Ein Flugpassagier hatte von Frankfurt
einen Direktflug via Mombasa / Kenia nach Sansibar in Tansania gebucht, der Flug
von Frankfurt nach Mombasa war in diesem Fall zwar pünktlich, der Anschlußflug
von Mombasa nach Sansibar verspätete sich allerdings um rund 24 Stunden.
Der Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung,
die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer Flugverspätung von
mehr als drei Stunden zusteht (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung zu bezahlen
und deshalb verklagte der Flugpassagier die Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim
(AZ: 3 C 72/11). Die Richter urteilten in diesem Fall zugunsten der Fluggesellschaft,
die Forderung einer Entschädigungszahlung wurde also abgelehnt. In ihrem
Urteil wiesen die Richter daraufhin, dass sich der Anschlußflug außerhalb
der EU verspätet hat und somit die Rechte für Flugpassagiere aus der
EU-Fluggastrechteverordnung nicht gelten. Dies gilt auch für gebuchte Direktflüge,
die bei einer Fluggesellschaft aus einem EU-Land gebucht werden und bei denen
sich der Anschlußflug in einem Nicht-EU-Land verspätet.
Im Gegensatz
zu einem Nonstop-Flug darf ein Direktflug eine Zwischenlandung beinhalten, d.h.
verspätet sich eine Nonstop-Flug ab einem EU-Land in ein Land außerhalb
der EU um mehr als 3 Stunden, stehen den Fluggäste Entschädigungszahlungen
nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu.
Quelle:
saarbruecker-zeitung.de
-> Ratgeber -> Urlaub -> Reiserecht: "
Keine Entschädigung
für verspäteten Anschlussflug", 02.12.2011
BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein gilt auch wenn eine Pauschalreise
von einem insolventen Reiseveranstalter abgesagt wurde
Durch ein aktuelles
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im
Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.
Nach mehreren
Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor dem BGH.
Ein Pärchen hatte
bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem
ihnen von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein ausgestellt
wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400 Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet,
Zahlungen von Kunden für eine gebuchte Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit
/ Insolvenz zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem Pauschaltouristen
also garantiert, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden
von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits
getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die Kosten für den Rücktransport
erstattet werden, falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite geht.
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte Kreuzfahrt im August 2009
mangels Nachfrage abgesagt und ist somit natürlich auch verpflichtet, die
von seinen Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte Kreuzfahrt
zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt
abgesagt wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen seiner Kunden
in die Konkursmasse über.
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren
Instanzen von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hatte,
den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters zu erstatten. Die Reiseversicherung
lehnte aber eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass
die Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage abgesagt wurde.
Die Richter des
BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten der Kläger, d.h. die Reiseversicherung
ist verpflichtet, den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt zu
erstatten.
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines
vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters, bereits an ihn
getätigte Zahlungen nicht mehr an seine Kunden zurückbezahlt werden
können. Nach europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich,
ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und nicht die Insolvenz des
Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich war.
Quelle:
rp-online.de ->
Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Sicherungsschein greift
bei Absage - BGH stärkt Insolvenzschutz bei Pauschalreisen", 03.11.2011
Anspruch auf Schadensersatz und kostenlose Stornierung, wenn
das Ersatzhotel zu weit weg vom gebuchten Hotel liegt
Ein Pärchen hatte
bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Side in der Türkei gebucht,
um einen gemeinsamen Urlaub mit guten Freunden zu verbringen, die sich zur gleichen
Zeit in diesem Badeort aufhielten. Der Reiseveranstalter teilte ihnen jedoch kurz
vor Reisebeginn mit, dass das gebuchte Hotel während des Reisetermins doch
ausgebucht ist. Als Alternative könne der Reiseveranstalter seinen Kunden
ein Erastzhotel in dem 50 Kilometer von Side entfernten Badeort Lara anbieten.
Die Pauschaltouristen lehnten dieses Angebot jedoch ab und verlangten den vollen
Reisepreis zurück, zudem verklagten sie den Reiseveranstalter zur Zahlung
von Schadensersatz wegen entgangenen Urlaubsfreuden.
Die Richter des Amtsgerichts
Bad Homburg gaben dieser Klage im vollem Umfang statt (AZ: 2 c 64711 19). So sei
durch das angebotene Ersatzhotel in Lara, kein gemeinsamer Urlaub mit den Freunden
in Side möglich gewesen. Die Kläger hatten also das Recht, die gebuchte
Reise kostenlos zu stornieren, außerdem stehe dem Reisepaar Schadensersatzansprüche
"wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" zu. In diesem Fall wurde die
Höhe der Schadensersatzzahlung, den Kosten für die Pauschalreise gleichgesetzt
Quelle: Westdeutsche Zeitung, Reise S.5:
"Gemeinsamer Urlaub
mit Freunden geplatzt", 01.10.2011
Eine stark verspätete Ankunft im Hotel berechtigt zur Reisepreisminderung
bei einer Pauschalreise
Ein Pauschaltourist hatte eine Reise nach Ägypten
gebucht und sollte laut Reiseplan um 2 Uhr in der Nacht im gebuchten Hotel ankommen.
Der Flug von Berlin über Kairo nach Hurghada verzögerte sich jedoch
um ca. drei Stunden, aus diesem Grund wurde auch der Anschlußflug von Kairo
nach Hurghada verpasst. So kam der Urlauber erst um 7:15 Uhr, also mit über
fünf Stunden Verspätung, im Hotel an.
Der Pauschaltourist verklagte
deswegen seinen Reiseveranstalter vor dem Amtsgericht Hamburg (AZ: 8B 194/10)
auf Minderung des Reisepreises. Die Richter sprachen dem Kläger eine Reisepreisminderung
von zehn Prozent anteilig der Reisekosten für einen Tag zu, dies entsprach
in diesem Fall einer Rückerstattung von 17,11 Euro.
In der Urteilbegründung
wurde von den Richtern allerdings auch darauf hingewiesen, dass eine verspätete
Ankunft in einem Hotel von bis zu vier Stunden, als duldbare Unannehmlichkeit
hinzunehmen ist. Bei einer Verspätung von über vier Stunden, stehe jedoch
einem Pauschalurlauber eine Reisepreisminderung von fünf Prozent, anteilig
auf den Tagespreis, für jede angefangene Stunde zu.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Deutlich verspätete Ankunft ist ein Reisemangel",
26.08.2011
Fluggastrecht: Entschädigung auch bei Flugverspätung
wegen abgebrochenem Start
Ein Flugreisender hatte einen Flug von Frankfurt
a. M. nach Puerto Plata in der Dominikanischen Republik gebucht, dieser Flug konnte
zwar planmäßig starten, musste dann aber wegen eines technischen Defektes
im Höhenruder wieder zum Startflughafen zurückkehren. Der eigentliche
Flug nach Punta Cana konnte somit erst am nächsten Morgen starten.
Der
Fluggast verlangte aus diesem Grund von der Fluggesellschaft eine Entschädigungszahlung,
die ihm laut der EU-Fluggastrechteverordnung, bei einer Flugverspätung von
mehr als drei Stunden zusteht (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges").
Die Fluggesellschaft weigerte sich allerdings eine Entschädigung zu bezahlen
und begründete diese Weigerungshalterung damit, dass der Flug pünktlich
gestartet sei. Außerdem sah sie in dem Defekt des Höhenruders einen
außergewöhnlichen Umstand, weshalb sie rechtlich nicht verpflichtet
sei zu zahlen.
Weil der Flugpassagier mit dieser Begründung nicht einverstanden
war, verklagte er die Airline vor dem Amtsgericht Rüsselsheim (AZ: 3 C 1392/10
Ä31Ü). In diesem Fall wurde die Fluggesellschaft zu einer Entschädigungszahlung
verurteilt. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass auch ein pünktlich
gestarteter, dann aber abgebrochener Flug, wodurch der reguläre Flug mit
erheblicher Verspätung abfliegt, zu Entschädigungszahlungen nach der
EU-Fluggastrechteverordnung berechtigt. Zudem könne ein technischer Defekt
im Höhenruder eines Flugzeuges nicht als "außergewöhnlicher
Umstand" für eine Fluggesellschaft angesehen werden. Als außergewöhnliche
Umstände gelten für ein Luftfahrtunternehmen nur Ereignisse, die weder
vorhersehbar noch beherrschbar, z.B. durch eine gute Flugzeugwartung, seien.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Flug-Urteil: Entschädigung
auch bei abgebrochenem Start", 26.07.2011
Ein Hitlergruß von Animateuren in einem Hotel berechtigt
zur Reisepreisminderung
Während einer siebentägigen Pauschalreise
nach Sharm-El-Sheik in Ägypten besuchte ein deutscher Urlauber zwei Tage
vor der Rückreise ein von dem Hotel veranstaltetes Unterhaltungsprogramm,
im Rahmen dieser Veranstaltung wurde von den Animateuren verschiedene Formen des
Grüßens imitiert. Die Art und Weise wie sich die Deutschen grüßen,
wurde dabei von den Animateuren so dargestellt, indem sie mit erhobenen Armes,
im Stechschritt über die Bühne marschierten und laut "Heil"
brüllten. Der Pauschaltourist sah darin ein Verstoß gegen das Diskriminierungsgesetz
und forderte vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung und Schadensersatz
wegen entgangener Urlaubsfreude. Der Reiseveranstalter weigerte sich allerdings
zu zahlen, und so landete dieser Fall vor dem Amtsgericht München.
Vor
Gericht bekam der Ägypten-Urlauber im Prinzip Recht, weil dieser Vorfall
über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus gehe und der Eindruck entstanden
sei, als Deutscher nicht willkommen zu sein, somit wurde also der Urlaub des Pauschaltouristen
beeinträchtigt.
Demnach stehe dem Kläger anteilig für die
zwei letzten Urlaubstage eine Reisepreisminderung von 20 Prozent pro Tag zu. Bei
einem Reisepreis von 689 Euro musste somit der Reiseveranstalter 34,45 Euro zurückzahlen.
Schadensersatzansprüche wurden dem Ägypten-Urlauber allerdings nicht
zugesprochen, weil nach Ansicht der Richterin, bei einem geschmacklosem Scherz,
kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz vorliege.
(Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Reise: "
Reiseurteil: Ägypten - Hitlergruß ist ein Reisemangel",
04.07.2011)
Reisepreisminderung und Schadensersatzansprüche wenn bei
einer All-Inklusive-Reise kein Mittagessen angeboten wird
Ein Ehepaar hatte
bei einem Reiseveranstalter eine All-Inklusive-Pauschalreise gebucht und waren
davon überzeugt, dass im Reisepreis das Mittagessen im Hotel enthalten ist.
Vor Ort sollten die beiden aber für das tägliche Mittagessen extra bezahlen,
deshalb verlangten sie von ihrem Reiseveranstalter, die Kosten für das Mittagessen
zu bezahlen bzw. anteilig den Reisepreis zu mindern.
Der Reiseveranstalter
weigerte sich allerdings, die Kosten für ein Mittagessen zu übernehmen
bzw. den Reisepreis zu mindern. Seine Weigerungshaltung begründete der Reiseveranstalter
damit, dass in einem All-Inklusive-Reiseangebot bei den Verpflegungsleistungen
kein Mittagessen enthalten sein muss, desweiteren sei der Begriff All-Inklusive
juristisch nicht genau definiert. Aus diesem Grund verklagte das Ehepaar ihren
Reiseveranstalter und bekamen vor dem Amtsgericht Leipzig recht gesprochen (AZ:
109 C 5850/09).
Die Richter waren zwar auch der Meinung, dass der Begriff
All-Inklusive juristisch nicht genau definiert ist, unter einer All-Inklusive-Reise
wird allerdings allgemein ein Hotelaufenthalt verstanden, wo alle üblichen
Verpflegungsleistungen, also auch ein Mittagessen, enthalten sein muss.
Außerdem
sei ein Reiseveranstalter bei einem All-Inklusive-Reisepaket verpflichtet, alle
enthaltene Leistungen detailliert aufzulisten, diese seien aber von dem Reiseveranstalter
nicht sorgfältig offengelegt worden.
In diesem Fall wurde also der Reiseveranstalter
zu einer Reisepreisminderung von 20 Prozent verurteilt, zudem muss er an das Ehepaar
einen Schadensersatz von insgesamt 250 Euro bezahlen. Dieser Schadensersatz stehe
den Reisenden deshalb zu, weil sie während der zehntägigen Pauschalreise
jeden Tag mit einem entsprechenden Kosten- und Zeitaufwand ein Mittagessen organisieren
mussten.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Reise-Urteil: Mittagessen
gehört zu All-Inclusive", 29.06.2011)
Reiserecht:
Ein fehlerhafter Reisepreis ist für einen Reiseveranstalter nicht immer bindend
Im Internet hatte ein Mann eine Pauschalreise für zwei Personen nach Dubai
gebucht, der Gesamtpreis für diese Reise war mit rund 1400 Euro extrem günstig
und wurde dem Internet-Kunde am Ende des Buchungsvorganges auch so bestätigt.
Dieses extreme Reiseschnäppchen, das regulär mehr als das dreifache
kostet, hatte sich der Kunde sogar noch von einem Mitarbeiter des Reiseunternehmens
telefonisch bestätigen lassen.
Danach erkannte allerdings der Reiseveranstalter,
dass die Reise aufgrund eines Computerfehlers, nicht zu diesem Preis hätte
angeboten werden dürfen. Aus diesem Grund wollte der Reiseveranstalter den
online abgeschlossenen Reisevertrag auch nicht erfüllen und hat diesen gegenüber
seinem Kunden wieder gekündigt.
Damit war der Kunde wiederum nicht einverstanden
und verklagte den Reiseveranstalter zur Rückerstattung seiner Anzahlung,
zur Erfüllung einer vergleichbaren Ersatzreise, sowie zur Zahlung von Schadensersatz
für die nutzlos verwendete Urlaubszeit.
Das Amtsgericht München
(AZ.: 163 C 6277/09) wies allerdings die Klage im großen und ganzen ab,
der Reiseveranstalter ist lediglich verpflichtet die Anzahlung zurückzuzahlen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Kläger die Diskrepanz
zwischen dem bestätigten Online-Preis und dem regulären Preis hätte
erkennen müssen, indem er sich beispielsweise im Internet oder in einem Reisekatalog
über den tatsächlichen Preis dieser Reise informierte.
Eine telefonische
Bestätigung des Reisepreises erwies sich in diesem Fall erstaunlicherweise
auch nicht als bindend, denn die Mitarbeiter des Reiseunternehmens hätten
durch den Computerfehler auf die gleichen falschen Zahlen zurückgegriffen,
so die Begründung der Richter.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Gerichtsurteil -
Kunde
kann nicht auf Extremschnäppchen bestehen", 18.04.2011
Wegen
fehlender Kreditkarte darf eine Fluggesellschaft den Flug nicht verweigern
Ein Fluggast hatte bei einer spanischen Fluggesellschaft online einen Flug gebucht
und diesen Flug mit Kreditkarte bezahlt. In der Zeit zwischen der Online-Buchung
und dem Abflugtermin wurde der Fluggast allerdings von seiner Bank aufgefordert,
aus Sicherheitsgründen die Kreditkarte auszutauschen. Aus diesem Grund konnte
der Flugpassagier am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft nicht die Kreditkarte
vorweisen, mit der die Flugbuchung durchgeführt wurde. Die Fluggesellschaft
hatte daraufhin dem Kunden verweigert, den gebuchten Flug anzutreten. Selbst die
Kreditkartenabrechnung wurde von der Fluggesellschaft nicht als Beleg akzeptiert.
Als Begründung für diese Entscheidung verwies die Fluggesellschaft auf
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen vorgeschrieben wird, dass
sich ein Kunde am Check-in-Schalter mit der Kreditkarte "ausweisen"
muss, mit der ein Flug gebucht wurde.
Der Fluggast war mit dieser Klausel
bzw. mit der Flugverweigerung der Fluggesellschaft verständlicherweise nicht
einverstanden und hat die Fluggesellschaft vor dem Landgericht Frankfurt zur Zahlung
von Schadensersatz und Erstattung der entstandenen Zusatzkosten verklagt.
Die Richter entschieden in diesem Fall, dass die Klausel in den Geschäftrsbedingungen
der Airline, wonach sich ein Kunde am Flughafen mit einer bei der Buchung verwendeten
Kredit- oder Debitkarte identifizieren muss, als unzulässig erklärt.
Eine Kreditkarte sei also Zahlungsmittel, und nicht als notwendige Reiseunterlage
zu verstehen.
Dem Fluggast wurde in diesem Fall also zu 100 Prozent recht
gegeben, der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat allerdings darauf hingewiesen,
dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Quelle:
www.spiegel.de
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Flug darf nicht wegen fehlender
Kreditkarte verweigert werden", 02.03.2011
Antragsformulare
zur Rückerstattung von erstattungspflichtigen Fluggebühren dürfen
nicht zu lang und lästig sein Der Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V. (VZBV) hat gegen eine Billigfluggesellschaft geklagt, weil das Ausfüllen
und Zusenden des Antragsformulars zur Rückerstattung von erstattungspflichtigen
Fluggebühren einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert.
Konkret mussten Kunden der Fluggesellschaft, falls sie einen Flug stornierten
und die ihnen zustehenden, im Voraus gezahlten, Steuern und Flughafengebühren
wieder zurückverlangten, ein siebenseitiges Antragsformular ausfüllen.
Dieses Formular musste vorher aus dem Internet heruntergeladen, ausgedruckt, handschriftlich
ausgefüllt und ungeknickt mit sämtlichen Reiseunterlagen an die Airline
zurückgeschickt werden.
Das Landgericht Köln urteilte in dieser
Klage zugunsten der Verbraucherschützer (AZ: 31 O 76/10). Das Antragsformular
zur Rückerstattung von Fluggebühren sei für betroffene Fluggäste
ein erhebliches Hindernis, das ihnen zustehende Geld zurück zu fordern und
somit wettbewerbswidrig.
Quelle:
www.sueddeutsche.de
-> Newsticker: "
Fluggebühren: Formular darf nicht «lästig»
sein", 18.11.2010
Die
Katalogpreise von Flugpauschalreisen müssen nicht alle Flugzuschläge
enthalten Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH / AZ: I ZR 23/08)
können in einem Reisekatalog, die angegebenen Preise für eine Flugpauschalreise,
um saisonal bedingte Flugzuschläge bzw. -abschläge schwanken. Bei den
Preisangaben muss allerdings der Reiseveranstalter mit ausreichender Deutlichkeit
darauf hinweisen, dass der angegebene Katalogpreis von dem eigentlichen Buchungspreis,
wegen saisonal bedingte (Saisonzeit) und ortsgebundenen (Abflughafen) Zu- oder
Abschlägen an Fluggebühren, abweichen kann. Die Differenz zwischen angebenem
Katalogpreis und tatsächlichen Buchungspreis darf aber nicht mehr als 50
Euro betragen.
(Quelle: Westdeutsche Zeitung, Wirtschaft S.16: "
Flexible
Flugpreisangaben erlaubt", 30.04.2010)
Eine
Fluggesellschaft darf nicht ohne Vorankündigung einen Flug stornieren
Ein Germanwings-Kunde hatte mehrere Flüge nach Korfu gebucht und wollte diese
mit Kreditkarte bezahlen, jedoch ging bei der Kreditkartenzahlung leider irgendetwas
schief, die Zahlung kam also bei der Fluggesellschaft nicht an. Germanwings hat
aus diesem Grund die Flugbuchung intern storniert und die freien Plätze weiterverkauft,
ohne dies dem Kunde mitzuteilen. So erfuhren die Reisenden erst am Flughafen,
dass die Flüge wegen nicht Bezahlung storniert wurden und es auch keine freie
Plätze mehr im Flugzeug gäbe. Damit die Reisegruppe doch noch nach Korfu
fliegen konnten, musste kurzfristig bei einer anderen Fluggesellschaft wesentlich
teuere Flüge gebucht werden, diese Mehrkosten von rund 2350 Euro wollte der
Internetkunde von Germanwings ersetzt bekommen. Die Fluggesellschaft weigerte
sich aber diese Kosten zu erstatten und verwies auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
in denen sich eine Klausel findet, dass die Airline in solchen Fällen berechtigt
sei, einen Flug ohne Vorankündigung zu kündigen, falls keine Zahlung
für einen gebuchten Flug erfolgt. Der Germanwings-Kunde war allerdings mit
dieser Erklärung nicht einverstanden und zog vor Gericht.
Die Richter
des Landgericht Dortmund (AZ: 8 O 400/08) entschieden in diesem Fall, dass es
für die Fluggesellschaft keine Rechtfertigung gibt, einen gebuchten Flug
zu stornieren, ohne den Kunden, zumindest per E-Mail, über das Scheitern
des Zahlungsvorganges zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nachzahlung einräumt.
Die Fluggesellschaft dürfe also nur nach erfolgter Mahnung die gebuchten
Flüge stornieren.
Eine weitere Klausel in den AGBs der Fluggesellschaft
verstoße nach Ansicht der Richter gegen das Bundesdatenschutzgesetz. So
wurde der Fluggesellschaft untersagt, falls diese einen Rechnungsbetrag nicht
vom Kreditkartenkonto einziehen kann bzw. wenn der Kunde nicht fristgerecht bezahlt,
dass in solchen Fällen die Airline laut AGB direkt die Schufa informieren
darf.
Dieses Urteil vom 15.05.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Flug ohne Vorwarnung storniert
- Germanwings muss Schadenersatz zahlen", 29.07.2009
Ein Reisebüro ist verpflichtet
vor einer Buchung über die Stornomöglichkeiten aufzuklären
In einem Reisebüro hatte ein Kunde zwei Linienflüge für je
217 Euro gebucht, weil sich aber nachträglich herausstellte, dass er die
gebuchten Flüge nicht antreten kann, wollte der Reisebüro-Kunde seine
Buchung wieder stornieren. Eine Stornierung war aber nicht mehr möglich,
weil nicht stornierbare Flugspartarife gebucht wurden. Der Kunde wollte allerdings
nicht auf den Kosten sitzen bleiben und sah sich von den Reisevermittlern schlecht
beraten, deshalb verklagte er das Reisebüro zur Zahlung von 434 Euro Schadensersatz.
Die Richter des Amtsgericht Hamburg (AZ: 14 C 391/07) urteilten in diesem Fall,
dass es die Beratungspflicht eines Reisebüros ist, vor einer Flugbuchung
auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen hinzuweisen. Das Reisebüro musste
also dem Kläger 434 Euro Schadensersatz zahlen.
(Quelle:
www.bild.de
-> Lifestyle -> Lifestyle-Telegramm: "
Reisebüro muss über
Stornomöglichkeiten informieren", 30.08.2009)
Ein Rechtsstreit muss nicht am Gericht
des Firmensitzes der Fluggesellschaft ausgetragen werden Bei einem Rechtsstreit
gegen eine ausländische Fluggesellschaft, weil sich z.B. die Fluggesellschaft
weigert dem Fluggast eine zustehende Entschädigungzahlung wegen Flugausfall
bzw. Flugverspätung auszuzahlen, mussten die Fluggäste bisher ihr Recht
vor dem Gericht einklagen, wo sich der Firmensitz der Fluggesellschaft befindet.
Bei ausländischen Fluggesellschaften ist dies natürlich mit einem enormen
finanziellen Aufwand verbunden, weil in solchen Fällen sehr hohe Anwaltskosten
und eventuelle zusätzliche Reisekosten zu dem ausländischen Gerichtsstand
entstehen.
Aus diesem Grund hat ein Münchner, dessen gebuchter Flug
bei einer lettischen Fluggesellschaft von München nach Riga kurzfristig gestrichen
wurde, auf 250 Euro Ausgleichszahlung vor dem, für den Münchener Flughafen
zuständigen, Erdinger Amtsgericht verklagt. Das Amtsgericht in Erding erklärte
sich auch für diese Klage als zuständig und gab zudem dem Kläger
Recht. Die lettische Airline hatte allerdings gegen dieses Urteil Einspruch erhoben,
weil sie den Standpunkt vertrat, dass der Gerichtsstand dieser Klage der Geschäftssitz
der Fluggesellschaft sein müsse.
Die Klage wurde daraufhin an den Bundesgerichtshof
verwiesen, der diese weiter an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
leitete. Die EU-Richter entschieden nun in diesem Fall (AZ: C-204/08), der Abflugort
weise eine "hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits"
auf. Der Fluggast könne sich also entscheiden, ob er vor dem zuständigen
Gericht des Firmensitzes der Fluggesellschaft oder vor dem zuständigen Gericht
des Abflugortes, gegen die Fluggesellschaft seine Klage einreicht.
- Das gesamte
EuGH-Urteil im Wortlaut als
pdf-Datei
(Quelle: www.saarbruecker-zeitung.de -> Themenwelten -> Urlaub -> Reiserecht:
"
Fluggäste müssen nicht im Ausland klagen", 22.07.2009)
Reisepreisminderung, wenn der
Rückflug bei einer Pauschalreise um mehrere Stunden vorgezogen wird In
zwei unterschiedlichen Gerichtsurteile wurden Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung
zugesprochen, weil der ursprünglich geplante Rückflug vom späten
Nachmittag auf den frühen Morgen vorgelegt wurde. Die Urteilsbegründung
der Richter war allerdings in beiden Fällen unterschiedlich.
Im ersten
Fall, der vor dem Amtsgericht Hannover (AZ: 519 C 7511/08) verhandelt wurde, mussten
die Richter darüber entscheiden, ob bei einem Pauschalurlaub im Laufe dessen
der Rückflug von 17:35 Uhr auf 7:30 Uhr vorgezogen wurde, den Reisenden eine
Reisepreisminderung zusteht. In diesem Fall sprach das Gericht den Klägern
eine Reisepreisminderung von 50 Prozent "des anteiligen Reisepreises für
den letzten Urlaubstag" zu, außerdem musste der Reiseveranstalter 50
Euro Schadensersatz für den entgangen halben Urlaubstag zahlen. Die Richter
begründeten ihr Urteil, dass ein Reiseveranstalter zwar berechtigt ist, sich
in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geänderten Flugzeiten vorzuenthalten,
diese also zu ermöglichen, dies dürfe allerdings "nicht beliebig
unterschritten werden". Der Klage wurde also mit der Begründung zugesprochen,
weil die 10-stündige Vorverlegung des Rückfluges für die Pauschaltouristen
nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zur Folge hatte.
Im zweiten Fall, entschieden
vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 232 C 8790/08), wurde der Rückflug
bei einer Pauschalreise von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt. In diesem Fall
bekamen zwar die Reisenden ebenfalls eine Reispreisminderung zu gesprochen, allerdings
nur von 40 Prozent "des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag"
und eine Schadensersatzzahlung musste der Reiseverantalter nicht bezahlen, obwohl
dieser Rückflug um 2 Stunden und 15 Minuten mehr vorgezogen wurde als im
ersten Fall. Der Unterschied in diesen zwei Urteilen liegt wohl in der Urteilsbegründung
der Gerichte. Denn die Richter in Düsseldorf begründeten ihr Urteil
damit, dass den Pauschaltouristen eine Reisepreisminderung zusteht, weil durch
den frühen Abflug um 5:10 Uhr die Nachtruhe der Reisende gestört war.
Eine Vorverlegung des Rückfluges von über 12 Stunden könnte also
nach Auffassung der Richter vom Landgericht Düsseldorf "eine bloße
Unanehmlichkeit" bedeuten, wofür den Urlaubern keine Reisepreisminderung
zustehen würde, wenn der Rückflug beispielsweise von 21 Uhr auf 8:30
Uhr vorgelegt wird.
Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber -> Urteile: "
Zehn Stunden eher nach Hause:
Geld zurück", 12.06.2009
- Gerichtsurteile veröffentlicht
in der Zeitschrift "ReiseRecht aktuell", Wiesbaden
Wenn der Reiseveranstalter die Flugzeiten, den Flugstreckenverlauf oder die
Fluggesellschaft einer gebuchten Reise ändert: Weil die Buchungszahlen
von Pauschalreisen zur kommenden Sommersaison weit hinter den Erwartungen der
Reiseveranstalter zurück liegen, werden die Flugfrequenzen zu vielen Urlaubszielen
reduziert.
Für den Pauschaltouristen hat dies dann zur Folge, dass sich
Änderungen im Reiseablauf bezüglich der Hin- und / oder Rückreise
ergeben. Dabei hat der Reiseveranstalter laut Reisevertrag auch das Recht nachträglich
die Abflugzeiten, den Abflughafen und / oder sogar die gebuchte Fluggesellschaft
zu ändern.
Nachfolgend gängige Änderungen im Reiseablauf, die
ein Pauschaltourist akzeptieren muß:
- Flugzeitänderungen: Wird
zum Beispiel die Flugfrequenz von Flügen ab Düsseldorf nach Mallorca
von 3 auf 2 tägliche Flüge reduziert, indem der Flug um 8 Uhr morgens
gestrichen wurde und nur noch um 15 Uhr bzw. um 18 Uhr angeboten wird, kann der
Reiseveranstalter die Urlaubsgäste, die den Flug um 8 Uhr gebucht hatten,
nachträglich auf eine spätere Flugverbindung umbuchen.
- Änderung
des Flugstreckenverlaufes: Werden von der Fluggesellschaft, aufgrund schlechter
Auslastung, Flugverbindungen zusammengelegt, indem beispielsweise der Direktflug
nach Fuerteventura montags nicht mehr ab Nürnberg sondern ab Düsseldorf
angeboten wird, muß es der Pauschalurlauber akzeptieren, wenn der Reiseveranstalter
nachträglich die Flugzeiten und den Streckenverlauf ändert. Die gebuchte
Pauschalreise startet also in diesem Fall nicht um 9 Uhr mit einem Direktflug
von Nürnberg nach Fuerteventura (Ankunft ca. 12:30 Uhr), sondern um 13 Uhr
ab Nürnberg via Düsseldorf nach Fuerteventura (Ankunft ca. 16:40 Uhr).
- Änderung
der Fluggesellschaft: Wird eine Flugverbindung von einer Fluggesellschaft komplett
gestrichen, kann der Reiseveranstalter die Urlaubsgäste nachträglich
auf eine andere Fluggesellschaft mit gleichem Abflughafen und ähnlichen Abflugzeiten
umbuchen. (Quelle: www.rp-online.de
-> Aktuelles -> Reise & Welt -> News: "Sommerurlaub in der
Finanzkrise - Viele Fluggäste werden umgebuchts", 05.03.2009)
Für
die Reiseveranstalter gelten allerdings auch einige gesetzlichen Regelungen bezüglich
der nachträglichen Änderungen von Flugzeiten, der Flugverbindung oder
Wechsel der Fluggesellschaft etc., jedoch halten sich die Reiseveranstalter nicht
immer an diese Bestimmungen und müssen oftmals von Reiserechtsexperten geprüft
und geklärt werden.
So ist der Reiseveranstalter verpflichtet hinreichend
und frühzeitig auf die Änderungen im Reiseverlauf hinzuweisen.
Nachfolgend zwei Beispiele, wo in einem Gerichtsurteil dem Reiseveranstalter Grenzen
gesetzt wurden:
- Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter
darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft
und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt,
kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische
Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug
umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht,
die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.
- Legt eine Fluggesellschaft
zwei Flugverbindungen zusammen und der Reiseveranstalter ändert den Reiseverlauf
der Pauschalreise nachträglich dahingehend, dass der Hinflug wie gebucht
ab Düsseldorf nach Fuerteventura geht, der Rückflug anstatt in Düsseldorf
aber in Frankfurt endet, ist dies dem Urlauber nicht zuzumuten und er kann die
Reise kostenlos stornieren.
Namensänderungen bei Pauschalreisen
sind zulässig Fünf Tage vor Beginn der gebuchten Pauschalreise
nach Ägypten erkrankte der Ehemann, aus diesem Grund wollte die Ehefrau mit
einer Bekannten die Reise durchführen. Im Reisebüro bekam sie dann auch
die Information, dass eine Namensänderung des Reiseteilnehmers gegen eine
Umbuchungsgebühr möglich sei. Der Reiseveranstalter hatte allerdings
eine nachträgliche Namensänderung abgelehnt. Daraufhin wurde die Pauschalreise
storniert und die Eheleute verlangten von dem Reiseveranstalter den vollen Reisepreis
zurück.
Weil der Reiseveranstalter diese Stornierung als einen unberechtigten
Reiserücktritt ansah, also den Reisepreis nicht erstatten wollte, musste
dieser Fall juristisch geklärt werden. Das Amtsgericht Leipzig kam zu dem
Urteil (AZ 109 C 6537/06), dass ein Reiseveranstalter auch kurz vor Beginn einer
gebuchten Pauschalreise die Möglichkeit geben muss, die Namen der Reiseteilnehmer
zu ändern. Weil der Reiseveranstalter in dem verhandeltem Fall eine Namensänderung
kategorisch ablehnte, war die kurzfristige Stornierung der Pauschalreise rechtens
und der Reiseveranstalter musste den vollen Reisepreis zurückzahlen.
(Quelle:Westdeutsche Zeitung: reise-magazin: "
Wenn ein anderer die Pauschalreise
antritt", S.17., 21.03.2009)
Eine
große Flugverspätung bei einer Pauschalreise berechtigt nicht zum Reiserücktritt
Seit Anfang 2005 gilt zwar eine neue EU-Verordnung, wonach ein Fluggast im Falle
einer Flugverspätung von mehr als 5 Stunden von seinem Reiserücktrittsrecht
gebrauch machen kann, und die Fluggesellschaft ist verpflichtet den vollen Flugpreis
zu erstatten. Diese Regelung gilt allerdings nur für Flugbuchungen, die direkt
bei einer Linien-, Charter oder Billigfluggesellschaft getätigt wurden. Für
Flugreisen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht werden, gilt diese EU-Verordnung
nicht.
So wies der Bundesgerichtshof (AZ: X ZR 37/08)die Klage eines Pauschaltouristen
ab, der aufgrund einer Flugverspätung von ca. 8 Stunden, die gebuchte Reise
nach Reykjavik in Island erst gar nicht angetreten ist und wieder nach Hause fuhr.
Der Reiseveranstalter erstattete zwar dem Kläger rund die Hälfte der
4.400 Euro teueren Pauschalreise, dieser wollte aber den vollen Reisepreis erstattet
bekommen und klagte zuerst vor dem Landgericht München und danach vor dem
Bundesgerichtshof.
Die Richter des Bundesgerichtshof wiesen die Klage mit
der Begründung ab, dass bei einer Pauschalreise nicht die EU-Gesetze bezüglich
den Rechten der Fluggäste bei einer Flugverspätung gelten, sondern die
Gesetze des deutschen Reiserechtes ausschlaggebend sind.
(Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
Bundesgerichtshof
- Flugverspätung berechtigt nicht zum Reiserücktritt", 07.10.2008)
Keine Kostenerstattung, wenn bei einer
Online-Buchung versehentlich das falsche Flugziel gebucht wurde
Eine
Familie aus Bayern wollte bei einem Online-Reisebüro Flüge nach San
Jose in Kalifornien / USA buchen, während der Online-Buchung wurde aber versehentlich
als Flugziel San José in Costa Rica ausgesucht und gebucht. Über dieses
Missgeschick erfuhr die Familie erst am Tag der Abreise am Flughafen und die kurzfristige
Umbuchung zu dem richtigen San Jose in den USA, kam der Familie mit 9000 Euro
teuer zu stehen.
Verärgert über diese Verwechslung verklagte die
Familie das Online-Reisebüro auf Erstattung der Umbuchungsgebühren,
weil sie dachten, dass sie nicht ausreichend über das gebuchte Flugziel informiert
wurden.
Das Landgericht München (AZ: 34 O 1300/08) wies diese Klage allerdings
ab. Bei einer Online-Buchung trage der Kunde das Risiko selbst, durch fehlende
Beratung einen falschen Flug zu buchen, so die Begründung der Richter.
(Quelle:
www.focus.de, Reisen
-> Urlaubstipps: "
Falsches Urlaubsziel - San José ist nicht
gleich San José", 24.09.2008)
Bei einer langen Flugverspätung kann ein Anspruch zur Erstattung der
Taxikosten für die Hin- und Rückfahrt bestehen
Als ein Urlauber
auf dem Köln / Bonner Flughafen seinen Flug antreten wollte, wurde ihm mitgeteilt,
dass sich der Abflug um mindestens 11 Stunden verspäten wird. Weil er keine
11 Stunden auf den Flug warten wollte, fuhr er mit dem Taxi nach Hause und verklagte
den Reiseveranstalter zur Erstattung der Taxikosten für den Hin- und Rückweg
zum Flughafen. Das Landgericht Frankfurt stimmte dieser Klage zu (AZ.: 2-24 S
290/06), der Reiseveranstalter musste also in diesem Fall die Taxikosten bezahlen.
Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass die Taxikosten nicht unverhältinismäßig
hoch sein dürfen. Die Taxikosten müssen also im Verhältinis zu
den Kosten für Verpflegung und Unterbringung stehen, zu deren Erstattung
eine Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter bei einer großen Verspätung
verpflichtet ist. (
www.spiegel.de:
Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "
Langes Warten
auf den Flug - Veranstalter muss Taxi zahlen", 28.03.2008)
Bei
einer holprigen Landung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Ein Fluggast
hat nach einer harten Landung Verletzungen erlitten und deswegen die Fluggesellschaft
wegen Körperverletzung verklagt. Das Landgericht Düsseldorf (AZ: 22
S 240-07) wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine harte Landung mit
einem starken Bremsvorgang nur als "besonderes Ereignis" und nicht als
Flugunfall zu bewerten ist, somit besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
(
www.spiegel.de: Nachrichten
-> Reise -> Aktuell -> Reiserecht, "
Verletzungen im Flugzeug:
Kein Schmerzensgeld nach harter Landung", 15.03.2008)
Cross Ticketing ist nicht erlaubt:
Die Lufthansa darf das absichtliche Verfallenlassen einer Teilstrecke verbieten
Auf manchen Flugverbindungen können Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen
Geld sparen, wenn absichtlich eine Teilstrecke bei einem gebuchten Flug, der aus
mehreren Teilstrecken besteht, nicht in Anspruch genommen wird. Diese, besonders
bei Vielfliegern sehr beliebte Praxis, wird als sogenanntes Cross Ticketing bzw.
Cross Border Selling bezeichnet.
Beim Cross Ticketing werden für eine
Strecke zwei Hin- und Rückflüge gebucht, es wird aber jeweils nur einmal
der Hin- und einmal der Rückflug in Anspruch genommen. Solche Buchungsprozesse
werden von findigen Fluggäste dann durchgeführt, wenn beispielsweise
der Hin- und Rückflug günstiger ist, als nur der Hin- bzw. Rückflug.
Das Cross Ticketing kann auch dann günstiger sein, wenn die Fluggesellschaft
eine Mindestaufenthaltszeit an einen Hin- und Rückflug stellt, d.h. der Rückflug
darf beispielsweise erst 4 Tage nach dem Hinflug angetreten werden. Diese Bindung
an eine Mindestaufenthaltszeit zwischen Hin- und Rückflug ist für manchen
Geschäftsreisenden oftmals zu lange und in solchen Fällen kann die Buchung
von zwei Hin- und Rückflüge unter bestimmten Umständen günstiger
sein, als die Buchung von einem Hin- und einem Rückflug.
Das Cross Border
Selling bezeichnet das länderübergreifende Buchen eines Fluges. Damit
lässt sich in solchen Fällen Geld sparen, wenn beispielsweise der Flug
von Kairo via Frankfurt nach Sao Paolo günstiger ist, als der Flug mit der
gleichen Fluggesellschaft von Frankfurt nach Sao Paolo. Reisende ab Frankfurt
mit dem Zielflughafen Sao Paolo könnten in solchen Fällen günstiger
nach Brasilien fliegen, wenn sie anstatt ab Frankfurt, einen Flug von Kairo nach
Sao Paolo buchen und dabei absichtlich die Teilstrecken von Kairo nach Frankfurt
(bzw. Frankfurt -> Kairo) nicht in Anspruch nehmen.
Weil die Fluggesellschaften
durch solche Buchungsvorgänge ihre Preispolitik gefährdet sehen, wird
das "Cross Ticketing" und das "Cross Border Selling" in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Fluggesellschaften ausdrücklich
verboten. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Lufthansa beim
Cross Border Selling bzw. beim Cross Ticketing ein Flugticket seine Gültigkeit
verliert, wenn absichtlich eine gebuchte Teilstrecke verfallen gelassen wird.
Der Bundesverband der Verbraucherzentrale sieht in den entsprechenden Bestimmungen
der Lufthansa eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und hat aus diesem
Grund die Fluggesellschaft vor dem Oberlandgericht Köln verklagt, ihre Beförderungsrichtlinien
bezüglich Cross Ticketing und Cross Border Selling zu ändern.
Die
Kölner Richter wiesen allerdings die Klage mit der Begründung ab, die
Lufthansa hätte berechtigte Interesse durch entsprechende Bestimmungen in
ihren AGBs, ein Unterlaufen ihrer Ticketstruktur zu unterbinden, zudem würden
die Flugreisenden nicht unangemessen benachteiligt, wenn das "Cross Ticketing"
bzw. "Cross Border Selling" verboten ist (Az.: 6 U 224/08).
Mit
diesem Urteil wurde ein vorinstanzlicher Gerichtsbeschluß des Landgerichts
Köln, das zugunsten der Verbraucherschützer geurteilt hatte, revidiert.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, wurde eine Revision vor dem
Bundesgerichtshof zugelassen, somit ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig.
(Quelle:
www.zeit.de -> Reisen:
"
Verbraucher: Lufthansa-Kunden müssen Tickets komplett nutzen",
04.08.2009
Bei Stornierung eines Fluges müssen die im Ticketpreis
enthaltenen Steuern und Gebühren erstattet werden
Wird ein Flug storniert
muss eine Stornogebühr bezahlt werden, die je nach Fluggesellschaft und Zeitpunkt
der Stornierung zwischen 20 bis 100 Prozent vom Ticketpreis beträgt, einige
Fluggesellschaften erheben auch eine pauschale Stornogebühr. Leider gibt
es allerdings Fluggesellschaften, die vom Kunde bezahlten Kosten für Steuern
und Gebühren, im Falle einer Stornierung, mit der Stornogebühr verrechnen.
Weil für die Fluggesellschaft im Stornierugnsfall für die betreffende
Person keine Kosten für Steuern und Gebühren entstehen, müssen
diese im vollem Umfang zurück erstattet werden. (
www.zdf.de,
Ratgeber > Reise & Freizeit > Reiseservice "
Zu Unrecht abkassiert:
Fluggesellschaften drücken sich vor Zahlungen", 16.05.2006)
Wird der Anschlußflug
verpasst, stehen dem Fluggast keine Entschädigungszahlung zu Nach einem
Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stehen einem Fluggast keine Schadensersatzansprüche
zu, wenn der Anschlußflug wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst
wird.
Im verhandelten Fall hatten zwei Urlauber eigenmächtig (also keine
Pauschalreise) eine Flugreise mit Air France von Frankfurt via Paris nach Bogotá
in Kolumbien gebucht. Leider hatte der Zubringerflug von Frankfurt nach Paris
Verspätung, weshalb der einmal täglich durchgeführte Interkontinentalflug
von Paris nach Bogota verpasst wurde und somit die Flugreise nach Bogotá
erst einen Tag später gestartet werden konnte. Aus diesem Grund verklagten
die zwei Urlauber die Fluggesellschaft zur Zahlung eines Schadensersatzes von
600 Euro pro Person, weil ihnen durch den verspäteten Zubringerflug ein ganzer
Urlaubstag entgangen ist und ihnen zusätzliche Kosten für einen Tag
Aufenthalt in Paris entstanden sind.
Die Richter des BGH wiesen allerdings
die Klage der Reisenden ab, weil das Recht der Fluggäste auf Entschädigungszahlung
bei Nichtbeförderung bzw. bei großer Verspätung eines Fluges,
nur dann gilt, wenn der Fluggast pünktlich zum Check-In-Schalter kommt.
(Quelle:
www.spiegel.de ->
Nachriten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: :"
BGH-Urteil - Keine
Entschädigung für verpassten Anschlussflug", 30.04.2009)
Pauschaltouristen stehen in solchen Fällen im übrigen mehr Rechte zu.
So ist ein Reiseveranstalter durchaus verpflichtet, wenn im Rahmen einer gebuchten
Pauschalreise von Deutschland nach Kolumbien via Paris, der Anschlußflug
von Paris nach Bogotá verpasst wurde, dem Reisenden eine Entschädigung
für den entgangenen Urlaubstag und für die zusätzlich entstanden
Kosten (Transferkosten, Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc.) zu
zahlen.
Entschädigungszahlungen wenn der Anschlußflug
wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst wird
1.Fall: Der Flug
wurde als Paket von Zubringerflug und Weiterflug, bei einer Fluggesellschaft bzw.
Flugalliance (z.B. Star Alliance von Lufthansa, Singapore Airlines, United u.a.)
gebucht. Sollte in diesem Fall der Weiterflug wegen Verspätung des Zubringerfluges
verpasst werden, stehen dem Fluggast, nach einer EU-Verordnung (EG-Verordnung,
Nr. 261/2004), eine Ausgleichszahlung von 600 Euro zu (zzgl. die Kosten für
einen Ersatzflug, Hotelkosten etc.)
2.Fall: Der Flug wurde eigenmächtig
mit zwei separaten Buchungen des Zubringerfluges und des Weiterfluges bei zwei
verschiedenen Airlines gebucht. In diesem Fall muß die verspätete Fluggesellschaft
für die Kosten eines Ersatzfluges und eventuelle Hotelkosten, Telefonkosten
etc.haften, falls der Weiterflug, wegen Verspätung des Zubringerfluges verpasst
wurde. (
www.bild.de, Tipps und
Trend > Reise > "
Frage zum Reiserecht: Gibt es bei Stornierungen
Geld zurück?", 21.09.2007)
Wird der Anschlußflug
wegen verspätetem Zubringerflug verpasst, sind die Airlines verpflichtet
die Fluggäste nach der Fluggastrechteverordnung zu entschädigen
Ein
Ehepaar hatte bein einer Linienfluggesellschaft einen Flug von Berlin nach Aruba
/ Karibik gebucht. Die Flugbuchung setzte sich in diesem Fall aus einem Zubringerflug
von Berlin nach Amsterdam und einem Anschlußflug von Amsterdam nach Aruba
zusammen. Wegen Nebels in Amsterdam hatte die Fluggesellschaft den Flug von Berlin
nach Amsterdam annulliert und den Fluggästen ein Ersatzticket für den
nächsten Tag ausgestellt, an dem der Flug in die Karibik auch durchgeführt
wurde.
Die betroffenen Flugpassagiere wollten nun von der Fluggesellschaft
600 Euro Schadensersatz pro Person erstattet bekommen, die ihnen nach der Fluggastrechteverordnung
(weitere Infos hierzu unter "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges")
wegen Annullierung bzw. starker Verspätung eines Langstreckenfluges zustehen
würde.
Die Airline war allerdings der Auffassung, dass sie die betroffenen
Flugreisenden nur mit der gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsszahlung von 250
Euro pro Person bei stark verspäteten oder annullierten Mittelstreckenflügen
entschädigen muss, weil in diesem Fall nur der Zubringerflug nach Amsterdam
ausgefallen sei, der Flug von Amsterdam nach Aruba konnte dagegen planmäßig
starten.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall allerdings zugunsten der
Flugpassagiere geurteilt, d.h. die Entfernung zum Endziel des gebuchten Kombi-Tickets
ist zur Berechnung der zustehenden Entschädigungzahlung maßgeblich
und nicht die Entfernung des ausgefallenen Zubringerfluges (BGH-Urteil AZ: Xa
ZR 15/10).
Quelle:
www.spiegel.de
-> Nachrichten -> Reise -> Aktuell -> Reiserecht: "
BGH-Urteil
- Verspätete Flugreisende müssen bei Kombi-Tickets voll entschädigt
werdenen", 14.10.2010
Flugzeiten bei einem Charterflug rückbestätigen lassen
Viele
Reiseveranstalter schreiben in ihren Reisebedingungen vor, dass sich der Urlauber
vor Reiseantritt bzw. vor der Rückreise, i.d.R zwei Tage vor dem jeweiligen
Abflugtermin, die Flugzeiten des Charterfluges rückbestätigen lassen
müssen. Vor dem Amtsgericht Duisburg (AZ 45 C 1310/03) scheiterte ein Urlauber,
der von dem Reiseveranstalter Geld zurück forderte, weil der Rückflug
von Teneriffa nach Deutschland um vier Stunden vorverlegt wurde und deswegen der
Flug verpasst wurde. Der Reiseveranstalter hatte allerdings in einem Reisebestätigungsschreiben
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Flugzeiten ändern könnten
und sich der Pauschalreisende die Flugzeiten bestätigen lassen müsste,
daran hat sich leider der Urlauber nicht gehalten. (Westdeutsche Zeitung, reise-magazin,
Reiserecht "
Flugzeiten rückbestätigen", S.11, 10.01.2004)
BGH
verurteilt den Reiseveranstalter zu Schadensersatz weil der Flug wegen Zugverspätung
verpasst wurde
Eine Frau hatte bei einem deutschen Reiseveranstalter eine
Pauschalreise von Düsseldorf in die Dominikanische Republik gebucht, die
Buchung beinhaltete auch ein Zugticket zum Abflughafen. Außerdem hatte der
Reiseveranstalter die angebotene Pauschalreise mit dem Verkaufsargument beworben
"Reisen ohne Stress und Stau", des weiteren könne der Zug so gewählt
werden, dass die Pauschaltouristin bis spätestens zwei Stunden vor Abflug
am Flughafen ankommt.
Die Urlauberin suchte deswegen für ihre Anreise
zum Flughafen eine Zugverbindung, die zwei Stunden vor Abflug planmäßig
am Flughafen ankommt, aus. Leider kam der gewählte Zug mit über zweieinhalb
stündiger Verspätung am Flughafen an, weshalb die Reisende ihren Flug
in die Karibik verpasste. Der Reiseveranstalter buchte daraufhin seine Kundin
auf einen anderen Flug am nächsten Tag ab München um, die Mehrkosten
für diese Umbuchung, wie beispielsweise Transportkosten zusätzliche
Verpflegungskosten, Übernachtungskosten etc., wollte der Reiseveranstalter
allerdings seiner Kundin nicht erstatten, weshalb die Pauschaltouristin ihren
Reiseveranstalter verklagte.
Der BGH gab nun in dem verhandeltem Fall der
Urlauberin recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadensersatz,
weil er die angebotene Pauschalreise ausdrücklich mit dem "bequemen
Anreiseservice" beworben hatte.
(Quelle:
www.rp-online.de
-> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "
Urlaubsflug
wegen Zugverspätung verpasst - BGH: Veranstalter muss Schadenersatz zahlenn",
28.10.2010)
Dieses Urteil dürfte allerdings keine rechtliche Auswirkungen
haben, wenn ein Reiseveranstalter eine Pauschalreise inklusive eines sogenannten
"Rail&Fly-Ticket" (also inklusive Zugticket zum Flughafen) anbietet
und seine Kunden ausdrücklich darauf hinweist, dass der Reiseveranstalter
keine Schadensersatzzahlungen leistet, wenn der Flug wegen eines verspäteten
Zuges verpasst wird. In solchen Fällen, und in der Reisebranche eigentlich
üblichen Praxis, muss der Pauschaltourist die Mehrkosten für den verpassten
Flug wegen Zugverspätung selbst tragen.
Keine
Entschädigung für verpassten Flug wegen Verspätung der Deutschen
Bahn
Nach einem Urteil des Landgerichtes Frankfurt (AZ: 2-1 S 131/03)
ist die Deutsche Bahn AG nicht dafür haftbar zu machen, falls wegen verspäteter
Zugverbindung der Flug verpasst wird. In solchen Fällen kann sich die DB
auf die aus dem Jahre 1938 stammende Eisenbahnverordnung berufen. (Westdeutsche
Zeitung, "Bahn muss bei Verspätung nicht zahlen", S.19, 17.12.2003)
Infos über die Rechte des Fahrgastes der Deutschen Bahne bitte
hier
klicken
Eigenständigige
Buchung eines Rückfluges bei einer Pauschalreise, wird nicht erstattet
Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise von Düsseldorf nach Portugal gebucht,
drei Tage vor dem Rückflug teilte der Reiseveranstalter seinem Kunden einen
geänderterten Rückflugverlauf mit. Der Rückflug wurde einerseits
vorverlegt, die Ankunftszeit in Düsseldorf ist wegen eines Zwischenstopps
in Dresden aber 80 Minuten später als geplant.
Der Pauschaltourist wollte
aber nicht so lange im Flugzeug sitzen, buchte deshalb auf eigene Faust einen
Rückflug und die Kosten hierfür sollte der Reiseveranstalter bezahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2 C 3570/02 -10) wies diese Klage allerdings
ab. So seien Änderungen der Flugzeiten und Flugrouten bei einem Charterflug
lediglich als Unanehmlichkeit und nicht als Reisemangel anzusehen. Die Reiseveranstalter
bzw. Fluggesellschaften weisen auch ausdrücklich, mit dem Hinweis auf den
Flugscheinen "Änderungen vorbehalten", auf die Möglichkeit
von geänderten Flugzeiten bzw. Flugrouten hin. (
spiegel.de/reise
, Reise "Pauschalreise: Rückflug auf eigene Faust wird nicht erstattet";
13.10.2003).
Thrombose und Langstrecken-Flug:
1.) Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einer Flugreise
steht kein Schmerzensgeld zu Das Landgericht Frankfurt wies die Klage
auf Schmerzensgeld eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft
verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge die sogenannte
Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen gebildet hatte. (Quelle:
WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld"; S.5; 31.11.01)
2.) Eine Fluggesellschaft muß nicht auf eine Thrombosegefahr hinweisen
Laut eines Gerichtsurteils des Oberlandesgericht Frankfurt (AZ: 23 U 243/01),
ist eine Fluggesellschaft nicht dazu verpflichtet auf die Gefahr eines Venenverschlusses
(Thrombose), vor einem Langstreckenflug, hinzuweisen.(Quelle:
spiegel-online
-> Reise, "
Warnung vor Thrombosegefahr nicht notwendig", 17.02.2003)
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges
Flugreisende, die wegen Überbuchung* des Flugzeuges kurzfristig an der gebuchten
Flugreise nicht teilnehmen können, stehen Schadensersatzansprüche gegen
die Fluggesellschaft bzw. Reiseveranstalter zu. Nach einer Gesetzesgrundlage der
Europäischen Union, ist die Fluggesellschaft verpflichtet den Fluggast im
Falle einer Überbuchung über seine Rechte aufzuklären. Zusammenfassend
gelten folgende Regelungen:
- Entweder schnellstmögliche Beförderung
zum Endziel, auch mit geänderter Streckenführung (z.B. ab Stuttgart,
anstatt ab Frankfurt). Die Zusatzkosten (Transport, Telefonkosten etc.) müssen
die Fluggesellschaft erstatten.
- oder spätere Beförderung zum Zeitpunkt
ihrer Wahl - ebenfalls mit geänderter Streckenführung und Erstattung
der Zusatzkosten, z.B. Hotelkosten für Übernachtung etc.
- oder
Erstattung des Flugpreises (für den Teil der nicht durchgeführten Beförderung)
Außerdem hat der Fluggast Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
Bei einem Streik muß, nach der bisherigen Rechtssprechung, die Fluggesellschaft
keine Schadensersatz-Zahlungen leisten.
Nach einer seit 2005 wirksamen EU-Verordnung**
können folgende Ersatzansprüche geltend gemacht werden: