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Artikel vom 31.08.2012 Flugpassagiere
haben Schadensersatzansprüche, wenn der Anschlußflug wegen Probleme
bei der Gepäckverladung verpasst wirdVor dem Oberlandesgericht
Frankfurt (AZ.: 16 U 220/10) musste folgender Fall entschieden werden. Ein
Reisepaar hatte einen Flug von München via Amsterdam nach Curaçao
(ehemalige Niederländischen Antillen in der Karibik) gebucht. Der Zubringerflug
von München nach Amsterdam verspätete sich zwar nur um 20 Minuten und
die Fluggäste konnten auch noch rechtzeitig zur Boardingzeit am Gate des
Weiterfluges nach Curaçao erscheinen. Wegen der Verspätung konnte
allerdings das Reisegepäck der Flugpassagiere aus dem Zubringerflugzeug nicht
mehr in das Flugzeug nach Curaçao verladen werden. Aus diesem Grund verweigerte
die Fluggesellschaft den Fluggästen den Zustieg in die Maschine und verwies
auf international geltenden Sicherheitsbedingungen, wonach das Reisegepäck
eines Flugpassagieres mit dem selben Flugzeug transportiert werden muss. Der Weiterflug
in die Karibik war somit erst am folgenden Tag möglich. Damit waren die
Fluggäste allerdings nicht einverstanden und verklagte die Airline zuerst
vor dem Landgericht, wo die Klage abgewiesen wurde. Auch die Revision vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aus
Sicherheitsgründen das Reisegepäck der Fluggäste mit dem selben
Flugzeug transportiert werden muss. 1.Aber
auch gegen dieses Urteil legte das Reisepaar Revision ein und so landete dieser
Fall vor Zehnten Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe. Die Richter
des Bundesgerichtshofes urteilten nun, dass die Fluggesellschaft in diesem Fall
zu Unrecht die Beförderung der Flugpassagiere abgelehnt hätte und den
Klägern somit eine Entschädigungszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung
von 600 Euro zusteht. (AZ: X ZR 128/11) 2. Quellen: 1.
rp-online.de -> Reisen: " Reise-Urteil: Koffer und Passagier müssen
in eine Maschine", 02.05.2012 2.Westdeutsche Zeitung,
S.23 " Weiterflug untersagt: Geld für den Passagier", 29.08.2012
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