Nach
der EU-Verordnung Nr. 261/2004 (siehe unter
eur-lex.europa.eu)
stehen Fluggäste, ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden, Entschädigungszahlungen
durch die Fluggesellschaft zu (dies gilt allerdings nur dann, wenn die Flugverspätung
nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist). Die Höhe der
Entschädigungszahlung richtet sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges,
bei Kurzstreckenflügen bis 1500 km stehen Flugpassagiere 250 Euro zu, verspätetet
sich ein Mittelstreckenflug bis 3500 km um mehr als drei Stunden, kann der Flugpassagier
400 Euro Schadensersatz verlangen. Bei Langstreckenflügen über 3500
km gilt diese Regelung erst ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden,
dann muss die Airline 600 Euro bezahlen.
Der Europäische Gerichtshof
(EuGH) hat nun in einem aktuellen Gerichtsurteil entschieden ab wann der Zeitpunkt
einer Verspätung zeitlich festgelegt werden kann.
In dem verhandelten
Fall hatte ein Flug von Salzburg nach Köln / Bonn knappe drei Stunden Verspätung,
genau genommen setzte die Maschine mit einer Verspätung von zwei Stunden
und 58 Minuten auf der Landebahn auf, die Parkposition erreichte das Flugzeug
allerdings erst ein paar Minuten später und die Flugzeugtür wurde drei
Stunden und zwei Minuten nach der planmäßigen Landezeit geöffnet.
Weil das Flugzeug nach Ansicht der Fluggesellschaft mit weniger als drei Stunden
Verspätung gelandet ist, wurde eine Entschädigungszahlung von 250 Euro
pro Flugpassagier abgelehnt. Ein Fluggast sah diesen Sachverhalt hingegen anders
und verklagte die Airline auf Zahlung von Schadensersatz, weil seiner Meinung
die Dauer der Flugverspätung von drei Stunde überschritten wurde.
Der EuGH entschied in diesem Fall im Sinne des Flugpassagiers (AZ: C-452/13),
die Fluggesellschaft ist also zur Entschädigungszahlung verpflichtet. Denn
nach Ansicht des Gerichtes sei der Zeitpunkt, wann die Flugzeugtür geöffnet
wird, maßgeblich für die Berechnung der Länge einer Flugverspätung.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass bis zum erreichen der Parkposition
des Flugzeuges und bis zu dem Zeitpunkt der Türöffnung, sich die Flugpassagiere
in einem geschlossenen Raum aufhalten müssen, "
in dem ihre Möglichkeiten,
mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen
erheblich beschränkt sind.
Quelle:
tagesspiegel.de
-> Wirtschaft: "
Neues EuGH-Urteil gegen Germanwings: Türöffnung
ist entscheidend für Flugverspätung", 04.09.2014