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Artikel
vom 22.12.2009 |
Welche
Rechte haben Flugpassagiere wenn wegen starken Schneefall
Flüge ausfallen
In den vergangenen Tagen saßen wegen zugeschneiten
Flugpisten und / oder vereisten Flugzeuge tausende von
Reisenden auf zahlreichen europäischen Flughäfen
fest, weil sich der Abflug des gebuchten Fluges um mehrere
Stunden verspätete oder sogar ganz gestrichen wurde.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Fluggastrechte,
wenn der Flugbetrieb aufgrund höherer Gewalt stark
eingeschränkt ist:
-
Kein Recht auf Schadensersatzzahlungen,
die nach EU-Recht den Flugpassagieren nach 3 Stunden
Flugverspätung (siehe auch unter "Schadensersatzansprüche
für Flugpassagiere ab 3 Stunden Flugverspätung")
zustehen, weil Flugverspätungen bzw. Flugausfälle
wegen ausgewöhnlichen winterungsbedingten Verhältnissen
(besonders starkt verschneite Flugpisten, vereiste
Flugzeuge, besonders dichter Nebel etc.) auf höhere
Gewalt zurückzuführen ist und im Falle von
höherer Gewalt müssen die Fluggesellschaften
bzw. die Flughafenbetreiber keine Entschädigungszahlungen
leisten.
- Recht auf kostenlose Stornierung des Flugtickets:
Nach 5 Stunden Flugverspätung haben Flugpassagiere
grundsätzlich das Recht den Kaufpreis für
das gebuchte Flugticket von der Fluggesellschaft zurückzuverlangen,
dies gilt auch im Falle von höherer Gewalt
- Betreuungsanspruch der Fluggäste: Bei witterungsbedingten
Flugausfälle oder Flugverspätungen sind die
Fluggesellschaften dazu verpflichtet ihre Flugpassagiere
angemessen zu betreuen und einen Ersatzflug zu organisieren.
Der Zeitpunkt auf Betreuungsanspruch der Reisenden durch
die Fluggesellschaft richtet sich dabei an der Länge
des gebuchten Fluges:
a.) bei Kurzstreckenflüge bis 1500 Kilometer haben
die Fluggäste nach 2 Stunden Flugverpätung
einen Betreuungsanspruch durch die Fluggesellschaft
b.) bei Mittelstreckenflüge von 1500 bis 3500 Kilometer
greift diese Regelungen ab 3 Stunden Flugverspätung
c.) bei Langstreckenflüge über 3500 Kilometer
ist die Fluggesellschaft nach 4 Stunden verpflichtet
seine Fluggäste angemessen zu
betreuen.
Der Betreuungsanspruch der Fluggäste umfasst dabei
folgende Verpflichtungen der Fluggesellschaften:
- die Fluggesellschaften sind verpflichtet die Flugäste
über ihre Rechte aufzuklären und sie über
die ergriffenen Maßnahmen zu informieren
- angemessene Versorgung der Flugpassagiere mit Essen
und Getränken
- die Fluggesellschaften müssen ihren Fluggästen
kostenlose Telefonate ermöglichen bzw. die Telefonkosten
ersetzen, die für den Fluggast aus
der Flugverspätung resultieren
- im Falle eines Flugausfalles sind die Fluggesellschaften
dazu verpflichtet dem Flugpassagier schnellst möglich
einen Ersatzflug (evtl. von einem anderen Abflughafen)
oder alternativ eine Bahnfahrt zum Zielort zu organisieren,
die Mehrkosten (evtl. Bahnfahrt, Flugaufschläge,
Taxikosten etc.) dafür, müssen von den Fluggesellschaften
erstattet werden.
- wird der Flug auf den nächsten Tag verschoben,
sind die Fluggesellschaften verpflichtet dem Fluggast
eine Unterkunft zu organisieren und die Kosten hierfür
zu erstatten, wohnt der Fluggast in der Nähe des
Abflughafens sind die Fluggesellschaften verpflichtet,
die zusätzlichen Transferkosten zu erstatten. Solche
Fälle sind unbedingt vor Ort mit der Fluggesellschaft
abzuklären, denn die Erstattung von zusätzlichen
Transfer- oder Übernachtungskosten sind von der
Höhe dieser Kosten abhängig. So sind die Airlines
nicht verpflichtet zusätzliche Transferkosten von
beispielsweise 300 Euro zu erstatten, wenn bei einer
Übernachtung in der Nähe des Flughafens nur
zusätzliche Kosten von beispielsweise 200 Euro
angefallen wären.
Weitere Infos zu Schadensersatzansprüche
bei einer Flugverspätung siehe unter "Entschädigung
bei Überbuchung, Annulierung oder Verspätung
eines Fluges".
Im Falle einer Flugannulierung oder einer großen
Flugverspätung ist es für die betroffenen Flugpassagiere
auf jeden Fall sehr wichtig, Belege über die Flugstörung
zu sammeln. Folgende Belege können bei einer juristischen
Auseinandersetzung mit einer Airline sehr nützlich
sein:
-
eine Flugverspätung oder Flugannulierung
sollten sich Fluggäste direkt vor Ort von der
Airline oder dem Flughafenbetreiber bestätigen
lassen
-
wird ein Flug annuliert und es wird
eine zweite Bordkarte ausgestellt, so sollte diese
zweite Bordkarte gut aufbewahrt werden, um damit zu
beweisen, dass der regulär gebuchte Flug ausgefallen
ist und es sich dabei nicht lediglicht um eine Verspätung
gehandelt hatte
-
beruft sich beispielsweise eine Fluggesellschaft
darauf, dass die Flugverspätung wegen starken
Nebels, also wegen höherer Gewalt, zu begründen
ist, kann diese Aussage eventuell dadurch widerlegt
werden, wenn ein betroffener Flugpassagier belegen
kann, dass z.B. die gebuchte Fluggesellschaft einen
Flug von London nach Frankfurt um 10 Uhr wegen Nebels
stornierte, jedoch andere Fluggesellschaften um die
gleiche Zeit von London starten konnten.
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