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Artikel vom 21.08.2012

Flugpassagiere haben keine Schadensersatzansprüche bei Flugannullierung wegen Streiks der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft

Bei großen Flugverspätungen und Flugausfällen haben Flugpassagiere in den Ländern der Europäischen Union nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 eigentlich Schadensersatzansprüche von bis zu 600 Euro (siehe hierzu "Entschädigung bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines Fluges").
Eine Fluggesellschaft ist allerdings nur dann zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flugverspätung bzw. der Flugausfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Für Flugausfälle, die wegen eines Streikes der Fluglotsen, der Angestellten des Flughafenbetreibers etc., also nicht von Mitarbeitern einer Fluggesellschaft, resultieren, muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine Schadensersatz bezahlen, weil solche Flugausfälle mit höhere Gewalt begründet werden können.
Juristisch nicht eindeutig geklärt war bisher allerdings die Frage, ob ein Flugausfall bzw. große Flugverspätung wegen eines Streikes der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft (z.B. Pilotenstreik, Streik der Flugbegleiter etc.), ebenfalls mit höherer Gewalt begründet werden kann und somit die Fluggesellschaft nicht zu Schadenserzahlungen verpflichtet ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun aktuell die Klage eines Flugpassagiers abgewiesen, der die Lufthansa zur Schadenseratzzahlung von 600 Euro wegen einer Flugannullierung aufgrund eines Pilotenstreiks verklagt hatte.
Demnach werden auch Streiks durch die eigene Mitarbeiter "von außen" (durch die Gewerkschaften) auf die Fluggesellschaft aufgetragen und seien somit für das Unternehmen unvorhersehbar und nicht beherrschbar.

Quelle: rp-online.de -> Reisen -> Aktuelles: "Klage gegen Lufthansa scheitert vor BGH - Kein Ausgleich für Flugannullierung wegen Streik", 21.08.2012

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letzte Aktualisierung: 21.08.2012

 



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