Gerichtsurteile: allgemein zu Reisemängel
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Der Reiseleiter einer Abenteuertour darf konditionsschwache Teilnehmer ausschließen
Die Reiseleiter von sogenannten Trekkingtouren (auf deutsch Abenteuertouren) dürfen Teilnehmer von der Tour ausschließen, wenn sie sich sicher sind, dass einzelne Teilnehmer/-innen den Anforderungen an die Tour nicht gewachsen sind. Für eine Trekkingtour können Personen als nicht geeignet eingestuft werden, die offentsichtlich unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden oder deren allgemeine konditionelle Verfassung nicht dem Schwierigkeitsgrad der Tour genügt, aber auch Personen, die mit einer mangelhaften Ausrüstung z.B. schlechtes Schuhwerk etc. an der Trekkingtour teilnehmen wollen, können vom Reiseleiter kurzfristig von der gebuchten Tour ausgeschlossen werden.
In solchen Fällen liegt dann auch kein Reisemangel vor, wenn die Trekkingtour als Bestandteil einer Pauschalreise gebucht wurde, durch den Ausschluß an der Tour für den Reiseteilnehmer bedauerlicherweise ein Teil der gebuchten Reise ausgefallen ist.
Nach einem Urteil des Landgericht Kempten (AZ: 53 S244/90) musste der Reiseveranstalter einer Urlauberin, die im Rahmen einer Pauschalreise eine Wanderung gebucht hatte, vor Ort vom Führer der Wanderung aufgrund ihrer offentsichtlichen konditionellen Beeinträchtigungnen allerdings von der Wanderung ausgeschlossen wurde, keinen anteiligen Reisepreis erstatten und auch keinen Schadensersatz leisten.1
Unter Wikipedia wird eine Trekkingtour folgendermaßen definiert: "Trekking bezeichnet das Zurücklegen einer längeren Strecke mit Gepäck, über einen längeren Zeitraum und unter weitestgehendem Verzicht auf eventuell vorhandene Infrastruktur. Trekking kann als Weitwanderung, als Reittour, aber auch mit dem Fahrrad, dem Kanu, mit Langlaufschiern, Schneeschuhen, oder anderen Outdoor-Fortbewegungsmitteln durchgeführt werden."
1Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wochenende / Das Magazin für Reise und Freizeit, S.2: "Recht auf Reisen - 'Aus' für Trekking-Tour",    27.02.2010

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Dem Bahnkunden stehen bei einer Zugverspätungen gesetzliche Entschädigungszahlungen zu
Heute hat der Bundesrat dem neuen Fahrgastrecht zugestimmt, demnach müssen zukünftig die Bahnunternehmen bei Zugverspätungen in Deutschland höhere Entschädigungsätze zahlen und gegebenfalls die Kosten für ein Taxi oder Hotelübernachtung bezahlen. Nachfolgend die neuen Rechte der Bahnkunde, die voraussichtlich Mitte Juli 2009 in Kraft treten.
  1. Wird der Zielbahnhof mit mehr als 60 Minuten Verspätung erreicht, muss der Bahnbetreiber dem Kunden 25 Prozent des Preises für das Zugticket zurückerstatten, die Entschädigungszahlung muss dann auch, falls der Kunde keinen Gutschein erwünscht, in bar erfolgen.
  2. Wird der Zielbahnhof mit mehr als 120 Minuten Verspätung erreicht, stehen dem Bahnkunde 50 Prozent des Ticketpreises als Entschädigungszahlung zu.
  3. Kann der Zielbahnhof wegen Verspätung des Zubringerzuges in der Nacht nicht mehr erreicht werden, weil der letzte Anschlußzug schon abgefahren ist, muss der Bahnbetreiber eine Hotelübernachtung organisieren und diese bezahlen.
  4. Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten im Nahverkehr in der Nacht, haben die Bahnkunden das Recht, falls keine andere Verbindung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel mehr möglich ist, die Kosten für eine Taxifahrt erstattet zu bekommen. Die Kosten für die Taxifahrt werden aber allerdings nur bis maximal 80 Euro erstattet.
  5. Bei voraussichtlichen Verspätungen eines Regionalzuges im Nahverkehr von mehr als 20 Minuten, ist es dem Bahnkunde gestattet einen zuschlagspflichtigen Zug, z.B. ICE, des gleichen Bahnbetreibers zu nutzen, ohne den Zuschlag zahlen zu müssen, ausgenmommen bleiben jedoch Reservierungspflichtige Züge wie z.B. der City Night Line oder ICE-Sprinter.
  6. Die Bahnbetreiber und Betreiber eines Bahnhofes sind verpflichtet, hilfsbedürftige Bahnkunden kostenlos zu unterstützen.
    (Quelle: www.spiegel.de, -> Nachrichten -> Reise -> Aktuell: "Verspätung und Zugausfall - Bahnfahrer erhalten gesetzliches Recht auf Entschädigung", 15.05.2009)
Allerdings gelten auch Einschräkungen und in bestimmten Fällen stehen dem Bahnkunde keine Entschädigungszahlungen zu.
  1. Der Bahnbetreiber ist wegen Verspätungen, die durch höhere Gewalt zu begründen sind, nicht verpflichtet an den Bahnkunden eine Entschädigung zu bezahlen. Als höhere Gewalt gelten z.B. Verspätungen wegen aktuellen Sturmschäden, durch Selbstmordfälle auf den Bahngleisen etc.
    Problematisch hier sind z.B. Bahnverspätungen, wenn beispielsweise ein Zug mit einem Auto auf einem Bahnübergang kollidiert und es hierdurch zu erheblichen Verspätungen kommt.
    Sind solche Unfälle durch fahrlässiges Verhalten des Autofahrers zu begründen, stehen dem Bahnkunde ebenfalls keine Entschädigungszahlungen zu. Anders verhält es sich allerdings, wenn solche Unfälle wegen fehlerhaften Bahnschranken oder Warnzeichen verursacht wurden, dann nämlich liegt die Ursache für den Unfall bei dem Bahnbetreiber und somit wäre dieser im Falle einer großen Verspätung zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.
  2. Als Mindestgrenze zur Entschädigungszahlung wurden 4 Euro festgesetzt, d.h. für eine Zugfahrt, wofür das Ticket 15 Euro kostet und der Zug mit 70 Minuten Verspätung am Zielort ankommt, wäre nach dem neuen Gesetz eine Entschädigungzahlung von 3,75 Euro fällig, dieser Betrag liegt aber unterhalb des Mindestauszahlungsbetrag von 4 Euro und somit stehen dem Bahnkunde in diesem Fall keine Entschädigungszahlung zu.

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Keine Reisepreisminderung wenn der öffentliche Badestrand in einem schlechtem Zustand ist Ein Türkeiurlauber verklagte den Reiseveranstalter auf eine Reisepreisminderung, weil der öffentliche Badestrand, in der Nähe des gebuchten Hotels, sich in einem schlechten Zustand befand. In erster Instanz bekam der Urlauber zwar Recht, der Reiseveranstalter zog allerdings vor die nächste Instanz.
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-24 S 258/07) trage der Reiseveranstalter keine Verantwortung für den Zustand eines öffentlichen Badestrandes, die Klage des Türkeiurlaubers wurde also letztendlich abgewiesen. In der Urteilsbegründung wurde auch darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog den Badestrand nicht besonders angepriesen hat und somit keine Aussage über den Zustand des Strandes gemacht hat.
Demzufolge könnte die Rechtslage anders aussehen, wenn ein Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog einen nahe gelegenen Sandstrand als besonders schön und sauber hervorhebt, sich dann aber vor Ort ein schmutziger, steiniger Badestrand vorfindet. In solchen Fällen kann ein Pauschaltourist durchaus eine Reisepreisminderung verlangen.
(Quelle:Frankfurter Rundschau-online -> In- und Ausland -> Reise -> Aktuell: "Urteil - Reiseveranstalter ohne Verantwortung für Strandt", 16.01.2009)

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Die Katalogpreisbindung der Reiseveranstalter ist aufgehoben
Nach der neuen Informationspflichten-Verordnung, die am 1. November 2008 in Kraft getreten ist, sind die Reiseveranstalter nicht mehr verpflichtet, sich an die in den Reisekatalogen angegebenen Preise zu binden. Die Reiseveranstalter können also nachträglich die in den Reisekatalogen angegebenen Preise erhöhen oder, wie es bei den Last Minute-Reiseangeboten schon der Fall ist, herabsetzen.
(Quelle: www.drv.de, Web-Site des Deutschen Reiseverbandes (DRV) -> Der DRV -> Aktuelles -> Detailt: "Mehr Flexibilität bei Reisepreisen: DRV-Initiative erfolgreich – Existenz der Kataloge gesichert", 04.11.2008)

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Große Hitze ist kein Grund eine Reise kostenlos zu stonieren
Aufgrund der extremen Hitzewelle in Südost-Europa wollen immer mehr Urlauber, die eine Reise in die betroffene Urlaubsregion gebucht haben, ihre Reise stornieren. Leider wird allerdings eine Hitzewelle mit extrem hohen Temperaturen, im Gegensatz zu anderen unvorhersehbaren Naturereignissen wie beispielsweise Hurrikane, Tsunamie oder große Waldbrände, von den deutschen Gerichten, nicht als höhere Gewalt angesehen. Aus diesem Grund ist eine kostenlose Stornierung, wegen einer Hitzewelle in der gebuchten Urlaubsregion, nicht möglich. (Westdeutsche Zeitung, "Hitze: Kein Grund für Stornierung", S.23, 27.06.2007)

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Reisepreisminderung bei mehreren Mängel
Ein Ehepaar hat für 5600 Euro eine Kombireise mit einer Woche Kreuzfahrt und eine Woche Cluburlaub der gehobenen Kategorie gebucht, wegen verschiedener Mängel der Reiseleistungen verlangten die Urlauber vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Das Amtsgericht München (AZ.: 274 C 23427/00) urteilte über die Einzelposten der Reklamation folgendermaßen:
  • Das an vier Tagen, bei ruhiger See nicht gefüllte Schwimmbecken auf dem Kreuzfahrtschiff, berechtigt zu einer anteiligen Reisepreisminderung von fünf Prozent für die betroffenen Tagen.
  • Die nicht funktionierende Klimanlage und lauwarmes Clubessen an sieben Tagen, brachte eine Reisepreisminderung von fünf Prozent
  • Eine anteilige Preisminderung von ebenfalls fünf Prozent erbrachte der Zustand, weil in zwei Restaurants der gehobenen Klasse in der Clubanlage der Tisch für 20 Uhr schon um 17 Uhr reserviert werden mussten.
  • Weil der Rückflug anstatt zwölf ganze 33 Stunden dauerte gab es auch dafür Geld zurück
Die Summe des Betrages, der vom Reiseveranstalter zurück bezahlt werden musste, beliefen sich in diesem Fall auf 765 Euro. (Saarbrücker Zeitung, reise vom 11.05.02, S.3, "Reisrecht: Die Summe der Mängel", 15.05.02)

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Höhe des Schadenersatzes
Die Höhe des zurückerstatteten Reisepreises wird von den Gerichten i.d.R in Prozent vom Ursprungsreisepreises errechnet, wobei nur die Dauer des Schadens geltend gemacht werden kann.
Einen Anhaltspunkt für die Bewertung des Schadens bietet die Frankfurtet Tabelle, diese hat allerdings für einen Richter keinen bindenden Charakter.
Führt ein Reisemangel nicht nur zur Beeinträchtigung, sondern führt sogar zum Schaden (z.B. Lebensmittelvergiftung, Verlust des Reisegepächs etc.), so können auch diese Schäden geltend gemacht werden, unabhängig vom Ursprungspreis der gebuchten Reise.

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Duldung kleiner Unannehmlichkeiten
Der Reisende hat im Zeitalter des Massentourismus kleinere Unannehmlichkeiten hinzunehmen. Als solche wurde vom Landgericht Köln beispielsweise Lärm durch Discotheken, Beeinträchtigungen durch Insektenstiche, unvorhergesehenen Zwischenlandungen - wenn der Veranstalter nicht gerade einen Non-Stop-Flug zugesagt hat - sowie Verspätungen beim Transfer vom Hotel zum Flughafen, eingestuft. (LG Köln, Urt. v. 16.7.1996; 3 O 71/96)

Beschweren - aber richtig
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen), aber ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).
II.)
Mängel schriftlich mitteilen (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später zum Prozeß kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand.
III.)
Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie später als geplant zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte: konkrete Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit des Mahnbescheides oder der direkten Klage.

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Im Reservierungssystem haftet Veranstalter für Fehler, nicht Reisebüro
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich dieses Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit bedient (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

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Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98).

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Reisemängel: Der Mainzer Minderungsspiegel
Zu laut, zu schmutzig Geld zurück? Ein neuer Minderungskatalog soll den Erfolg von Reisestreitigkeiten vor Gericht einschätzbar machen.

Bei sechs Kakerlaken im Hotel gibt es manchmal Geld zurück, manchmal nicht: Wenn deutsche Amtsgerichte über Klagen gegen Reiseveranstalter entscheiden, gehen die Ansichten über Zumutbares auseinander.
Das sei nicht weiter verwunderlich, denn bei Reisestreitigkeiten könne es keine einheitliche Rechtssprechung geben, sagt der Reiserechtler Paul Kaller.
Besonders kurios ist ein von Kaller zitiertes Urteil des Landgericht Frankfurt: Danach mussten 40 Prozent des Reisepreises einer Kreuzfahrt wegen der überwiegenden Belegung des Schiffes mit Jodlern zurückgezahlt werden. Ob nach einem Pauschalurlaub wegen Lärms, Ungeziefers oder schlechter Verpflegung Aussicht auf eine erfolgreiche Klage besteht, will Kaller mit einem neuen "Mainzer Minderungsspiegel" zeigen.

In dem Minderungsspiegel hat Kaller alle erdenklichen Mängel stichwortartig aufgelistet und die dazu festgelegten Minderungssätze angegeben. So lasse sich von vornherein abschätzen, wie das Gericht entscheiden dürfte. Doch fällt die Prognose schwer. Das Amtsgericht Bonn etwa wies eine Klage wegen fünf bis sechs Kakerlaken in einem Bunkalow auf Gran Canaria zurück, das Landgericht Frankfurt befand aber, dass der Reiseveranstalter bei sechs bis zehn Kakerlaken auf Bali fünf Prozent des Reisepreises zurückzahlen müsse.

48 Prozent der Hotelkosten erhielt ein Paar nach einem Urteil des gleichen Gerichts zurück, weil in diesem Zimmer anstatt eines Doppelbettes zwei Einzelbetten standen. Das Mönchengladbacher Amtsgericht entschied sich in einem ähnlichen Fall gegen eine Preisminderung, da mann die Betten zusammenstellen könne und deshalb keine Auswirkungen auf das Sexualleben gebe. (Thomas Struck, WZ; S.8, 03.04.2000)

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Bucht ein(e) Minderjährige(r) eine Pauschalreise, ist der Vertrag ungültig

Eine 17-jähriges Mädchen hat in einem Reisebüro, ohne das Wissen ihrer Mutter, eine Buchungsbestätigung unterschrieben und 102 Euro angezahlt, für den Restbetrag von ca. 373 Euro fehlte ihr dann schließlich das Geld. Weil die Jugendliche minderjährig war wollte der Reiseveranstalter von der alleinerziehenden Mutter den vollen Reisebetrag. Die Mutter wollte nicht zahlen und klagte vor dem Amtsgericht Pinneberg (AZ: 62 C 202/02) gegen den Reiseveranstalter und weil keine Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters bei der Buchung der 17jährigen vorlag, hat der Reiseveranstalter kein Recht von der Mutter den Restbetrag einzufordern (Saarbrücker Zeitung: reise "17jährige buchte - Vertrag ungültig " S.2, 09.08.2003)

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Freie Arztwahl in Ländern der EU
Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) kan ein Kassenpatient den Arzt seines Vertrauens in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union konsoltieren und sich behandeln lassen. Die zuständige Krankenversicherung muss dabei nicht um Erlaubnis gefragt werden und die Versicherung ist gestzlich verpflichtet den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kosten würde zu erstatten. Weil Ärzte im Ausland privatärztliche Rechnungen ausstellen, können für einen "gesetzlich Versicherten" Kosten entstehen, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Dies gilt auch für Verwaltungskosten aufgrund eines Arztbesuches im Ausland, die von der Krankenversicherung dem Beitragszahler in Rechnung gestellt werden. Außerdem sollten die Patienten dafür sorgen, dass die Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist. (zdf.de ,Geld & Verbraucher ->Verbraucherservice "Arztbesuch im Ausland-Krankenkassen müssen zahlen "; 19.05.2003).

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Käufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999 (Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. Für Kaufverträge, die in einem Geschäft im Ausland geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht des Urlaubslandes.

Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise ins Ausland vom Verkäufer veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz, das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser Zeit nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)


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Reiseversicherung:
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bietet dann keinen umfassenden Versicherungsschutz, wenn die Reise nicht abgesagt, sondern nach Antritt abgebrochen wird. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung muss den Teil des Reisepreises nicht ersetzen, für den keine Leistung mehr in Anspruch genommen werden konnte. Es werden vielmehr nur zusätzliche Rückreisekosten erstattet, die durch eine gesonderte Rückreise außerhalb des ursprünglichen geplanten und bezahlten Reiseverlaufs anfallen. (AG ; München, Urteil vom 28.01.1999, NVersZ 1999, 427). Diese Versicherung sichert nur das Risiko des Reisenden ab, Stornogebühren zahlen zu müssen. (§1 Nr.1 ABRV); (Quelle: Paul Degott, Hannover. Saarbrücker Zeitung: Reise-Journal, S.25; 13.05.2000)

Bei Pleite umfassender Schutz des Reisenden
Der Reiseveranstalter ist pleite (Konkurs, Insolvenz). Das Reisebüro (hat als "Inkassobevollmächtigter" den Preis vom Reisenden kassiert, aber nicht an den Reiseveranstalter überwiesen. Trotzdem hat der Reisende gegen den Versicherer des Pleite-Veranstalters Anspruch auf Erstattung des Reisepreises (nach § 651 k BGB). Allerdings muss der Reisende dem Versicherer seinen eventuellen Anspruch gegen das Reisebüro abtreten (sonst könnte er ja doppelt kassieren). Übrigens kann der Reisende nicht die Rückzahlung der im Preis enthaltenen Versicherungsprämie fordern. (LG Aachen, Urteil vom 20.11.1998 - 9 O 259/98)

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Reisebüro muß nicht auf Visumspflicht hinweisen
Reisebüros sind "grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Einreisebestimmungen ungefragt hinzuweisen". Dies gilt zumindest dann, wenn das Reisebüro nur als Reisevermittler, nicht aber als Reiseveranstalter, etwa einer Pauschalreise tätig werde, so das Amtsgericht Berlin-Mitte.
Zwei Kunden hatten ihre Australien-Flüge im Reisebüro gebucht. Erst am Abflugtag stellten sie fest, daß für eine Einreise nach Australien Visa erforderlich seien. Sie besorgten die Visa, buchten neue Flüge für den nächsten Tag - und verklagten das Reisebüro auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Das Gericht sprach das Reisebüro jedoch von jeder Haftung frei. Werde ein Reisebüro nur vermittelnd tätig, etwa indem es Flüge buche, so bestehe grundsätzlich keine Aufklärungspflicht des Reisebüros gegenüber seinen Kunden bezüglich der Einreisebestimmungen. (AZ:AG Berlin-Mitte; 14 C 690/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

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Extra Ausflüge bei gebuchten Pauschalreisen
Auf vielen Pauschalreisen kann ein Urlauber zusätzliche Ausflüge wie zum Beispiel Insel- oder Städte-Rundfahrten nach Lust und Laune zusätzlich buchen. Bucht er diese Ausflüge allerdings nicht gleich mit sondern erst vor Ort und erhält dafür einen eigenen Gutschein des örtlichen Veranstalters, der deutlich auf die Vermittler-Stellung des Reiseveranstalters hingewiesen hat (Kleingedrucktes lesen!), ist der Reise-Verantstalter für eventuelle Schäden nicht verantwortlich zu machen. Es handelt sich in diesem Fall um eine Fremdleistung, die vermittelt wurde. Und dafür ist ausschließlich das Ausflugsunternehmen vor Ort verantwortlich. (AG Bad Homburg vdH, Urteil vom 21.05.1999, RRA 2000,21).
Keine Reisepreiszahlung ohne Sicherungsschein

Seit Januar 1997 dürfen Reiseveranstalter bei Pauschalreisen nur noch dann eine Anzahlung auf den Reisepreis verlangen, wenn dem Kunden im Gegenzug ein Sicherungsschein, der ihn gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters absichert, ausgehändigt wird. Diese theoretische Absicherung der Reisekunden hat allerdings in der Praxis erhebliche Lücken.

Noch immer existieren Anbieter von Pauschalreisen, die entgegen der gesetzlichen Regelung nicht gegen eine Pleite abgesichert sind, weil sie entweder die Kosten scheuen oder aber mangels Bonität von Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden. Zudem sind in der Vergangenheit auch gefälschte oder ungültig gewordene Sicherungsscheine aufgetreten. Reisekunden sind also auf Selbstschutz angewiesen und sollten unbedingt den Sicherungsschein daraufhin überprüfen, ob die Angaben mit denen der Reisebuchung übereinstimmen.

Selbstverständlich muß der Sicherungsschein die betreffende Versicherungsgesellschaft ausweisen. Bei Zweifeln, ob der Sicherungsschein für die gebuchte Reise gültig ist, sollte direkt bei der Versicherungsgesellschaft nachgefragt werden. Die Anzahlung sollte auch bei einer korrekten Absicherung des Veranstalters nicht mehr als zehn bis maximal fünfzehn Prozent des Reisepreises betragen. Der restliche Reisepreis sollte stets nur gegen Aushändigung der Originalunterlagen wie Flugtickets und Hotelgutscheine bezahlt werden.

Der Sicherungsschein schützt nämlich regelmäßig nur gegen Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters selbst, nicht jedoch gegen eine Pleite des Reisebüros. Hier ist der Kunde ungeschützt, wenn das Reisebüro die Zahlung noch nicht an den Veranstalter weitergeleitet hatte.
(Verbaucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

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Änderung der Reihenfolge einer Rundreise
Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf dahingehend ab, daß bei einer kombinierten Rund- und Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und erst anschließend die Rundreise durchgeführt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt. (Urteil des AG Düsseldorf vom 14.05.1997) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg & Kollegen, http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

 

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Lästige Armbändchen
Wer sogenannte "All-incluse-Armbändchen" ablehnt kann sich auf ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt (AZ: 2/24 S341/98) stützen, das berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Zeitschrift "Reiserecht aktuell".
Demnach stehen den Reiseveranstaltern auch andere Möglichkeiten zur Verfügung, den zur Inanspruchnahme der All-Incluse-Leistungen berechtigen Personenkreis abzugrenzen - etwa ein Karte mit Lichtbild.

Es gebe daher keinen Zwang des Reisenden zum Tragen der Plastikbändchen. Allein der Umstand, dass diese auch nicht zum Schlafen, Waschen und zum Sonnen abgenommen werden können, begründen einen Reisemangel.
Überdies seien die Träger damit auch außerhalb der Hotelanlage jederzeit als Tourist erkennbar.
In dem verhandelnden Fall wurde dem Kläger eine Minderung des Reisepreises von fünf Prozent zugesprochen. (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00)

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Entschädigung eines Reisemangels: Reisegutschein oder Geld?
Die Entschädigung eines Reisemangels muss auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers vom Veranstalter in Geld ausgezahlt werden, d.h. der betroffene Urlauber muss kein Gutschein zur Abgeltung der Ansprüche akzeptieren.
In Einzelfällen kann es aber durchaus sein, dass der Kläger Vorteile hat, wenn er anstatt Geld das Abfindungsangebot in Form eines Gutscheines annimmt, weil hierbei manche Reiseveranstalter recht großzügig sind. (WZ, Dienstags-Magazin, S.8; 15.08.2000)

Fehlende Kinderbetreuung
Fehlt entgegen den Angaben in einem Reiseprospekt im gebuchten Hotel ein Miniclub für Kinder, so kann nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg ( AG Hamburg, Urteil vom 03.08. 1999, RRa 2000, 143) der Reisepreis um 10 Prozent gemindert werden.
Denn für Reisende mit Kindern ist deren Betreuung im Hotel von erheblichen Wert, wodurch die Erwachsenen in ihrer Freizeitgestaltung im entsprechendem Umfang beweglicher sind. Dieser Qualitäts-Spielraum ist mit 10 Prozent des Reisepreises zu bewerten. ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)

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Reisepreisminderung bei Fluglärm
Unter bestimmten Umständen lässt sich auch dann eine Minderung des Reisepreises durchsetzen, wenn schon im Reisekatalog ausdrücklich auf möglichen Fluglärm hingewiesen wird. Das Amtsgericht Bad Homburg gab jetzt einer Urlauberin Recht, deren Hotel etwa zwei bis dreimal pro Stunde von einem Flugzeug überflogen wurde. Im Katalog hatte es geheißen, dass Fluglärm nur «ab und zu» zu erwarten sei. Das Gericht bezifferte die Minderungsquote auf zehn Prozent, wie die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt herausgegebene Zeitschrift «ReiseRecht aktuell» unter Berufung auf das Urteil berichtet (Frankfurt/Main (gms)Az.: 2 C 861/99 (12)).

Statt Sandstrand nur Steine am Strand
Für über 7700 DM hat eine deutsche Familie ein 4 Sterne Hotel auf der mexikanischen Insel Cozumel gebucht. Im Reisekatalog hieß es zu dem Hotel, daß dieses direkt an einem "schönen Sandstrand" liegen würde. Vor Ort erwies sich der Strand allerdings als sehr steinig und felsig, von Sand war nur wenig zu sehen. Die verärgerten Urlauber verklagten den Reiseveranstalter daraufhin auf Schadensersatz. Die Richter sahen in der Beschreibung des Hotels im Reisekatalog eine klar Teuschung und sprachen den klagenden Urlaubern eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 354/01 [23]) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-jourmal, "Statt Sand nur Steine"; S.3; 17.11.01)

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Wenn die Reiseleitung nicht Deutsch spricht
Vor einer Busrundreise durch den Süden der USA wurde vom Reiseveranstalter versprochen, dass die Busreise von einer deutschsprechenden Reiseleitung begleitet wird. Während der Rundreise stellte sich aber leider heraus, das der Reiseleiter nur sehr schlecht deutsch sprach und zudem der Bus verschmutzt gewesen war. Auf Klagen der Reiseteilnehmer zahlte der Reiseveranstalter freiwillig 20 Prozent des Reisepreises an die Urlauber zuürck. Dies reichte den Teilnehmer der Busrundreise nicht und deswegen wollten sie vor dem Amtsgericht Hamburg mehr erstreiten (AG Hamburg, Az. 511 C 8509/01).
Die Klage wurde allerdings mit folgender Begründung abgewiesen:
Bei einer Busrundreise sei der Reiseleiter überwiegend für die Organisation der Reise verantwortlich und es könne nicht verlangt werden, dass der Reiseleiter über "wissenschaftliche Qualifikationen und besonderes Fachwissen über das Reiseziel" verfügen muss. Weil die Reise als Busrundreise und nicht als Studien- oder Bildungsreise angeboten wurde, lehnten die Richter weitere Forderungen ab.
( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, "Reiserecht: Ärger mit der Reiseleitung"; S.4; 25.05.02)

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Einbruchsdiebstahl ist kein Reisemangel sondern ein allgemeines Lebensrisiko
Ein Ehepaar hat auf Gran Canaria bei einem Reiseveranstalter einen Bungalow gemietet. Unglücklicherweise wurden die Urlauber Opfer eines Einbruchsdiebstahls, in diesem Fall wurden Kleidungsstücke geklaut und der Tresor wurde aus der Wandverankerung gerissen und ebenfalls gestohlen. Daraufhin trat das Ehepaar unverzüglich die Heimreise an und verklagten den Reiseveranstalter auf Entschädigung, wegen dieses aus ihrer Sicht vorliegenden Reisemangels.
Die Richter des Amtsgericht Duisburg-Hamborn wiesen allerdings die Klage mit der Begründung, daß in diesem Fall der Einbruchsdiebstahl zum allgemeinen Lebensrisiko der Urlauber gehöre, ab. Nur eine "außergewöhnliche hohe, durch besondere Tatsachen begründete konkrete Überfallgefahr begründet einen reisevertraglichen Mangel" und berechtigt zur Forderung von Schadensersatz. (AG Duisburg-Hamborn, Az. 8 C 262/00) ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal, "Allgemeines Lebensrisiko"; S.3; 13.10.01)

Sprachkurse im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht. Dieses Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich bestätigt werden. (Das anhängende Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids des jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen Finanzgericht berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung und evtl. Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin, S.16; 12.06.01)

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Bei einem Skiunfall trägt der von hinten kommende Skifahrer die Schuld
Die Regel Nummer 3 des "Internationalen Skiverbandes" (FIS) besagt: "Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet". Diese Regel hat zwar vor Gericht keine rechtsverbindliche Relevanz, das Oberlandesgericht Brandenburg (AZ: 7 U 200/07) beruft sich allerdings in einem Urteil über einen Skiunfall, dessen genauer Hergang nicht präzise rekonstruktiert werden konnte, auf die Regel Nummer 3 der FIS. In diesem Fall konnte ein von hinten kommender Skifahrer, der einen Skiunfall verursacht hat, seine Unschuld nicht plausibel beweisen und wurde deshalb zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt.
Quelle: Westdeutsche Zeitung vom 08.11.2008, reise-magazin S.12: "FIS-Regel gilt: Der hintere Skifahrer hat Schuld")
  • Informationen der FIS über allgemeine Verhaltensregeln beim Skifahren mehr...
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letzte Aktualisierung: 15 Oktober, 2014
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