muß der Sicherungsschein die
betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln,
ob der Sicherungsschein für die gebuchte Reise gültig
ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt
werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung
des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fünfzehn
Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis
sollte stets nur gegen Aushändigung der Originalunterlagen
wie Flugtickets und Hotelgutscheine bezahlt werden.
Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig
nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst,
nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier
ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro
die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet
hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)
Änderung
der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf
dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund- und
Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und
erst anschließend die Rundreise durchgeführt
wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung
von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf vom
14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg &
Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)
Lästige Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen"
ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts
Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stützen, das berichtet
die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene
Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten
zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen
berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit
Lichtbild.
Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der
Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese auch
nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden
können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb
der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine Minderung
des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen. ( WZ:
reise-magazin, S.12, 24.06.00)
Entschädigung
eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen
Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt
werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein
zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der
Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot
in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter
recht großzügig sind. (WZ, Dienstags-Magazin,
S.8; 15.08.2000)
Fehlende Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im
gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so kann nach
einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG Hamburg, Urteil
vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um 10 Prozent
gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im
Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer
Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher
sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist mit 10 Prozent
des Reisepreises zu bewerten . ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)
Reisepreisminderung bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch
dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon
im Reisekatalog ausdrücklich auf möglichen Fluglärm
hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg gab jetzt
einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei bis dreimal
pro Stunde von einem Flugzeug überflogen wurde. Im
Katalog hatte es geheißen, dass Fluglärm nur
«ab und zu» zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die
Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen
Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene
Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Berufung auf das
Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.: 2 C 861/99 (12)).
Statt Sandstrand nur Steine
am Strand
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie
ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel gebucht.
Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel, daß dieses
direkt an einem "schönen Sandstrand" liegen
würde. Vor Ort erwies sich der Strand allerdings als
sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu sehen.
Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter
daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der Beschreibung
des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung und sprachen
den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn
Prozent zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-jourmal, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01)
Wenn die Reiseleitung
nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise durch den Süden der USA
wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise
von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird.
Während der Rundreise stellte sich aber leider heraus,
das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch sprach und
zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer
zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises
an die Urlauber zuürck. Dies reichte den Teilnehmer
der Busrundreise nicht und deswegen wollten sie vor dem
Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511
C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung
abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend
für die Organisation der Reise verantwortlich und es
könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter über
"wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen
über das Reiseziel" verfügen muss. Weil die
Reise als Busrundreise und nicht als Studien- oder Bildungsreise
angeboten wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen
ab.
( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung";
S.4; 25.05.02)
Einbruchsdiebstahl
ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter
einen Bungalow gemietet. Unglücklicherweise wurden
die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem
Fall wurden Kleidungsstücke geklaut und der Tresor
wurde aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls gestohlen.
Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich die Heimreise
an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung,
wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen allerdings
die Klage mit der Begründung, daß in diesem Fall
der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen Lebensrisiko der
Urlauber gehöre, ab. Nur eine "außergewöhnliche
hohe, durch besondere Tatsachen begründete konkrete
Überfallgefahr begründet einen reisevertraglichen
Mangel" und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz.
(AG Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3;
13.10.01)
Sprachkurse im Ausland als
Bildungskosten von der Steuer absetzen
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters
im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse
in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das
entschied das niedersächsische Finanzgericht. Dieses
Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich
bestätigt werden. (Das anhängende Verfahren läuft
unter dem Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids
des jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen
Finanzgericht berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung
und evtl. Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme
aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin, S.16; 12.06.01)
Bei einem
Skiunfall trägt der von hinten kommende Skifahrer die
Schuld
Die Regel Nummer 3 des "Internationalen Skiverbandes"
(FIS) besagt: " Der von hinten kommende Skifahrer
und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass
er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet".
Diese Regel hat zwar vor Gericht keine rechtsverbindliche
Relevanz, das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 200/07)
beruft sich allerdings in einem Urteil über einen Skiunfall,
dessen genauer Hergang nicht präzise rekonstruktiert
werden konnte, auf die Regel Nummer 3 der FIS. In diesem
Fall konnte ein von hinten kommender Skifahrer, der einen
Skiunfall verursacht hat, seine Unschuld nicht plausibel
beweisen und wurde deshalb zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld
verurteilt.
Quelle: Westdeutsche Zeitung vom 08.11.2008, reise-magazin
S.12: "FIS-Regel gilt: Der hintere Skifahrer hat Schuld")
- Informationen der FIS über allgemeine Verhaltensregeln
beim Skifahren mehr...
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über die juristisch korrekte Wiedergabe) |
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