Bei großen Flugverspätungen und
Flugausfällen haben Flugpassagiere in den Ländern
der Europäischen Union nach der EU-Fluggastrechteverordnung
261/2004 eigentlich Schadensersatzansprüche von bis
zu 600 Euro (siehe hierzu "
Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung eines
Fluges").
Eine Fluggesellschaft ist allerdings nur dann zur Zahlung
von Schadensersatz verpflichtet, wenn die Flugverspätung
bzw. der Flugausfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist.
Für Flugausfälle, die wegen eines Streikes der
Fluglotsen, der Angestellten des Flughafenbetreibers etc.,
also nicht von Mitarbeitern einer Fluggesellschaft, resultieren,
muss eine Fluggesellschaft nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) keine Schadensersatz bezahlen, weil
solche Flugausfälle mit höhere Gewalt begründet
werden können.
Juristisch nicht eindeutig geklärt war bisher allerdings
die Frage, ob ein Flugausfall bzw. große Flugverspätung
wegen eines Streikes der Mitarbeiter einer Fluggesellschaft
(z.B. Pilotenstreik, Streik der Flugbegleiter etc.), ebenfalls
mit höherer Gewalt begründet werden kann und somit
die Fluggesellschaft nicht zu Schadenserzahlungen verpflichtet
ist.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun aktuell die Klage eines
Flugpassagiers abgewiesen, der die Lufthansa zur Schadenseratzzahlung
von 600 Euro wegen einer Flugannullierung aufgrund eines
Pilotenstreiks verklagt hatte.
Demnach werden auch Streiks durch die eigene Mitarbeiter
"von außen" (durch die Gewerkschaften) auf
die Fluggesellschaft aufgetragen und seien somit für
das Unternehmen unvorhersehbar und nicht beherrschbar.
Quelle:
rp-online.de
-> Reisen -> Aktuelles: "
Klage gegen Lufthansa
scheitert vor BGH - Kein Ausgleich für Flugannullierung
wegen Streik", 21.08.2012